Der Rechtsausschuß des Hessischen Judo-Verbandes e. V. hatte kraft seiner ihm durch die Satzung des HJV verliehenen Kompetenz im Rahmen der durch Art. 9 GG geschützten Vereinsautonomie die Nichtigkeit ex tunc der Wahlen von Olga Bagci, Michael Blumenstein, Sven Deeg und Stefan Teucher mit dem Beschluß 8/22 RA vom 31. August 2023 rechtswirksam festgestellt, das vereinsinterne Vorschaltverfahren für beendet erklärt und den Weg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit freigegeben. Dieser Beschluß wurde dem Hessischen Judo-Verband e. V. am 6. September 2023 zugestellt. Spätestens seit diesem Zeitpunkt waren und sind die vorgenannten vier Personen nicht berechtigt, namens des Hessischen Judo-Verbandes e. V. als gesetzliche Vorstände aufzutreten. Der von ihnen selbst verursachte, falsche Eintrag ihrer selbst als gesetzlicher Vorstand des HJV im Vereinsregister ist lediglich deklarativ, jedoch nicht konstitutiv.
Der HJV, obgleich somit nicht durch seinen amtierenden, sondern einen nichtig gewählten Vorstand vertreten, die Herren Sven Deeg und Stefan Teucher sowie der Budo-Club Nauheim haben vor dem Landgericht Frankfurt am Main im September 2023 eine Feststellungsklage gegen den Beschluß 8/22 RA eingelegt. Dieser Beschluß des Rechtsausschusses war zwar seit seiner Zustellung mit sofortiger Wirkung rechtswirksam, konnte aber, wie alle Beschlüsse des Rechtsaussschusses des HJV, nach Abschluß des vereinsinternen Vorschaltverfahrens vor einem staatlichen Gericht angegriffen werden, ohne daß dies jedoch aufschiebende Wirkung gehabt hätte.
Die Anträge der Parteien vor Gericht lauteten wie folgt:
A. Anträge der vier Kläger:
Es solle durch das Gericht festgestellt werden, daß
— die Entscheidung des Rechtsausschusses des Hessischen Judo-Verbandes e. V., datierend mit dem 31. 8. 2023, Aktenzeichen 8/22 RA, gesetzeswidrig und damit unwirksam sei und für die Kläger keine Pflichten hervorrufe.
— die Entscheidung des Rechtsausschusses des Hessischen Judo-Verbandes e. V., datierend mit dem 31. 8. 2023, Aktenzeichen 8/22 RA, als Wahl- und Beschlußmangelstreitigkeit der Mitgliederversammlung des Klägers Ziffer 1) [=HJV] vom 20. 11. 2022 nicht die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils habe und damit auch nicht in Rechtskraft erwachse.
— der gesetzliche Vorstand des Klägers zu 1) [=HJV] aus dem Kläger Ziffer 2) [=Sven Deeg] und 3) [=Stefan Teucher] sowie aus Herrn Michael Blumenstein und Frau Olga Bagci bestehe und der Beklagte Ziffer 2) [=Prof. Dr. Axel Schönberger] nicht dem gesetzlichen Vorstand des Klägers Ziffer 1) angehöre.
B. Antrag der beiden Beklagten:
Die Beklagten beantragten, die Klage in allen Punkten abzuweisen.
Es erging am 20. November 2024 folgendes Urteil:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Das Urteil finden Sie im Auszug hier
Damit gilt weiterhin, daß Olga Bagci sowie Michael Blumenstein, Sven Deeg und Stefan Teucher seit dem 20. November 2022 keine gesetzlichen Vorstände des HJV waren oder sind. Sie waren und sind daher nicht befugt, zu einer beschlußfähigen Mitgliederversammlung des HJV einzuladen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens dürften für die Kläger bei etwas mehr als 9.000 Euro liegen. Den Streitwertbeschluß finden Sie hier.
Das Urteil ist zum Zeitpunkt vorliegender Veröffentlichung noch nicht rechtskräftig. Die Kläger können innerhalb der vorgegebenen Frist Berufung einlegen. Im absehbaren Falle ihres Unterliegens auch vor dem Oberlandesgericht hätte dies weitere Kosten zur Folge.
Die Rechtsschutzversicherung des HJV hat es abgelehnt, derartige Kosten zu übernehmen, so daß die Verfahrenskosten zunächst zu einem Viertel aus den Mitgliedsbeitragseinnahmen des HJV zu bezahlen sind. Dreiviertel der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind von Sven Deeg und Stefan Teucher, die in diesem Verfahren als private Kläger auftraten, sowie von dem Budo-Club Nauheim zu tragen und dürfen nicht über den HJV abgerechnet werden.
