Mit Beschluß vom 6. März 2023 hat der Rechtsausschuß des Hessischen Judo-Verbandes
1. den Beschluß der Mitgliederversammlung des HJV vom 20. November 2022 bezüglich der Abwahl des Schatzmeisters für nichtig erklärt und
2. sämtliche Präsidiums- und Vorstandsbeschlüsse des HJV seit dem 20. November 2022, an denen der Schatzmeister nicht mitwirken durfte oder darf bzw. die ohne ihn gefaßt wurden oder werden, für unwirksam erklärt. (Dies war bei allen Präsidiums- und Gesamtvorstandsbeschlüssen seit dem 20. 11. 2023 der Fall.)
Dieser Beschluß ist bestandskräftig. Der vereinsinterne Rechtsweg ist abgeschlossen. Die aufschiebende Wirkung einer Berufung ist ausgeschlossen. Frau Olga Bagci gehört damit dem Präsidium des HJV nicht an. Der am 31. Oktober 2021 gewählte Schatzmeister ist weiterhin im Amt und gesetzlicher Vorstand des HJV.
Bei Vorstandsbeschlüssen gibt es wie bei den Beschlüssen des Aufsichtsrates einer AG nur gültige oder nichtige Beschlüsse (u. a. BGH 21. 4. 1997 - II ZR 175/95, BGHZ 135, 244/247, HJW 1997, 1926). Damit gibt es seit dem 20. November 2022 im HJV keinen einzigen gültigen Präsidiums- oder Vorstandsbeschluß. Das faktisch handelnde Präsidium des HJV war bereits wenige Tage nach der Mitgliederversammlung vom 20. November 2022 darauf hingewiesen worden, daß möglicherweise kein einziger gültiger Vorstandsbeschluß gefaßt werden könnte, sofern der Schatzmeister, Mitglied des gesetzlichen Vorstandes, von den Beschlußfassungen ausgeschlossen wurde. Einen Vorschlag des Schatzmeisters, wie diese Beschlußnichtigkeit zu vermeiden gewesen wäre, lehnte Sven Deeg kompromißlos ab.
Zur Demokratie gehört die Gewaltenteilung. Im HJV stellt der Gesamtvorstand, der dem Präsidium übergeordnet ist, die Exekutive dar, die Mitgliederversammlung sowie die Mitgliederteilversammlungen (Jugendversammlung, Sportwartetagung u. a.) die Legislative und der Rechtsausschuß die Judikative.
An sich sieht die Satzung des HJV ein zweistufiges Verfahren vor, das durch Beschluß des Rechtsausschusses allerdings auch auf die erste Instanz verkürzt werden kann. Danach steht den Verfahrensbeteiligten der Weg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit offen. Die Zuständigkeit des Rechtsausschusses ist in § 32 der Satzung des HJV geregelt.
Da die derzeitige Regelung zur Mitgliederversammlung als zweiter vereinsinterner Instanz nicht rechtskonform ist, worauf der HJV bereits vor Jahren seitens des Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit hingewiesen wurde, dürfen derzeit nur Verfahren in erster Instanz vor dem Rechtsausschuß durchgeführt werden. Danach sind die staatlichen Gerichte zuständig.
Auch wenn Verfahren vor dem Rechtsausschuß länger als 100 Tage nach erfolgter Anrufung dauern, darf sich jede der Parteien direkt an ein ordentliches Gericht wenden.
Früher gab es auch Verfahren vor dem Präsidium. Diese Möglichkeit wurde aus der Satzung entfernt. Die Rechtsordnung wurde in diesem Punkt bislang nicht an die neue Satzung angepaßt, da seit Jahren entsprechende Anträge, die zu mehreren Mitgliederversammlungen vorlagen, aus verschiedenen Gründe nicht von diesen behandelt wurden.
Ein Anwalt ist in Verfahren vor dem Rechtsausschuß nicht erforderlich. Wer ein Verfahren verliert, braucht eventuelle Anwaltskosten der Gegenseite nicht zu tragen. Die Verfahrenskosten für die unterlegene Partei liegen erstinstanzlich in der Regel bei unter 20 Euro und werden mit dem eingezahlten Kostenvorschuß verrechnet.
Anträge auf Eröffnung eines Verfahrens vor dem Rechtsausschuß können bis spätestens sechs Wochen nach Bekanntwerden des Antragsgrunds (Zugangsfrist) an ein beliebiges Mitglied des Rechtsausschusses, im Regelfall an dessen Vorsitzenden, gesandt werden. Sie sind im Original von dem vertretungsberechtigten Vorstand des Mitgliedsvereins (unter Angabe des Vertretungsverhältnisses) oder von der Person, die den Rechtsausschuß als Organ des HJV oder als Mitglied eines Mitgliedsvereins anruft, datiert zu unterschreiben.
Darüber hinaus müssen fünf Bedingungen erfüllt sein, damit der Antrag zulässig ist:
1. Der Antragsgegner (z. B. der HJV) muß bezeichnet werden.
2. Der Antragsteller muß bezeichnet werden.
3. Der Antragsgegenstand muß genau bestimmt sein.
4. Der Antrag muß eine Begründung (gegebenenfalls mit Beweisen oder einem Beweisangebot) enthalten.
5. Ein Kostenvorschuß in Höhe von 102,25 Euro muß bei Antragstellung mit der Angabe «Antrag auf Eröffnung eines Verfahrens vor dem Rechtsausschuß des HJV» auf das Konto des HJV überwiesen werden.
Ist der Antrag beispielsweise nicht genau bestimmt oder wird er nicht begründet, so gilt er als unzulässig und wird abgewiesen.
Gemäß dem alten Spruch «Theoria sine praxi est sicut rota sine axi» (‘Theorie ohne Praxis ist wie ein Rad ohne Achse’) sei nachstehend zu einem aktuellen Satzungsverstoß des Kampfrichterreferenten des HJV ein Muster für einen zulässigen Antrag an den Rechtsausschuß des HJV veröffentlicht. (Nachstehender Musterantrag wurde bisher noch nicht gestellt; er kann von jedem Mitgliedsverein des HJV eingebracht werden.)
Musterantrag an den Rechtsausschuß des HJV
Liebe Mitglieder des Rechtsausschusses!
Namens und in Vollmacht des [Mitgliedsverein] (Antragsteller) stelle ich / stellen wir als dessen gesetzlicher Vorstand gemäß § 26 Abs. 2 BGB nachfolgenden Antrag an den Rechtsaussschuß des Hessischen Judo-Verbandes e. V.
Antragsgegner ist der Hessische Judo-Verband e. V.
Der Rechtsausschuß des Hessischen Judo-Verbandes e. V. möge durch Beschluß feststellen, daß
1. sämtliche Beschlüsse und Wahlen der Kampfrichterversammlung des Antragsgegners vom 21. Januar 2023 nichtig sind und keine Rechtskraft entfalten,
2. die Regelungen der Kampfrichterordnung des Antragsgegners zur Ladung der Kampfrichterversammlung gegen geltendes Recht verstoßen und in der Folge unwirksam sind,
3. für die Ladung einer Kampfrichterversammlung des Antragsgegners in Ermangelung einer gültigen Regelung in der Satzung des Antragsgegners dieselben Vorschriften wie für die Ladung zu einer Mitgliederversammlung des Antragsgegners gelten,
und des weiteren beschließen,
4. dem Antragsgegner die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.
Begründung:
1. Am 21. Januar 2023 fand in Bad Homburg vor der Höhe, Niederstedter Weg 2, 61348 Bad Homburg, eine Kampfrichterversammlung des Antragsgegners statt, auf deren Tagesordnung unter den Tagesordnungspunkten 3-6 sowie 9 Beschlußfassungen über Anträge und unter dem Tagesordnungspunkt 8 Wahlen angekündigt worden waren. Es wurden auch Änderungen der Kampfrichterordnung durch die Kampfrichterversammlung beantragt.
Beweis im Bestreitensfalle:
— Beiziehung der zweiten Ladung zur Kampfrichterversammlung des Antragsgegners vom 21. Januar 2023 aus den Akten des Antragsgegners.
2. Die beiden Ladungen zu dieser Versammlung wurden auf www.hessenjudo.de unter der Rubrik «Breitensport» im Ordner «Kampfrichterwesen» am 16. Januar 2023 mit folgendem Text veröffentlicht:
«Einladung zur Kampfrichterversammlung Januar 2023
Details
Veröffentlicht: 16. Januar 2023
Einladung zur Kampfrichterversammlung
am Samstag, den 21. Januar 2023 in Bad Homburg bei der HTG Niederstedter Weg 2
Die erste Einladung ist hier hinterlegt.
Die zweite Einladung ist hier hinterlegt.
Stefan Himmler
Kampfrichterreferent»
Außerdem erfolgte in der Rubrik «Terminkalender» unter der Rubrik «Kampfrichterversammlung» am 8. Dezember 2022 folgender Eintrag:
«Kampfrichterversammlung
Samstag, 21. Januar 2023
von bmueller
Kontakt Stefan Himmler
Kampfrichterversammlung
Einlass und Stimmvergabe ab 13.30 Uhr
Beginn: 14.00 Uhr
Ort Bad Homburg, Niederstedter Weg 2, Primodeus Park (ehemals Ferry Park)»
3. Eine Veröffentlichung unter der Rubrik «Verband» im dortigen Ordner «Aktuelles», in dem Mitgliederversammlungen und Mitgliederteilversammlungen des Antragsgegners üblicherweise angezeigt werden, erfolgte nicht.
4. Nach § 25 Abs. 3 der Satzung des Antragsgegners sind sämtliche Mitglieder des Antragsgegners zu Kampfrichterversammlungen des Antragsgegners zu laden. Sie haben auf diesen Anwesenheits- und Rederecht. Es handelt sich somit bei Kampfrichterversammlungen um Mitgliederversammlungen des Antragsgegners, für die hinsichtlich der zu beachtenden Fristen und der Art der Vornahme der Ladung die Ladungsvorschriften des § 11 der Satzung des Antragsgegners gelten.
5. Der von mir / von uns vertretene Verein erhielt keine fristgerechte Ladung zu der Kampfrichterversammlung vom 21. Januar 2023.
6. Kampfrichter Kay Heger (JC Petersberg) gab zudem zu Beginn der Kampfrichterversammlung vom 21. Januar 2023 zu Protokoll, daß sämtliche Beschlüsse dieser Versammlung nichtig gefaßt werden würden, da die erforderliche Ladungsfrist nicht eingehalten worden sei.
7. Nach § 32 Abs. 1 Satz 2 BGB ist es zur Gültigkeit eines Beschlusses erforderlich, daß der Gegenstand des Beschlusses bei der Berufung der Mitgliederversammlung bezeichnet wird. Vorliegend fand keine wirksame Berufung und somit auch keine Bezeichnung der Beschlußgegenstände statt, da gegen die Ladungsvorschriften für Mitgliederversammlungen des § 11 der Satzung des Antragsgegners verstoßen wurde. Weder wurden alle teilnahmeberechtigten Mitglieder eingeladen noch wurden die von der Satzung vorgegebenen Fristen eingehalten. Somit wurden sämtliche Beschlüsse der Kampfrichterversammlung vom 21. Januar 2023 nichtig gefaßt.
8. Die Kampfrichterordnung des Antragsgegners in der Fassung vom 4. November 2018 enthält in § 2.3.2 Vorschriften zur Einberufung und Ladung der Kampfrichterversammlung. Diese Regelungen sind unwirksam, da sie gegen das Gesetz verstoßen. § 58 Abs. 4 BGB ist weder abdingbar noch dispositiv. Dadurch ist auch die in der Satzung des Antragstellers in § 11 Abs. 5 Satz 5 getroffene Regelung unwirksam, die als Grundlage für § 2.3.2 der Kampfrichterordnung herangezogen wurde.
9. In Ermangelung einer eigenen Satzungsregelung für die Berufung von Kampfrichterversammlungen gelten für die Berufung einer Kampfrichterversammlung zwingend die Vorschriften der Satzung des Antragsgegners, welche die Berufung der Mitgliederversammlung regeln.
10. Die Vorschriften zur Einladung von Mitgliederversammlungen wurden bezüglich der Kampfrichterversammlung vom 21. Januar 2023 nicht eingehalten. Folglich sind sämtliche Beschlüsse und Wahlakte dieser Versammlung ipso iure nichtig.
Vorstehenden Anträgen ist daher in vollem Umfang stattzugeben.
Die erforderliche Vorschußgebühr für dieses Verfahren wurde am [Datum] auf das Konto des Hessischen Judo-Verbandes e. V. überwiesen.
[Ort, Datum]
Mit freundlichen Grüßen!
[Unterschrift(en)]
Die Mehrheit des Gesamtvorstandes des HJV sowie ein ehemaliger Vizepräsident für Verwaltung haben am 16. 7. 2022 reichsbürgerlich anmutende "Informationen aus dem Gesamtvorstand" auf www.hessenjudo.de veröffentlicht, die Unwahrheiten enthalten.
Die beiden Beschlüsse des Rechtsausschusses des HJV, die derzeit streitig sind, darf jedes Mitglied des HJV anfordern und einsehen. Der HJV hat sie bisher nicht veröffentlicht und wird wohl seine Gründe dafür haben. Der DJC hat von seinem Einsichtrecht Gebrauch gemacht und veröffentlicht nachstehend beide Beschlüsse (ohne die Unterschriften der fünf Mitglieder des Rechtsausschusses, die diese unterzeichnet haben):
1. Den →Beschluß des Rechtsausschusses des HJV vom 31. Mai 2022 finden Sie hier.
Es steht aufgrund dieser beiden Beschlüsse — gegen den zweiten Beschluß wurde weder Widerspruch eingelegt noch auf dem Wege einer gerichtlichen Feststellungsklage vorgegangen — zweifelsfrei fest, daß der zurückgetretene Vizepräsident für Verwaltung derzeit nicht mehr das Amt eines Vizepräsidenten für Verwaltung des Hessischen Judo-Verbandes e. V. bekleidet und nicht befugt ist, diesen Verein rechtlich zu vertreten. Sofern Vorstandsmitglieder die Autorität des verbandseigenen Rechtsausschusses nicht anerkennen und sich selbst als Partei in einem Verfahren über das verbandsinterne Schiedsgericht setzen, stören sie den Verbandsfrieden, verstoßen gegen den Grundsatz von Treu und Glauben sowie gegen die Vereinssatzung und müssen sich den Vorwurf verbandsschädigenden Verhaltens vorhalten lassen.
Derzeit sind beim Rechtsausschuß des Hessischen Judo-Verbandes e. V. eine Reihe von Verfahren anhängig. Zwei der Beschlüsse der letzten Zeit sind für die Mitglieder des HJV von besonderem Interesse:
Beschluß vom 31. Mai 2022:
«Es wird festgestellt, daß der Vizepräsident für Verwaltung Werner Müller bei der Annahme seiner Wahl zum Kata-Beauftragten in der juristischen Sekunde bei Annahme der Wahl von seinem Amt als Vizepräsident für Verwaltung zurückgetreten ist.»
Dieser Beschluß ging dem HJV am 13. Juni 2022 zu. Am letzten Tag der Berufungsfrist, dem 27. Juni 2022, versuchte der HJV, Berufung gegen diesen Beschluß einzulegen. Aufgrund schwerwiegender formaler Fehler, die dem HJV dabei unterlaufen waren, sah sich der Rechtsausschuß mit Datum vom 2. Juli 2022 zu folgendem Beschluß gezwungen:
Beschluß vom 2. Juli 2022:
«Der Berufungsantrag des Berufungsantragstellers wird als unzulässig zurückgewiesen.»
Damit ist der erstinstanzliche Beschluß vom 31. Mai 2022 rechtskräftig. Somit war und ist Werner Müller seit dem 2. Dezember 2021 nicht mehr berechtigt, als Vizepräsident für Verwaltung und insofern als gesetzlicher Vorstand des Hessischen Judo-Verbandes e. V. zu fungieren. Vertretungsberechtigt für den HJV sind weiterhin die gesetzlichen Vorstände Willi Moritz und Prof. Dr. Axel Schönberger, die ausschließlich gemeinsam vertreten dürfen. Keinem gesetzlichen Vorstand des HJV kommt eine Einzelvertretungsberechtigung zu.
Beschluß vom 1. März 2022:
«Es wird festgestellt, daß die Beschlüsse, gefaßt während der Sportwartetagung am 10. Oktober 2021, nichtig — hilfsweise unwirksam — sind.»
Gegen diesen Beschluß wurde seitens des HJV kein Rechtsmittel eingelegt. Er ist daher bestandskräftig. Aus der Begründung geht hervor, daß alle Beschlüsse, die auf Sportwartetagungen gefaßt wurden, zu denen auf Grundlage der in der Wettkampfordnung beschriebenen Modalitäten der Einladung zu Sportwartetagungen eingeladen wurde, nichtig sind, da die Einladungsmodalitäten nicht in einer nachrangigen Vereinsordnung, sondern ausschließlich in der Satzung des Vereins geregelt werden dürfen. Daher gelten derzeit die Vorschriften der Satzung für die Einladung zu Mitgliederversammlungen auch für Sportwartetagungen.
Es ist davon auszugehen, daß der HJV seine Mitglieder in Kürze über den Inhalt beider Beschlüsse informieren wird.
Der Prüfungsreferent des HJV bestreitet energisch, daß es irgendwelche schriftlichen Hinweise oder Richtlinien für Dan-Prüfer gebe, nach welchen Kriterien diese gezeigte Leistungen, Kenntnisse und Fähigkeiten etwa im Prüfungsfach «Kata» oder in anderen Prüfungsfächern einer Dan-Prüfung zu bewerten haben. Vielmehr sei jeder Prüfer in seiner Entscheidung frei und an keine Vorgaben oder Richtlinien des HJV gebunden. Es gelte lediglich das Prüfungsprogramm. Die Schulung der Dan-Prüfer erfolge ausschließlich auf den Dan-Vorbereitungslehrgängen des HJV. Außer diesen gebe es keine weiteren Vorbereitungen oder Handreichungen.
Das deutsche Prüfungsrecht gelte angeblich nicht für Dan-Prüfungen des HJV. Trainer-A- und Trainer-B-Lizenzen des DOSB für Judo seien zudem weder Berufsausbildungen noch berufsbezogene Ausbildungen. Zum Schutz der Dan-Prüfer vor einer nachträglichen Überprüfung ihrer Prüfungsentscheidung sei das Anfertigung von Video-Aufnahmen während Dan-Prüfungen zu verbieten. Das bedeutet, mit anderen Worten, daß Dan-Prüfer des HJV prüfen dürfen sollen, wie sie wollen, ohne irgendwelchen Richtlinien oder einer Kontrolle unterworfen zu sein. Die erbrachten Prüfungsleistungen werden nicht protokolliert, es erfolgt keine schriftliche Begründung, aufgrund welcher Leistungen oder Fehler ein Kandidat die Prüfung bestanden habe oder durchgefallen sei, so daß eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung in inhaltlicher Hinsicht gar nicht möglich wäre, da es keine gutachterlich zu überprüfenden Prüfungsunterlagen gibt.
Die Grundsatzordnung des Deutschen Judo-Bundes sieht zwar unter Punkt «2.1 Prüfungsberechtigung» zumindest vor, daß Dan-Prüfer deutschlandweit eine gültige Dan-Prüferlizenz haben müssen, was in Hessen bekanntlich nicht der Fall ist:
→https://www.judobund.de/fileadmin/_horusdam/8785-PO-Grundsatzordnung_10012018.pdf
Der Hessische Judo-Verband ist allerdings in der Tat nicht an die Grundsatzordnung für Kyu- und Dan-Prüfungen des Deutschen Judo-Bundes gebunden und insofern durchaus im Recht, wenn er bei seinen Dan-Prüfungen grundsätzlich nicht-lizensierte Prüfer einsetzt. Dies liegt daran, daß eine Mitgliederversammlung des HJV in Rüsselsheim sich vor einigen Jahren entschied, sämtliche statischen Verweise auf die Satzung und Ordnungen des Deutschen Judo-Bundes aus der Satzung des HJV zu entfernen und sie durch einen lediglich dynamischen Verweis zu ersetzen, obgleich die Versammung seinerzeit darauf hingewiesen wurde, daß dynamische Verweise auf übergeordnetes Verbandsrecht in Deutschland nach höchstrichterlicher Rechtsprechung immer unwirksam sind und damit bloße Absichtserklärungen ohne jegliche rechtliche Bindewirkung darstellen. Noch nicht einmal die Wettkampfordnung des DJB ist somit für den HJV rechtlich bindend. Eine rechtliche Bindewirkung der Satzung und Ordnungen des DJB im Bereich des Hessischen Judo-Verbandes wäre nur durch entsprechende statische Verweise in der Satzung des HJV zu erreichen, wie sie zuvor ja auch aus gutem Grund in der Satzung gestanden hatten.
Zutreffend ist jedenfalls, wie von aktiven hessischen Dan-Prüfern erklärt wurde, daß bei hessischen Dan-Prüfungen Fehler des Prüfungspartners («Uke») im Fach «Kata» dem jeweiligen Prüfling («Tori») zur Last gelegt werden, obwohl dieser sie nicht selbst zu verantworten hat, und sogar zu einem Nicht-Bestehen der Prüfung führen können. Bewertungen dieser Art dürften in Deutschland einmalig sein und in deutlichem Widerspruch zu hiesigem Prüfungsrecht stehen. Es ist bekanntlich ein eherner Grundsatz, daß bei Prüfungen nur die Leistungen, Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings und nicht etwa externe Gegebenheiten, auf die der Prüfling keinen Einfluß hat, zu bewerten sind. Und nur im hessischen Judo-Sport soll dies nicht gelten, weil der HJV einen Sonderweg für sich beansprucht? Es ist wohl nicht verwunderlich, daß sich die Möglichkeit, Dan-Prüfungen auf Sommerschulen des DJB ablegen zu können, unter hessischen Judoka zunehmender Beliebtheit erfreut.