Der Rechtsausschuß des Hessischen Judo-Verbandes e. V. hatte kraft seiner ihm durch die Satzung des HJV verliehenen Kompetenz im Rahmen der durch Art. 9 GG geschützten Vereinsautonomie die Nichtigkeit ex tunc aller Beschlüsse und Wahlen der Kampfrichterversammlung des Hessischen Judo-Verbandes e. V. vom 21. Januar 2023 mit dem Beschluß 2/23 RA vom 3. Mai 2024 rechtswirksam festgestellt, das vereinsinterne Vorschaltverfahren für beendet erklärt und den Weg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit freigegeben. Dieser Beschluß wurde dem Hessischen Judo-Verband e. V. am 5. September 2023 zugestellt.
Das Amt des Kampfrichterreferenten des Hessischen Judo-Verbandes e. V. ist somit seit dem 21. Januar 2023 vakant. Der im Jahr 2019 letztmals gewählte Kampfrichterreferent Stefan Himmler ist seit dem 21. Januar 2023 nicht mehr berechtigt, als Kampfrichterreferent des Hessischen Judo-Verbandes e. V. aufzutreten, persönliche Daten der Kampfrichter des Hessischen Judo-Verbandes e. V. einzusehen oder elektronisch zu verarbeiten, an Gesamtvorstandssitzungen des Hessischen Judo-Verbandes e. V. teilzunehmen oder wirksam zu einer Kampfrichterversammlung des Hessischen Judo-Verbandes e. V. einzuladen.
Der HJV, obgleich somit nicht durch seinen amtierenden, sondern einen nichtig gewählten Vorstand vertreten, hat vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main am 21. September 2023 eine Feststellungsklage gegen den Beschluß 2/23 RA eingelegt. Der Beschluß 2/23 RA des Rechtsausschusses war zwar seit seiner Zustellung mit sofortiger Wirkung erga omnes rechtswirksam, konnte aber, wie alle Beschlüsse des Rechtsaussschusses des HJV, nach Abschluß des vereinsinternen Vorschaltverfahrens vor einem staatlichen Gericht angegriffen werden, ohne daß ein solches Verfahren jedoch aufschiebende Wirkung gehabt hätte.
Der für die mündliche Verhandlung angekündigte Antrag des seitens des (nicht ordnungsgemäß vertretenen) HJV mandatierten Rechtsanwaltes Leonard Langenkamp an das Gericht lautete wie folgt:
A. Antrag des Klägers:
Es solle durch das Gericht festgestellt werden, daß
— das Urteil des Rechtsausschusses des Hessischen Judo-Verbandes e. V. vom 3. Mai 2023 — Az. 2/23 RA — dahingehend abgeändert werde, daß die Anträge des Antragstellers zurückgewiesen werden und festgestellt werde, daß sämtliche Beschlüsse und Wahlen der Kampfrichterversammlung vom 21. Januar 2023 wirksam seien.
Das Gericht ordnete mit Datum vom 13. Dezember 2023 ein schriftliches Vorverfahren an. Dem Beklagten wurde die Klage erst am 12. März 2024 zugestellt, da der Kläger eine falsche Anschrift des Beklagten angegeben hatte.
B. Antrag des Beklagten:
Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trug in mehreren Schriftsätzen vor, weswegen die Klage abzuweisen sei. Dem hatte der Kläger nichts entgegenzusetzen. Mit Datum vom 13. November 2024 nahm Rechtsanwalt Leonard Langenkamp die Klage seitens seiner (behaupteten) Mandantschaft zurück. Die Rücknahmeerklärung finden Sie hier.
Damit hat der Hessische Judo-Verband e. V. zunächst sämtliche Kosten in Zusammenhang mit dieser Klage zu tragen, kann und muß sie aber bei denjenigen Personen geltend machen, die unbefugterweise Herrn Rechtsanwalt Langenkamp mit der Vertretung des HJV vor Gericht in dieser Angelegenheit beauftragt haben.
Der ohnehin kraft Satzung des HJV im Bereich des HJV für den HJV, dessen Organe und Mitglieder seit seiner Zustellung am 5. September 2023 rechtswirksame Beschluß 2/23 RA ist damit bestandskräftig. Daraus folgt unter anderem:
1. Stefan Himmler ist seit dem 21. Januar 2023 kein Kampfrichterreferent des Hessischen Judo-Verbandes e. V.
2. Das Amt des Kampfrichterreferenten des Hessischen Judo-Verbandes e. V. ist derzeit vakant.
3. Die am 18. November 2024 und damit fünf Tage nach der Klagerücknahme auf www.hessenjudo.de veröffentlichte, von Stefan Himmler gezeichnete 1. Ladung zu einer Kampfrichterversammlung des HJV am 25. Januar 2024 ist nichtig, da sie von einem nicht ladungsberechtigten Unbefugten gezeichnet wurde. Am 25. Januar wird daher keine beschlußfähige Kampfrichterversammlung des Hessischen Judo-Verbandes e. V. stattfinden.