Der HJV ist verpflichtet, allen Prüflingen (und überhaupt allen Personen, von denen er Daten erhebt und verarbeitet) auf Verlangen eine kostenfreie und umfängliche Datenauskunft nach § 15 DSGVO zu erteilen, die auch deren Prüfungsdaten etwa nach einer Dan-Prüfung einschließt. Entsprechende Auskunftsverlangen sind an das Präsidium des HJV zu richten. Musterschreiben stehen im Internet zur Genüge zur Verfügung:
→https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/muster-auskunftsanspruch-nach-art-15-ds-gvo/
→https://www.datenanfragen.de/blog/musterbrief-dsgvo-anfrage-auskunft/
Die Auskunftspflicht des HJV ist umfassend und betrifft auch interne Vermerke oder Kommunikation über die Daten von Personen, also auch personenbezogene Daten in Vermerken, Prüfungslisten, Protokollen von Sitzungen oder in der e-mail-Kommunikation von Vorständen, die ja keineswegs privat, sondern grundsätzlich zu dokumentieren ist:
Eine auf diesem Weg geforderte Auskunft ist binnen eines Monats ab Zugang zu erteilen. Anderenfalls kann sich jeder, dem eine Datenauskunft verweigert wird, an den zuständigen Datenschutzbeauftragten des HJV wenden.
Jeder Kandidat, der Module einer Dan-Prüfung des HJV nicht bestanden hat, kann jederzeit eine entsprechende kostenfreie Datenauskunft einholen. Dies ist sein gutes Recht. Und man braucht sich nicht immer alles gefallen zu lassen. Ein Judoka des 1. DJC hat Ende 2021 wegen einiger "Merkwürdigkeiten" der Dan-Prüfung des HJV vom 30. 10. 2021 in Bad Homburg ein Verfahren gegen den HJV vor dessen Rechtsausschuß angestrengt. Dieser wird sich nun unter anderem auch mit der Frage zu befassen haben, ob Dan-Prüfer im HJV etwa im Kata-Modul wirklich nach Belieben bewerten und prüfen dürfen oder ob deutsches Prüfungsrecht auch für Prüfungen zum 1. und 2. Dan Judo gilt, die bekanntlich unabdingbare Voraussetzungen für das Absolvieren einer Trainer-B- und Trainer-A-Ausbildung des DOSB sind.
Artikel 23 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte beinhaltet das Recht auf freie Berufswahl. Sofern der Prüfungsreferent des HJV und die drei Dan-Prüfer, die am 30. Oktober 2021 die Kata-Prüfungen im Rahmen einer Dan-Prüfung des Hessischen Judo-Verbandes e. V. in Bad Homburg abnahmen, die rechtsirrtümliche Meinung vertreten sollten, daß Menschenrechte nicht universell, nicht egalitär, aber teilbar, einschränkbar und entziehbar seien und insbesondere die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte im Bereich des Hessischen Judo-Verband e. V. keine Rechtswirkung entfalte, sei auf das Bundesgesetz der Bundesrepublik Deutschland verwiesen, mit dem der auch den HJV betreffende Menschenrechtsartikel in Deutschland zu verbindlichem Recht wurde (→BGBl. 1973 II S. 1569 ff.).
Das Gesetz zu dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (auf englisch heißt er «International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights», abgekürzt ICESCR, auf deutsch wird er meist nur als UN-Sozialpakt bezeichnet) ist ius cogens, zwingendes Recht, dem sich Deutschland durch die Unterzeichnung dieses Paktes unterworfen hat. Die Artikel 6 ff. definieren das Recht auf Arbeit und freie Berufswahl. Die Bestimmungen dieses Paktes sind eindeutig und dürfen nicht durch einzelne Vertragsstaaten neu ausgelegt oder verändert werden. Dem steht im übrigen auch das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (WÜRV) vom 23. Mai 1969 als völkerrechtlich bindender Vertrag entgegen.
Auch Artikel 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes verbürgt das Recht auf freie Berufswahl:
«Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.»
Im Bereich des Judo-Sportes gibt es eine Berufsausbildung zum Trainer-B, ÜL-B, Trainer-A und Diplom-Trainer des DOSB. Ausweislich der Ausbildungsordnung des Deutschen Judo-Bundes e. V. (unter «6 Zulassungsvoraussetzungen», S. 17-19; Stand von 2021) ist die Prüfung zum 1. Dan in Judo berufsbezogene Voraussetzung für diese Berufsausbildungen und damit eine entsprechende Berufswahl:
→Ausbildungsordnung des Deutschen Judo-Bundes e. V.
Damit gilt für Dan-Prüfungen im Judo vollumfänglich deutsches Prüfungsrecht auf Grundlage zweier Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 17. April 1991:
→Az. 1 BvR 419/81, 213/83 = BVerfGE 84, 34
→Az. 1 BvR 1529/84, 138/87 = BVerfGE 84, 59
Dan-Prüflinge, die eine Prüfung zum 1. Dan Judo ablegen, sind somit Grundrechtsträger, für die das Menschenrecht und Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ebenso wie die Rechtsweggarantie des Grundgesetzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gelten. Das rechtsstaatliche Willkürverbot gilt außerdem vollumfänglich für alle Prüfer von Prüfungen zum 1. Dan Judo.
Daraus folgt, daß sämtliche Leistungsanforderungen, die einer Dan-Prüfung zugrundeliegen, ebenso wie die Maßstäbe für deren Bewertung schriftlich niedergelegt und den Prüflingen bekannt und zugänglich sein müssen. Vertretbare und begründete Lösungen dürfen insbesondere nicht als falsch bewertet werden. Die Schwelle, unterhalb derer eine solche Dan-Prüfung als nicht bestanden bewertet wird, darf nach Art und Höhe nicht ungeeignet, unnötig oder unzumutbar sein. Die Dan-Prüfer müssen ihre Bewertung nachvollziehbar begründen. Schwerwiegende Verstöße der Dan-Prüfer gegen das Prüfungsrecht wären es etwa, wenn die Dan-Prüfer etwas, was in der Aufgabenstellung der Dan-Prüfungsordnung nicht gefordert war, prüfen wollen und der Meinung sind, daß der Prüfling dies dennoch hätte wissen müssen und ihm dies so zur Last legen, daß er die Prüfung deswegen nicht oder nur mit einer schlechteren Bewertung besteht. Durch die Prüfung sind des weiteren ausschließlich die Fähigkeiten des Prüflings zu bewerten. Es darf nichts bewertet werden, was keinen Rückschluß auf die durch die Prüfung festzustellenden Fähigkeit des Prüflings zuläßt. Insbesondere wäre es rechtswidrig, einem Prüfling, der eine Kata als Tori ausführt, tatsächliche oder vermeintliche Fehler einer anderen Person, die ihm bei dieser Kata als Uke zur Verfügung steht, zur Last zu legen. Keineswegs darf eine Kata insgesamt bewertet werden; zu bewerten ist einzig und allein die Leistung des Prüflings, nicht die seines Kata-Partners.
Die Prüflinge haben Akteneinsicht. Sofern Dan-Prüfer, wie es nach Auffassung des 1. DJC der dreiköpfigen Kata-Prüfungskommission der HJV-Dan-Prüfung vom 30. Oktober 2021 in Bad Homburg anzulasten ist, fachliche Fehler begangen haben, unterliegen diese vollumfänglich der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung. Dies setzt voraus, daß der Prüfungsablauf sorgfältig dokumentiert wird. Im Falle der Kata-Prüfungsmodule ist dies regelmäßig nur durch einen Video-Beweis möglich, der solange aufbewahrt werden muß, wie das Recht des Prüflings besteht, nach Artikel 19 Abs. 4 GG eine rechtliche Überprüfung des Prüfungsergebnisses anzustrengen. Während allerdings etwa die Kampfrichter im Hessischen Judo-Verband e. V. den Videobeweis bei Wettkämpfen vorbildlich und in Übereinstimmung mit geltendem Datenschutzrecht einsetzen, verfügt der Prüfungsreferent des Hessischen Judo-Verbandes e. V. in der Ausschreibung zur Dan-Prüfung vom 4. Dezember 2021 in Rodgau eigenmächtig und erstmalig für eine Dan-Prüfung im HJV (in der Ausschreibung fett gesetzt): «Das Filmen der Dan-Prüfung ist nicht gestattet.» → (https://hessenjudo.de/images/Ausschreibung_Dan_Pruefung_04.12.21.pdf). Honi soit qui mal y pense ...
Der Deutsche Judo-Bund e. V. regelt und veröffentlicht sowohl eine →Grundsatzordnung für Kyu- und Dan-Prüfungen als auch das verbindliche →Dan-Prüfungsprogramm. In der Grundsatzordnung des DJB heißt es unter Punkt 3:
«Die Prüfungsinhalte sind in der Prüfungsordnung verbindlich festgelegt. Die Prüfungsordnung ist Bestandteil der Grundsatzordnung.»
Das ist eine klare Regelung. Damit sind die Prüfungsinhalte für alle Prüflinge zu einer Dan-Prüfung vollumfänglich durch das verbindliche Prüfungsprogramm des DJB festgelegt, das der Hessische Judo-Verband e. V. anerkannt hat und dem er sich ohne Einschränkungen unterworfen hat. In Punkt 2.4 der Grundsatzordnung des DJB wird festgelegt, daß die Prüfungsleistungen mit den Bewertungen sehr gut/gut, ausreichend und nicht ausreichend zu bewerten sind. In Ermangelung einer konkreten Prozentangabe ist somit davon auszugehen, daß ein Prüfungsergebnis, bei dem 51 % der erforderlichen Leistung erbracht wurde, noch als ausreichend zu bewerten ist. Daß dennoch im Bereich des Prüfungswesens des HJV ‘geheime’ Richtlinien für die Dan-Prüfer existieren, die den Prüflingen nicht bekannt und auch nicht öffentlich zugänglich sind — sie dürften noch nicht einmal dem Deutschen Judo-Bund e. V. bekannt sein —, ist ein starkes Stück und fällt unter die Verantwortung des Prüfungsreferenten des HJV, der systemische Mißstände solcher Schwere bislang duldete. Dem Hörensagen nach soll in diesen Richtlinien unter anderem festgelegt sein, daß ein Prüfling, der nicht zwei Drittel der geforderten Prüfungsleistung erbracht habe, mit der Note «nicht ausreichend» bewertet werden soll und daß ein Prüfling, der eine hervorragende, in keinem Punkt in seiner Rolle als Tori zu beanstandende Kata vorzeigt, dennoch als in diesem Prüfungsteil durchgefallen bewertet werden soll, falls sein Uke schwerwiegende Fehler macht. Dies wäre ein sowohl vom zuständigen Prüfungsreferenten als auch von den Dan-Prüfern, die am 30. Oktober 2021 den Großteil der Prüflinge im Fach «Kata» durch die Prüfung fallen ließen, zu verantwortender Skandal, der den geltenden Ordnungen des DJB zuwiderläuft, in schwerwiegender Weise gegen die Judo-Werte verstößt und ein wesentliches Grund- und Menschenrecht der Prüflinge zum 1. Dan verletzt. Wer sich als Kata-Prüfer vorsätzlich so verhält, darf im Bereich des deutschen Judo nicht mehr als Prüfer eingesetzt werden und sollte im übrigen auch von jedem Prüfling als Prüfer abgelehnt werden.
Etlichen hessischen Judoka, deren Grund- und Menschenrecht auf freie Berufsausübung durch die willkürlichen Dan-Prüfungen nach Gutsherrenart im HJV verletzt wurde, kennen ihre Rechte und insbesondere das deutsche Prüfungsrecht nicht, sondern fühlen sich den vermeintlich allmächtigen Prüfern und hohen Dan-Trägern hilflos ausgeliefert. Dem ist jedoch nicht so. Für sie sei nachstehend auf einen nicht für Juristen, sondern für juristische Laien geschriebenen Überblicksartikel in der Wikipedia verwiesen, der die wesentlichen Punkte des deutschen Prüfungsrechts nach 1991 kurz und prägnant benennt:
→Deutsches Prüfungsrechts (nach 1991)
Was sich die Kata-Prüfungskommission auf der Dan-Prüfung vom 30. Oktober 2021 in Bad Homburg geleistet hat, war ebenso unsportlich wie offensichtlich rechtswidrig. Ein solches Fehlverhalten schadet dem Ansehen des Judo-Sportes. Der HJV steht in der Pflicht, sich bei sämtlichen Prüflingen, die zum ‘Opfer’ dieser Kata-Prüfungskommission wurden, umgehend zu entschuldigen, die negativen Prüfungsergebnisse zu überprüfen, gegebenenfalls zu annullieren und den Prüflingen eine Wiederholungsprüfung vor einer neutralen Kommission und insbesondere allein nach den veröffentlichten Richtlinien des DJB anzubieten.
Der Prüfungsreferent des HJV wird erklären müssen, wie es unter seiner Ägide zu solch schwerwiegenden Verstößen gegen geltendes Prüfungsrecht und damit zur Verletzung einer Grundrechts und Menschenrechts eines Teils der Prüflinge kommen konnte und was er zu tun gedenkt, um diese unhaltbaren, im übrigen auch in grober Weise gegen die Prinzipien des Judo-Sportes verstoßenden Zustände unverzüglich abzustellen.
Nach pandemiebedingter längerer Pause war es am 30. Oktober 2021 endlich wieder so weit: jüngere und ältere Judoka konnten in Bad Homburg an einer Dan-Prüfung des HJV teilnehmen. Für den Bereich der Kata-Prüfungen, die als Teilprüfung einer jeden Dan-Prüfung abzulegen sind, wurde dort eine einzige, aus drei Prüfern bestehende Prüfungskommission eingesetzt. Vor dieser wurden die überwiegend jungen Menschen, die sich zum Teil sehr lange und insbesondere auf Dan-Prüfungsvorbereitungslehrgängen des Hessischen Judo-Verbandes auf diese Prüfung vorbereitet haben, aber auch einige ‘alte Hasen’ geprüft. Eine erhebliche Zahl der Prüflinge bestand die Kata-Prüfung nicht.
Wer sich einer Prüfung stellt und die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in dieser nicht nachweisen kann, besteht diese im Regelfall nicht. Welche Kenntnisse und Fähigkeiten ein Prüfungskandidat vorzuweisen hat und nach welchen Kriterien diese geprüft werden, ist dem Prüfling jedoch transparent und nachprüfbar darzulegen. Prüfungen, die erforderlich sind, um einen bestimmten Beruf zu ergreifen oder auszuüben, sowie Prüfungen, die den Wettbewerb zu anderen Bewerbern um eine Arbeitsstelle oder das erzielbare Einkommen beeinflussen, unterliegen dem Prüfungsrecht. Die Lizenzstufen II, III und IV des Deutschen Judo-Bundes e. V. (Trainer-B, ÜL-B, Trainer-A, Diplom-Trainer des DOSB) sind berufsqualifizierende Ausbildungen. Inhaber einer Trainer-A-Lizenz oder Diplom-Trainer können sich auf Stellen als Bundestrainer, Landestrainer oder Vereinstrainer bewerben und werden in der Regel anderen, minder qualifizierten Kandidaten vorgezogen. Voraussetzung für die Ablegung einer entsprechenden Prüfung etwa zum Trainer-B oder Trainer-A (Judo) ist, daß zuvor die Prüfung zum 1. Dan in Judo erfolgreich abgelegt wurde. Daher fallen Prüfungen zum 1. Dan in Deutschland unter das Prüfungsrecht. Gegen dieses wurde indes auf der Dan-Prüfung in Bad Homburg seitens der drei Kata-Prüfer in eklatanter Weise verstoßen.
Einer der Prüfungskandidaten, ein Judoka des 1. DJC (auch Judoka anderer Vereine, darunter sehr gute, wettkampferfahrene Judoka waren betroffen), dessen Leistungen im Fach ‘Kata’ von der Prüfungskommission der Dan-Prüfung des HJV in Bad Homburg als unzureichend bewertet wurden, hatte auf einem Dan-Vorbereitungslehrgang des HJV einem Kata-Bewerter des DJB seine Kata vorgezeigt und die Rückmeldung erhalten, daß er sehr gut vorbereitet sei und die Kata-Prüfung mit Sicherheit bestehen werde. Bei seiner Prüfung war ein weiterer Kata-Bewerter des DJB als Zeuge anwesend und bewertete die von dem Kandidaten in dessen Prüfung gezeigte Kata als für die Prüfung völlig ausreichend; das Nichtbestehen des Kandidaten in diesem Fach sei nicht nachvollziehbar und offenbar eine willkürliche Entscheidung der Prüfungskommission des HJV.
Wer willkürlich, nach Gutsherrenart und nach den Prüflingen weder zuvor bekanntgegebenen noch überprüfbaren Kriterien prüft, ist offensichtlich nicht geeignet, auf Dan-Prüfungen des HJV als Prüfer eingesetzt zu werden. Die nach Rechtsauffassung des 1. DJC fehlerhafte Prüfungsentscheidung der Prüfungskommission wurde gegenüber dem Prüfungsreferenten des HJV sowie gegenüber einem der drei Prüfer der Prüfungskommission unverzüglich gerügt, so daß die Möglichkeit zur Beseitigung noch während der Prüfung gegeben gewesen wäre. Da dies jedoch nicht erfolgte, wird der 1. DJC den Rechtsweg beschreiten. Der 1. DJC wird des weiteren an die nächsterreichbare Mitgliederversammlung des HJV den Antrag stellen, die drei Dan-Prüfer, welche am 30. Oktober 2021 die Kata-Prüfungen abnahmen, aufgrund ihres nach Rechtsauffassung des 1. DJC verwirklichten erheblichen Fehlverhaltens in ihrer Funktion als Prüfer zukünftig nicht mehr auf Dan-Prüfungen des HJV als Prüfer einzusetzen. Offensichtlich sind sie hierfür ungeeignet; durch ihre nach Rechtsaufassung des 1. DJC fehlerhafte Ausübung ihrer Prüferfunktion schaden sie nicht nur den Prüfungskandidaten, sondern auch dem Ansehen des HJV.
Daß junge Menschen und auch ältere Judoka, die sich dem Judo mit Freude und Hingabe widmen, sehr gut auf ihre Dan-Prüfung vorbereitet sind und bereits derzeit oder zukünftig als Multiplikatoren für das Judo in Hessen auftreten, auf so eine dem Prüfungsrecht zuwiderlaufende Weise mit unverantwortlicher Willkür konfrontiert werden, ist eine Schande für den Hessischen Judo-Verband e. V., der solche Prüfer niemals hätte einsetzen dürfen und zukünftig nicht mehr einsetzen sollte!
In Sport in Hessen 18 vom 11. 9. 2021, S. 35, wurde an ‘versteckter Stelle’ — der Fehler geht nicht auf den HJV zurück — zu einer Sportwartetagung des Hessischen Judo-Verbandes e. V. am 10. Oktober 2021 in Frankfurt am Main eingeladen. Auf einer Veröffentlichung auf der Internetseite des HJV stand zu lesen, daß die Unterlagen zu dieser Versammlung im registrierten Mitgliederbereich der HJV-Seite veröffentlicht worden seien. Bis zum Vortag der Versammlung stand dort unter dem Menüpunkt «Versammlungen» allerdings als letzter Eintrag die erste Einladung zur Sportwartetagung des Jahres 2019. Eine Rückfrage ergab, daß die Unterlagen zur Sportwartetagung des Jahres 2021 irrtümlich unter einem anderen Menüpunkt eingestellt worden waren, unter dem sie wohl kaum jemand gesucht haben dürfte.
Aufgrund eines nicht heilbaren Ladungsfehlers kann und wird die Sportwartetagung des HJV vom 10. 10. 2021 keinen einzigen Beschluß fassen, sondern lediglich der Information der anwesenden Mitglieder dienen. Da der HJV indes verpflichtet ist, dieselben Informationen zeitnah allen seinen Mitgliedern zukommen zu lassen, scheint es zumindest nicht sonderlich sinnvoll zu sein, den Mitgliedsvereinen des HJV und auch diesem selbst nicht unerhebliche Kosten für Fahrspesen behufs der Teilnahme an einer Sportwartetagung zuzumuten, die ohnehin keinen einzigen Beschluß fassen kann und auf der auch kein einziger Antrag zur Beschlußfassung ansteht. Es ist noch nicht einmal die Genehmigung oder Korrektur des Protokolls der letzten Sportwartetagung oder eine Beschlußfassung über die Tagesordnung möglich.
Der Hessische Judo-Verband e. V. hat im Februar 2021 seinen Mitgliedsvereinen mitgeteilt, daß er ihnen zunächst Gelegenheit geben werde, in Form von nicht beschlußfähigen Videokonferenzen über die Satzungsänderungen — an sich eher eine Neufassung der Satzung — zu diskutieren und ihre Meinungen einzubringen. Sodann werde — ohne Änderungsmöglichkeit — im Umlaufverfahren ein Beschluß gefaßt, bei dem — ohne die Möglichkeit von Änderungsanträgen — die neugefaßte Satzung lediglich angenommen oder abgelehnt werden könne.
Es kann allen Vereinen nur empfohlen werden, mit «Nein» zu stimmen und diesen Versuch, Satzungsänderungen ohne ordentliche Diskussion auf einer Mitgliederversammlung und ohne Gelegenheit zu Änderungsanträgen durchzusetzen, abzulehnen!
Wäre der HJV daran interessiert gewesen, möglichst viele Mitglieder in die vorherige Diskussion einzubinden, so hätte er diese Diskussionsrunden ebenso wie Mitgliederversammlungen auf Sonn- oder Feiertage legen können, um so allen Delegierten aller Mitgliedsvereine die Teilnahme zu ermöglichen. Die bisherigen Termine fanden an Vormittagen von Werktagen statt. Der DJC hatte dem Präsidium zuvor mitgeteilt, an Werktagen vormittags nicht an derartigen Videokonferenzen teilnehmen zu können, und um eine Durchführung an Sonn- oder Feiertagen gebeten. Dazu war der HJV jedoch nicht bereit. Die Beteiligung an den bisher zwei Videokonferenzen soll entsprechend gering ausgefallen sein.
Es besteht derzeit keine Eile und kein Handlungsbedarf, die Satzung im Hauruckverfahren umfassend zu ändern. Durch die Pandemie ist der Sportbetrieb weitestgehend lahmgelegt, es können auch keine Mitgliederversammlungen stattfinden. Sobald beides wieder möglich sein wird, kann man ohne weiteres, wie seit Jahrzehnten üblich, im Rahmen einer ordentlichen Mitgliederversammlung über Satzungsänderungen diskutieren, diese gegebenenfalls durch Änderungsanträge verbessern und dann annehmen oder ablehnen. Aber eine «Überrumpelung» der Mitglieder durch ein Verfahren, daß nur eine Zustimmung oder Ablehnung eines Gesamtpakets ermöglicht, und die weitgehende Unterbindung einer vorherigen Diskussion, indem vorbereitende Videokonferenzen nur werktags an Vormittagen abgehalten werden, braucht sich niemand gefallen zu lassen. In so einem Fall gilt es, dem HJV mit einem klaren Nein zu jedweder Beschlußvorlage zu signalisieren, daß eine solche Vorgehensweise unakzeptabel und unerwünscht ist. Es gibt keinen einzigen nachvollziehbaren Grund, derartige umfassende Satzungsänderung unter dem Vorwand, daß derzeit aufgrund der Pandemie ja die Möglichkeit dazu bestehe, durchsetzen zu wollen. Ein solches Vorgehen hat der HJV und haben seine Mitglieder nicht verdient!
Zur Wahl des Versammlungsortes — Burg Sensenstein bei Kassel — führt der Rechtsausschuß in seiner Begründung des Beschlusses u. a. wie folgt aus:
«Eine ausreichend nachvollziehbare Begründung für die Festlegung eines derart abgelegenen Ortes wurde nicht vorgebracht.
Der Rechtsausschuss verkennt nicht, dass weite Fahrtstrecken auch bei einem Versammlungsort im Rhein-Main-Gebiet für Verbandsmitglieder aus Nordhessen bestehen, jedoch wurden die Orte der Jugendvollversammlungen der letzten Jahre […] stets von der Jugendversammlung im demokratischen Verfahren selbst bestimmt. Eine Abweichung von dieser Beschlusspraxis der letzten Jahre durch die Jugendleitung ohne entsprechenden Beschluss durch die Jugendversammlung bedarf eines besonderen, rechtfertigenden Grundes, welcher hier nicht vorgetragen wurde und auch sonst nicht ersichtlich ist. Alleine der Umstand, dass zeitgleich ein Jugendlehrgang auf dem Sensenstein stattfand, reicht indes nicht aus. Es mag sein, dass sich der Sensenstein für die Jugendleitung angeboten hat, da sie sowieso wegen dem Lehrgang vor Ort war und dort Räumlichkeiten zur Verfügung hatte, jedoch stellt dies keine nachvollziehbare Begründung für eine solch weitreichende Abweichung von der bestehenden Beschlusspraxis dar, da die Jugendleitung bei der Ausübung ihres Ermessens zur Festlegung des Versammlungsorts die Interessen der Versammlungsteilnehmer zu berücksichtigen hat und nicht die eigenen. Dass eine Mehrheit der Versammlungsteilnehmer möglicherweise bereits wegen dem Jugendlehrgang vor Ort war, wurde weder substantiiert vorgetragen noch ist dies ersichtlich.
[…]
Orts- und Zeitwahl der streitgegenständlichen außerordentlichen Jugendversammlung vom 8. Dezember 2019 waren daher im Ergebnis unzumutbar. [...] Dem Antrag war daher vollumfänglich stattzugeben.» (S. 4-5 des Beschlusses des Rechtsausschusses des HJV vom 26. April 2020; Az. 4/19 RA).
Der Rechtsausschuss hat klare Worte gewählt und der Jugendleitung deutlich gemacht, daß sie nicht nach Gutsherrenart einen abgelegenen Versammlungsort für eine Versammlung aller hessischen Judo-Vereine auswählen darf. An sich gebietet es der demokratische Anstand, daß die für die Ansetzung einer HJV-Jugendversammlung auf dem Sensenstein verantwortlichen Mitglieder der Jugendleitung die Verantwortung für den von ihnen angerichteten Schaden übernehmen und den Rücktritt von ihren Ämtern in der Jugendleitung des HJV erklären.
Aller Voraussicht nach wird auch die außerordentliche Jugendversammlung vom 8. Dezember 2019, zu der trotz der vorhersehbaren Wetterverhältnisse, der Entfernungen im Flächenland Hessen und der schlechten Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf Burg Sensenstein bei Kassel eingeladen wurde, keinen einzigen wirksamen Beschluß fassen können. Die Delegierten der Vereine wären somit gut beraten, sich genau zu überlegen, ob sich eine Anreise dennoch lohnt, um sich dann vor Ort lediglich unverbindlich zu besprechen und zu beraten. Dem Präsidium des HJV stünde es gut an, kraft seiner im vorliegenden Fall greifenden Zuständigkeit diese Versammlung abzusagen und es so den Delegierten zu ersparen, zu einer voraussichtlich nicht beschlußfähigen Jugendversammlung anzureisen.
Auf der Tagung wurde deutlich, daß einige Vereinsvertreter noch immer der irrigen Meinung anhängen, daß Judoka, die ihren Verein mitten in einem Kalenderjahr wechseln, in der Folge drei Monate für die Teilnahme an Wettkämpfen gesperrt seien. Dies ist unzutreffend. In Hessen kann jeder Judoka jederzeit — auch mehrmals im Jahr — den Verein wechseln, ohne daß dies eine Wettkampfsperre zur Folge hat. Da die Mitgliederversammlung des Hessischen Judo-Verbandes e. V. bereits vor einigen Jahren das höherrangige Verbandsrecht des Deutschen Judo-Bundes e. V. — und zwar nicht nur alle Ordnungen, sondern auch die Satzung des DJB — aus ihrer Satzung gestrichen hat, entfalten die Satzungen und Ordnungen des DJB im Zuständigkeitsbereich des HJV keine Wirkung. Insbesondere gilt die Paßordnung des DJB für Sportler, die einem Mitgliedsverein des HJV angehören, nicht. Daher dürfen hessische Judoka im Falle eines Vereinswechsels von ihren Vereinen oder dem HJV nicht gesperrt werden. Der HJV ist vielmehr verpflichtet, einen Vereinswechsel eines hessischen Sportlers taggenau, wie von diesem gewünscht, zu bestätigen. Die Rechtslage ist eindeutig, weswegen auch der Rechtsausschuß des Hessischen Judo-Verbandes e. V. in einem entsprechenden Fall gegen den JC Kim-Chi Wiesbaden entschied und feststellte, daß ein Judoka, der von diesem Verein zum JC Rüsselsheim gewechselt war, nicht gesperrt werden durfte.
Nachdem man eigentlich meinen sollte, daß ein Vereinstrainer nach diesem wohl unter den Tatbestand des § 185 StGB fallenden Verhaltens der Halle verwiesen worden wäre, war dies keineswegs so. Der die Kampfrichter beleidigt habende Vereinstrainer durfte weiterhin in der Halle verbleiben.
Die Kampfrichter, die sich sodann an den sportlichen Leiter, den Sportwart für die männliche Jugend des Hessischen Judo-Verbandes e. V., Kay Heger vom Judo-Club Petersberg, wandten, staunten nicht schlecht, als ihnen nicht nur eröffnet wurde, daß der gegen sie verbal und mit Gesten ausfällig gewordene Vereinstrainer in der Halle verbleiben dürfe und keine Maßnahmen gegen ihn getroffen würden, sondern ihnen zusätzlich noch seitens des Herrn Heger Kay angedroht wurde, daß er selbst als Kampfrichter fungieren und die restlichen Kämpfe schiedsen würde, sofern sie nicht sofort wieder auf die Matte gingen und weitermachten.
Wie leider seit vielen Jahren üblich, sahen sich die ehrenamtlich tätigen Kampfrichter vor der Wahl, die Veranstaltung entweder platzen zu lassen (denn natürlich wäre Kay Heger nicht berechtigt gewesen, als Kampfrichter zu fungieren, und alle weiteren Kampfergebnisse wären damit nichtig gewesen) oder zum Wohl der teilnehmenden Kinder ihre Tätigkeit trotz der gegen sie durch den Wiesbadener Vereinstrainer erfolgten und von Kay Heger gedeckten Beleidigungen auf der Matte zu bleiben und weiter zu schiedsen. Sie entschieden sich als Sportler für letztere Alternative.
Es ist fraglich, wie lange eine solche Mißachtung der Würde der Kampfrichter noch weitergehen kann und wird. Sollte sich die gegenwärtige Entwicklung fortsetzen, so steht zu befürchten, daß es in absehbarer Zeit in Hessen kein Wettkampfjudo mehr geben wird, weil sich dann eben keine Kampfrichter mehr finden werden, die bereit sein werden, unter solchen Bedingungen als Kampfrichter zu fungieren. Diese Entwicklung ist bereits jetzt deutlich absehbar. Es steht zu hoffen, daß das Präsidium des Hessischen Judo-Verbandes e. V. ein solches Verhalten von Vereinstrainern und sportlicher Leitung im vorliegenden Fall und auch zukünftig entsprechend sanktionieren wird.
Anders, als man es von Mitgliederversammlungen des Hessischen Judo-Verbandes e. V. gewöhnt ist, ging es am 29. 9. 2019 in den Räumen der HTG großenteils relativ friedlich zu, und die Versammlung dauerte auch bei weitem nicht so lange, wie es ansonsten im HJV die Regel ist. Die gute Verpflegung vor Ort mag auch dazu beigetragen haben. Man war froh, für die einzelnen Vorstandsämter überhaupt Kandidaten zu finden, und nicht alle Vorstandsämter konnten besetzt werden.
Kurz vor einem Eklat stand die Versammlung nur einmal, als der Delegierte des SC Budokan Maintal, Ervin Susnik, darauf zu sprechen kam, daß derzeit ein hessischer Judo-Trainer wegen des Vorwurfs des schweren Mißbrauchs minderjähriger Mädchen seit über zwei Monaten in Untersuchungshaft sitze, und in diesem Zusammenhang offenbar dem Präsidium des HJV eine wie auch immer geartete Mitverantwortung für angeblich nicht rechtzeitig getroffene Maßnahmen und Entscheidungen anzulasten versuchte. Dies konnte jedoch seitens des Präsidiums in jeder Hinsicht überzeugend pariert werden. Das Präsidium hatte von Anfang an mit Umsicht und Bedacht gehandelt, sichtlich keinen Fehler begangen und bereits frühzeitig mit der Staatsanwaltschaft kooperiert. Im übrigen wurde darauf hingewiesen, daß es sich um ein noch nicht abgeschlossenes Verfahren handele, in dem für den Beschuldigten die Unschuldsvermutung zu gelten habe.
Eine Woche vor der Mitgliederversammlung hatte sich im Rahmen einer HJV-Veranstaltung ein Vorfall ereignet, durch den die vor Ort anwesenden Kampfrichter von Herrn Kay Heger, dem die sportliche Leitung oblag, in aus ihrer Sicht nicht hinnehmbarer Weise brüskiert wurden. (Ein ausführlicher Bericht wird in Kürze veröffentlicht werden.) Kampfrichter Stefan Himmler informierte die Versammlung über diesen Vorfall, bevor über einen Antrag des DJC abgestimmt wurde, die Bestätigung zur Wahl des Kay Heger zum Sportwart für die männliche Jugend abzulehnen, der mit dessen Verhalten auf der außerordentlichen Jugendversammlung vom 23. Juni 2019 begründet wurde. Die Versammlung sprach Kay Heger dennoch mit deutlicher Mehrheit das Vertrauen aus und bestätigte ihn im Amt des Sportwartes für die männliche Jugend, wobei auch der Verein des hessischen Kampfrichterreferenten, die HTG, gegen den Antrag des DJC und somit für Kay Heger stimmte, was von anwesenden Kampfrichtern mit Stirnrunzeln zur Kenntnis genommen ward.
Eine weitere Mitgliederversammlung wird in wenigen Monaten den anstehenden Änderungen der Satzung und der Ordnungen des HJV gewidmet sein.
Die "autonome Jugend" im HJV ist schon immer ein etwas seltsames Schauspiel. Es gibt eine Jugendordnung und Jugendversammlungen, weil der HJV angeblich durch den lsb h verpflichtet sei, eine autonome Jugendselbstverwaltung zu gewährleisten. Faktisch sieht man indes sehr selten den einen oder anderen Jugendlichen auf diesen Jugendversammlungen, auf denen Vereinsvertreter mit einem Durchschnittsalter von über sechzig Jahren die Jugend vertreten, im Namen der Jugend sprechen und im Namen der Jugend Beschlüsse fassen. Es wäre höchste Zeit, zumindest für die Ämter der Jugendleitung ein Höchstalter von 25 Jahren bei Amtsantritt vorzusehen und die passive Wählbarkeit daran zu knüpfen, dieses Alter nicht zu überschreiten, um den langjährigen "Mißbrauch", der im HJV mit dem Etikett der "Jugend" betrieben wird, endlich zu beenden und den Jugendlichen das zu geben, was auch in ihren Händen liegen sollte.
Auf der außerordentlichen Jugendversammlung des Hessischen Judo-Verbandes e. V. vom 23. Juni 2019 stellte der Delegierte des 1. DJC eingangs sowohl Ladungsfehler als auch einen gravierenden Fehler der Tagesordnung fest und gab dies auch zu Protokoll. (Der Einwand wurde, wie schon in der Vergangenheit, nicht korrekt protokolliert.) Dem Versammlungsleiter, Herrn Kay Heger, war dies einerlei; er führte aus, daß er der Versammlungsleiter sei und als solcher bestimme, was gemacht werde, und daß der DJC ja den Rechtsausschuß des HJV anrufen könne, wenn ihm dies nicht passe. So ähnlich war es dem DJC bereits auf der letzten Sportwartetagung ergangen. Damals rief er den Rechtsausschuß nicht an und ließ krumm gerade sein, obwohl es auch auf der Sportwartetagung 2018 nicht mit rechten Dingen zugegangen war. Doch was zuviel ist, ist zuviel. Der Versammlungsleiter griff in ausschweifenden, die Geduld der Versammlungsteilnehmer strapazierenden Tiraden unter einem frühen Tagesordnungspunkt, der nichts damit zu tun hatte, das amtierende Präsidium des HJV, den Geschäftsstellenleiter des HJV und seinen Vorgänger immer wieder massiv an und machte ihnen in Abwesenheit schwere Vorwürfe. Ein deutlicher Protest sowohl von Mario Rolle (HTG) als auch des 1. DJC und die Bitte, nun endlich damit aufzuhören, in Abwesenheit der Betroffenen schmutzige Wäsche zu waschen, fruchteten nicht, und Kay Heger zeigte einmal mehr, daß er von den Judo-Werten offenbar nicht viel zu halten scheint. Der Delegierte des DJC verlies daraufhin die Versammlung und legte nach Zugang des Versammlungsprotokolls Widerspruch gegen zunächst einen Versammlungsbeschluß ein. (Ein weiteres Verfahren ist gegen die restlichen Beschlüsse dieser Versammlung gerichtet.)
Der Rechtsausschuß des HJV gab diesem Widerspruch statt und erklärte den Beschluß der Jugendversammlung vom 23. Juni 2019, eine neue Jugendordnung zu errichten, für nichtig. Der Beschluß des Rechtsausschusses wurde am 29.9.2019 rechtskräftig. Aus ihm ergibt sich im übrigen, daß auch die Sportwartetagung des HJV am 13.10.2019 keinen einzigen gültigen Beschluß fassen kann. Da somit in ihrem Rahmen nur ein informeller Austausch stattfinden wird und die entsprechenden Informationen ohnehin entsprechend bekanntzumachen sind, braucht eigentlich niemand zur heurigen Sportwartetagung nach Frankfurt am Main zu fahren. Über den zu dieser eingegangenen Antrag kann dort nicht gültig abgestimmt werden.
Nach dem somit chaotisch beginnenden Verlauf der Versammlung erklärte Stefan Himmler überraschenderweise, nicht erneut für das Amt des Sportwarts für die männliche Jugend zu kandidieren. Vermutlich aufgrund der rechtlichen Brüchigkeit jeglicher Beschlußfassung und Wahl auf dieser Versammlung erklärte sich nur ein Kandidat, Kay Heger aus Petersberg, zu einer Kandidatur für seine Nachfolge bereit. In Form einer Praemunitio räumte er ein, daß er bekanntermaßen umstritten sei und im Verband viele Gegner habe, aber dennoch bereit sei, für dieses Amt zu kandidieren. Er wurde als einziger Kandidat gewählt und nahm die Wahl an. Die Wahl bedarf noch der Bestätigung der Mitgliederversammlung des HJV, sofern sie nicht zuvor durch den Rechtsausschuß des HJV aufgrund der gravierenden Formfehler der Einladung für nichtig erklärt werden sollte. Das Amt seines Stellvertreters konnte in Ermangelung eines Kandidaten nicht besetzt werden.
Landestrainer Dominik Riedel wies die Versammlung sehr deutlich darauf hin, daß die Jugend-Bezirksstützpunkteinheiten des HJV im wesentlichen Trainingseinheiten der sie ausrichtenden Vereine seien, die darüber hinaus nur von wenigen Jugendlichen besucht würden. So seien es beispielsweise in Wiesbaden nur 10-16 Teilnehmer, von denen 12-14 aus dem JC Wiesbaden kämen. In Rüsselsheim habe er anfangs lediglich zwei Judoka trainieren können, die Gruppe sei nunmehr aber auf bis zu 16 Teilnehmer angewachsen, von denen einige wenige auch aus zwei anderen Vereinen kämen. Auch für Bürstadt nannte er eine Teilnehmerzahl von lediglich 10-16 jugendlichen Judoka. Es stellt sich damit die Frage, inwieweit es seitens des HJV weiterhin verantwortet werden kann, eine solche, offenbar langfristig ineffiziente Bezirksstützpunktstruktur, die nach Aussage des zuständigen Landestrainers im wesentlichen nur den Ausrichtern der Stützpunkte zugute komme, mit zweckgebundenen Geldern des lsb h und aus den allgemeinen Mitgliedsbeiträgen des HJV zu fördern, da der Großteil der Mitglieder des HJV hiervon offenbar keinerlei Nutzen zu haben scheint. In diesem Zusammenhang wies der ehemalige HJV-Präsident Albrecht Melzer darauf hin, daß einige der Stützpunkte zu den jeweiligen Trainingszeiten für Teilnehmer anderer Vereine sehr schlecht erreichbar seien. So hätten Judoka aus seinem Verein keine Chance, etwa die Trainingszeiten des Stützpunkttrainings im JC Rüsselsheim zu nutzen. Entsprechende Stützpunkte müßten geographisch so liegen, daß sie von möglichst vielen Vereinen und ihren Mitgliedern auch erreichbar seien. Bereits früher hatte Albrecht Melzer Kritik daran geübt, Stützpunktzeiten in Rüsselsheim oder Wiesbaden auszuschreiben, die aufgrund ihrer randständigen Lage von den meisten hessischen Judoka nicht genutzt werden könnten.
1. Eine solche «Ligatagung» gibt es der Satzung und den Statuten des HJV zufolge nicht.
2. Die Einladung erging offenbar nicht an alle Mitgliedsvereine des HJV und noch nicht einmal an alle Vereine, die Mann- oder Frauschaften in hessischen Judo-Ligen unterhalten.
3. Es könnte den Tatbestand des verbandsschädigendes Verhalten verwirklichen, in dieser Form die Offizialität einer «HJV-Ligatagung» auf Briefpapier des HJV vorzutäuschen und den eingeladenen Vereinen auf diese Weise vorzuspiegeln, daß es sich um ein offizielles Treffen gemäß Satzung und Ordnungen des HJV handele, zu dem sie im Interesse ihrer Vereine zu erscheinen hätten. Ein solches Vorgehen unterminiert die in der Satzung und Ordnung vorgesehene Zuständigkeit der zuständigen Beschlußgremien und deren eigentliche Beschlußfassung und wird die derzeit ja unzweifelhaft gegebene Verdrossenheit etlicher Vereine und ihrer Funktionäre mit einigen Referenten des HJV wohl nicht mindern.
ändert Satzung und Ordnungen
Nach der üblichen Versammlungseröffnung und Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung sowie der Feststellung der Stimmberechtigten ergab es sich, daß zu den den Haushalt betreffenden Tagesordnungspunkten 3 und 4 keine Abstimmungen erforderlich waren.
Sodann wurde unter TOP 5 eine vom 1. DJC beantragte Neufassung der Geschäftsordnung des HJV beschlossen.
Unter TOP 6 gaben die versammelten Vereinsvertreter sodann sechs Anträgen des 1. DJC auf Änderung der Finanzordnung statt.
Unter TOP 7 wurden zwei Anträge des 1. DJC auf Änderung der Grundsatzordnung für das Prüfungswesen genehmigt. Ab sofort gilt im Hessischen Judo-Verband e. V. damit hinsichtlich der Zusammensetzung der Prüfungskommissionen für Kyu-Prüfer wieder die Regelung, die der Deutsche Judo-Bund empfiehlt: ein mindestens achtzehnjähriger Prüfer mit der Mindesgraduierung des 1. Dan Judo darf, sofern er im Besitz einer gültigen Kyu-Prüferlizenz des HJV ist, Kyu-Prüfungen bis einschließlich zum 1. Kyu (Braungurt) wieder alleine abnehmen.
Auch zu TOP 8 lagen lediglich seitens des 1. DJC sechs Anträge auf Änderung der Ehrenordnung vor, die sämtlich angenommen wurden und dem Ehrenrat ab sofort wieder mehr Spielraum bei der Verleihung von Ehrungen (einschließlich der Verleihung von Dan-Graden) gewähren.
Zu TOP 9 hatte nur der 1. DJC Anträge auf Änderung der Rechtsordnung des HJV, die Satzungsrang hat, gestellt. Von den insgesamt siebzehn Anträgen des 1. DJC wurden elf Anträge angenommen und zwei Anträge seitens des 1. DJC zurückgezogen. Vier der Anträge erhielten nicht die erforderliche Mehrheit.
Zu TOP 10 lagen gleichfalls nur Anträge des 1. DJC auf Änderung der Strafordnung des HJV vor. Vier der fünf Anträge wurden angenommen, einer abgelehnt. Zu diesem Punkt wurde auch ein Antrag des 1. DJC zu TOP 14, der die Einholung eines anwaltlichen Rechtsgutachtens zur Zulässigkeit des Strafenkatalogs der derzeitigen Strafordnung zum Inhalt hatte, vorgezogen behandelt und abgelehnt.
Unter TOP 11 ging es um die Wettkampfordnung. Der Antrag des 1. DJC, die von der Mitgliederversammlung im Juni 2017 mit großer Mehrheit beschlossene Wettkampfordnung wieder so, wie sie von dieser Versammlung beschlossen worden war, in Kraft zu setzen, wurde mit 128 zu 53 Stimmen bei 80 Enthaltungen abgelehnt. Zwei weitere Anträge zog der 1. DJC zurück, die beiden verbliebenen Anträge wurden abgelehnt. Unter den abgelehnten Anträgen des 1. DJC befand sich folgender Antrag auf Anfügung eines neuen Satzes in § 46 Abs. 1 der Wettkampfordnung, der leider mit 165 Nein-Stimmen bei nur 62 Ja-Stimmen und neun Enthaltungen deutlich abgelehnt wurde:
«Eine Durchführung von Liga-Kämpfen am Oster- und Pfingswochenende sowie am islamischen Fest des Fastenbrechens und am islamischen Opferfest ist mit Rücksicht auf Judoka christlichen oder islamischen Glaubens untersagt.»
Den Versammelten war dabei bewußt, daß zwar die christlichen Feiertage durch das hessische Feiertagsgesetz ohnehin geschützt sind, die muslimischen dagegen nicht. Der 1. DJC hat diesen bzw. ähnliche Anträge zur Gleichbehandlung muslimischer Judoka nun schon seit Jahren immer wieder gestellt und auch bei dieser Gelegenheit erneut vergeblich darum geworben, auch auf die hohen Feiertage der Muslime endlich die aus Sicht des 1. DJC gebotene Rücksicht zu nehmen. Offenbar sind manche hessischen Vereinsvertreter jedoch nicht daran interessiert, daß auch Muslime an den hessischen Ligen, deren Kampftermine in den vergangenen Jahren auffällig oft auf eben diese beiden Feiertage sowie auf den Fastenmonat Ramadan gelegt worden waren, teilnehmen können. Den sich seit Jahren fortsetzenden Mitgliederschwund des HJV wird eine solche Einstellung wohl nicht unbedingt aufhalten.
Zu TOP 12 lag eine Flut von Anträgen auf Änderung der Satzung vor. Auf Antrag des Judo-Clubs Renshinkan Gelnhausen e. V. wurde jedoch der einstimmige Beschluß gefaßt, an diesem Versammlungstag lediglich über einen seiner Anträge abzustimmen und sich mit allen anderen Anträgen nicht zu befassen. Sodann wurde der fragliche Antrag des Judo-Clubs Renshinkan Gelnhausen auf Änderung des § 32 Abs. 7 der Satzung des HJV zur Rechtsprechung im HJV in zweiter Instanz gleichfalls einstimmig angenommen.
Es fanden weder Vorstandsnachwahlen noch Ehrungen statt, die entsprechenden Tagesordnungspunkte entfielen.
Unter den Tagesordnungspunkten 16 und 17 lag eine Fülle von Einsprüchen und Änderungsanträgen des 1. DJC zu den Protokollen der Mitgliederversammlung vom 2., 3. und 17. Juli 2016 sowie vom 11. Juni 2017 vor, deren Verlesung und Behandlung voraussichtlich mehrere Stunden in Anspruch genommen hätte. Der Vorstand erklärte gegenüber der Mitgliederversammlung die sofortige und vollständige Rücknahme der seitens des 1. DJC angegriffenen Protokolle behufs einer umfassenden Korrektur und Neuvorlage. Dadurch wurden sämtliche Einsprüche und Änderungsanträge des 1. DJC gegenstandslos, die beiden Tagesordnungspunkte entfielen.
Unter TOP 18 wurde beschlossen, daß die nächste Mitgliederversammlung in Frankfurt am Main stattfinden soll und der Vorstand freie Hand bei der Terminwahl hat.
Zu TOP 19 «Verschiedenes» lag nichts vor, so daß der Versammlungsleiter und Präsident des Hessischen Judo-Verbandes e. V., Willi Moritz, die Mitgliederversammlung, die um 11 Uhr 15 begonnen hatte, bereits um 17 Uhr 45 schließen konnte. Es war eine für HJV-Verhältnisse ungewöhnlich kurze, dafür aber ergiebige Versammlung, auf der vieles vom Reformstau der letzten Jahre aufgelöst werden konnte, was auch auf die gute Versammlungsleitung des HJV-Präsidenten und die trotz einiger Animositäten insgesamt konstruktive Art der Diskussion zurückzuführen ist.
Aufgrund einer Satzungsänderung war die Sportwartetagung des Hessischen Judo-Verbandes e. V. vom 7. 10. 2017 in Wiesbaden erstmals berechtigt, die Wettkampfordnung des HJV zu ändern. Obwohl sie nur von wenigen Vereinsvertretern besucht wurde — zu Beginn der Tagung waren gerade einmal 13 Vereine mit lediglich 220 Stimmen vertreten, wovon allein 28 Stimmen (12,7 %) auf den 1. DJC entfielen, im weiteren Verlauf erhöhte sich die Stimmenzahl dann unwesentlich auf 237 Stimmen —, nahmen es sich die anwesenden Vereinsvertreter heraus, die erst im im Juni 2017 von einer gut besuchten Mitgliederversammlung des HJV beschlossene Wettkampfordnung in wesentlichen Punkten und ohne Erfordernis entgegen dem eindeutigen Votum vom Juni 2017 zu ändern und sich selbst für repräsentativ zu erklären, da die wenigen Teilnehmer angeblich die wahren leistungssportorientierten Vereine repräsentierten. Es liegt auf der Hand, daß diese Behauptung nicht zutraf, und außerdem ist die Wettkampfordnung des HJV ja bei weitem nicht nur für «leistungssportorientierte» Vereine, sondern für alle Mitgliedsvereine des HJV gedacht. Dies war den Anwesenden jedoch einerlei, und sie nahmen ohne Skrupel Beschlüsse zurück, die von der erst kurz zuvor stattgefundenen Mitgliederversammlung mit deutlicher Mehrheit beschlossen worden waren, wobei von einigen Teilnehmern das inhaltlich wie sprachlich verquere Argument zu hören war, man würde doch nur «pro Sport handeln».
Die Mitgliederversammlung des HJV hatte es Frauen ermöglicht, im Jahr 2017 auch in Männermannschaften der Bezirks- und Landesligen in ihrer jeweiligen Gewichtsklasse zu starten. In der Landesliga traten daraufhin etliche Frauen in gemischten Mannschaften an und gewannen auch häufig gegen ihre männlichen Gegner. Eine dreißigjährige Breitensportlerin aus Frankfurt am Main, die infolge ihrer Berufstätigkeit als Ärztin in der Regel nur einmal wöchentlich zu trainieren pflegt, besiegte sogar einen Bundesligakämpfer mit Ippon. Das hat vielen Frauen gefallen und sie motiviert, das hat die Landesliga attraktiver gemacht und das hat eine außerordentlich große Werbung für den Judo-Sport bedeutet.
Aber es darf eben nicht sein, was nach dem Willen mancher konservativer Vertreter des Patriarchats nicht sein soll. Sowohl der Judo-Club Petersberg e. V. als auch der Turnverein 1893 Marsberg e. V. beantragten daher zur Sportwartetagung, es den Frauen wieder zu verbieten, gegen Männer kämpfen zu dürfen. Der Turnverein 1893 e. V. hielt es sogar für «unmoralisch», wenn ein Mann «gegen eine körperlich unterlegene Frau» kämpfe. Daß die «körperlich» angeblich «unterlegenen Frauen» dank ihrer besseren Judo-Technik in der Landesliga 2017 eine Reihe von Kämpfen gegen Männer gewonnen hatten, konnte dieses Vorurteil nicht erschüttern. Auf der Sitzung argumentierte vor allem der Vertreter des JC Petersberg vehement dafür, das Recht der Frauen, auch in Männermannschaften kämpfen zu dürfen, wieder zu streichen. Es nutzte nichts, daß die einzig anwesende Frau dafür warb, diese Entscheidung doch bitte den Frauen zu überlassen und es ihnen nicht zu verbieten, in Männermannschaften mitzukämpfen. Es nutzte nichts, daß darauf hingewiesen wurde, daß es seit vielen Jahren keine hessische Frauenliga gibt und somit die weiblichen Judoka entweder in Männermannschaften oder gar nicht kämpfen können. Es nutzte nichts, darauf hinzuweisen, daß Frauen in vielen hessischen Vereinen in so gut wie jeder Trainingseinheit gegen Männer kämpfen und dabei auch oft gewinnen. Es nutzte nichts, daran zu erinnern, daß eine deutliche Mehrheit der HJV-Mitglieder auf der vorherigen Mitgliederversammlung nach ausführlicher Diskussion entschieden hatte, die Möglichkeit, daß Frauen in Männermannschaften auf Bezirks- und Landesebene mitkämpfen dürfen, nicht aus der Wettkampfordnung zu streichen, wie es von einem für seine patriarchalen Positionen bekannten Vereinsvertreter zu dieser Versammlung beantragt worden war.
Mit 108 Stimmen der Anwesenden wurden auf der Sportwartetagung beschlossen, daß Frauen ab sofort nicht mehr in den hessischen Ligen in Männermannschaften mitkämpfen dürfen. Für die Beibehaltung dieses Rechts der Frauen wurden lediglich 60 Stimmen — davon entfielen 28 Stimmen auf den 1. DJC — abgegeben, außerdem gab es 32 Enthaltungen. Es überraschte, daß der Judo-Club Wiesbaden 1922 e. V., der sich noch im Juni 2017 für das Recht der Frauen auf Kampfteilnahme ausgesprochen hatte, nunmehr eine gegenteilige Auffassung vertrat und dafür stimmte, den Frauen das Teilnahmerecht an Ligakämpfen der Männer wieder zu nehmen. Der Vertreter des Judo-Clubs Petersberg e. V. war es indes zufrieden, daß nach dieser Abstimmung die Welt für ihn wieder in Ordnung war.
Kraft ist das Produkt aus Masse und Beschleunigung. Eine technisch versierte, gut trainierte Judoka ist ohne weiteres in der Lage, einen Mann in ihrer eigenen Gewichtsklasse, der im wesentlichen die gleiche Masse wie sie auf die Waage bringt, zu besiegen. Dies ereignet sich in Vereinstrainingseinheiten jeden Tag, und die hessische Landesliga 2017 hat gezeigt, daß es eben auch unter harten Wettkampfbedingungen passiert. Es ist schade, daß die hessischen Judoka offenbar derart große Angst vor den weiblichen Judoka haben und ihnen ihre Erfolge nicht gönnen, daß sie vermeinen, sich durch Teilnahmeverbote vor weiblicher Konkurrenz schützen zu müssen. Frauenfreundlicher ist das hessische Judo durch diese Entscheidung der Sportwartetagung des Hessischen Judo-Verbandes e. V. sicherlich nicht geworden. Zum Zeitpunkt der fraglichen Abstimmung waren übrigens siebzehn Männer und nur eine einzige Frau im Versammlungsraum anwesend. Das Judo in Hessen ist so für Frauen leider wieder ein Stück unattraktiver geworden.
Zum Jahreswechsel 2017/2018 hat der HJV, der seit Jahren schrumpft, erneut rund 900 aktive Judoka verloren. Maßnahmen wie die Streichung der von weiblichen hessischen Judoka gerne angenommenen Möglichkeit, in Männermannschaften mitkämpfen zu dürfen, dürften sicherlich nicht dazu beitragen, diese für den HJV negative Tendenz wieder umzukehren. Es scheint absehbar, daß der HJV bereits in wenigen Jahren nur noch eine vierstellige Zahl von hessischen Judoka in seinen Reihen zählen können wird. Die Werbewirksamkeit für den Judo-Sport, die in der — überaus erfolgreichen — Teilnahme weiblicher Judoka an hessischen Liga-Kämpfen der Männer gegeben war, haben die auf der Sportwartetagung anwesenden, wenigen Männer mit zudem relativ hohem Durchschnittsalter wohl nicht verstanden. Dafür konnte sich ein knappes Dutzend abstimmender Männer darüber freuen, einen entsprechenden Beschluß einer zahlreich besuchten Mitgliederversammlung des HJV mit diesem Coup erfolgreich konterkariert zu haben.
Als der HJV es sogar zu verschlafen drohte, in Sport in Hessen über den von Alexander Wieczerzak errungenen Weltmeistertitel zu berichten, sprang Bettina Müller erneut in die Bresche und sorgte dafür, daß der hessische Athlet auf die Titelseite der Ausgabe vom 16. 9. 2017 kam und mit einem Bericht auf S. 18 dieser Ausgabe entsprechend gewürdigt ward. Dafür gebührt ihr der Dank des HJV. Während derzeit manche gewählte Vorstandsmitglieder des HJV es nicht einmal für nötig befinden, an Vorstandssitzungen teilzunehmen, ist Bettina Müller als ehemaliges Vorstandsmitglied nach wir vor ehrenamtlich für den HJV tätig.
Trainingsort ist das Haupt-Dojo des 1. DJC in der Ludwig-Börne-Schule (Lange Straße 30-36, 60311 Frankfurt am Main), das nahe an der Konstablerwache direkt an der Zeil gelegen ist. Für die Altersgruppen U18, U21 und Frauen/Männer findet von 17:30 bis 19:00 ein Techniktraining sowie von 19:00 bis 21:00 ein Randori-Training statt. Hallenöffnung ist um 17 Uhr. Die →Ausschreibung des wöchentlich offenen Judo-Trainings des DJB finden Sie hier.
Das zentral gelegene Dojo des 1. DJC ist vom Frankfurter Hauptbahnhof in etwa acht Minuten erreichbar. Nächstes Parkhaus ist das Parkhaus Am Gericht in der Klapperfeldstraße. Gäste werden gebeten, nicht auf oder vor dem Schulhof zu parken und das strikte Rauchverbot auf dem gesamten Gelände zu beachten. Voraussetzung für die Teilnahme ist der Besitz eines gültigen Judo-Passes des Deutschen Judo-Bundes e. V.
Sechs Kampfrichter und die sportliche Leitung erkannten den klaren Regelverstoß, der von dem betreffenden Kämpfer sicherlich nicht bewußt, sondern wohl versehentlich begangen wurde, der aber gemäß den geltenden Regeln trotzdem mit Shido geahndet werden mußte.
Anders sah dies jedoch der Betreuer des betroffenen Kämpfers, Kay Heger vom Judo-Club Petersberg, der am Mattenrand wie ein HB-Männchen schimpfte und die Kampfrichter vor etlichen Zeuginnen und Zeugen mit Worten wie "Ihr seid eine Schande" beleidigte.
Kurz nach dem Vorfall erklärte jedoch der Betreuer Kay Heger, der nicht nur selbst Kampfrichter, sondern derzeit auch Vizepräsident für Verwaltung und damit gesetzlicher Vorstand des Hessischen Judo-Verbands e. V. (HJV) ist, daß er nicht etwa gemeint habe, daß die Kampfrichter eine Schande seien, sondern daß es "eine Schande" sei, "daß Kampfrichter persönliche Dinge auf die Kämpfer übertragen", er damit aber keinen der Kampfrichter auf der Matte meine. (Kampfrichter-Bewerter und HJV-Vorstandsmitglied Stefan Himmler war der einzige nicht auf der Matte befindliche Kampfrichter.)
Dies dürften wohl nicht wenige als ein unwürdiges Verhalten eines Betreuers werten, der im übrigen das mehrfach geäußerte Angebot, das Video zu sichten, hätte annehmen können, anstatt grundlos Beleidigungen von sich zu geben, die sogar beinahe zu seinem Hallenverweis geführt hätten.
Loben muß man in vorliegendem Fall wohl die Besonnenheit der betroffenen Kampfrichter, die sich nicht provozieren ließen, sondern auch für den Rest des Wettkampftages dem HJV weiter als Unparteiische zur Verfügung standen. Fast scheinen sie sich daran gewöhnt zu haben, für ihr ehrenamtliches - und lediglich mit einem lächerlich geringen pauschalen Aufwandshonorar entgoltenes - Engagement im und für den HJV immer wieder einmal beschimpft, beleidigt und diffamiert zu werden.
— TOP 5 „Genehmigung des Protokolls der Mitgliederversammlung vom 2./3./17. Juli 2016”
— TOP 10 „Beschlußfassung über Anträge zur Änderung der Satzung”: alle Anträge mit Ausnahme des ersten und letzten Antrags zu diesem Tagesordnungspunkt
— TOP 11.2 bis 11.7 Beschlußfassung über Änderungen der Rechtsordnung, der Finanzordnung, der Ehrenordnung, der Strafordnung und eine Neufassung der Geschäftsordnung
— TOP 12 Abwahl/Abberufung eines Vorstandsmitglieds (auf Antrag des JC Kim-Chi Wiesbaden)
Die umfangreichen TOP 11.2 bis 11.7 wurden von der Versammlung unter der Voraussetzung verschoben, daß sie sämtlich auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung im Oktober 2017 behandelt werden können. Diese wird nun nicht, wie geplant, nur am 29. Oktober stattfinden können, sondern soll an zwei aufeinanderfolgenden Sonntagen im Oktober stattfinden.
Nach ausführlicher Diskussion lehnte die Mitgliederversammlung einen Antrag des JC Kim-Chi Wiesbaden ab, einen Leistungssportstrukturplan für den HJV zu beschließen.
Die Mitgliederversammlung des HJV beschloß dafür mit deutlicher Mehrheit eine Aufstockung der derzeit halben Stelle des Landestrainers auf eine volle Stelle zum 1. September 2017.
Dem Judo-Club Petersberg schien es ein Dorn im Auge gewesen zu sein, daß Frauen in Hessen seit kurzem in den unteren Ligen der Männer (Bezirks- und Landesliga) mitkämpfen dürfen. Den Umstand, daß bei der heurigen Landesliga auch Frauen gegen Männer gewonnen hatten, tat ein Delegierter des JC Petersberg mit der Behauptung ab, daß dies zumindest in einem Fall, den er gesehen habe, nur deswegen passiert sei, weil der Mann nicht mit voller Kraft gekämpft und somit seiner Gegnerin den Sieg geschenkt hätte. Ansonsten hätte „natürlich” der seines Erachtens kräftigere männliche Judoka gegen seine Gegnerin gewonnen. (Neben dem Vorstandstisch stand ein großes HJV-Poster, auf dem Worte von Kano-sensei zu lesen waren, daß es im Judo nicht auf Kraft, sondern auf Technik ankäme ...) Erfreulicherweise schmetterten die Delegierten nicht nur mit 134 zu 109 Stimmen den Antrag des JC Petersberg ab, der es Frauen zukünftig verbieten sollte, auch gegen Männer anzutreten, sondern beschlossen darüber hinaus mit deutlicher Mehrheit, daß Bundesliga- und Regionalligakämpferinnen hessischer Vereine zusätzlich auch in den Bezirks- und der Landesliga der Männer in der Mannschaft ihres eigenen Vereins zukünftig uneingeschränkt startberechtigt sind. Damit erweist sich der HJV in dieser Hinsicht als zukunftszugewandt und als Förderer der Gleichberechtigung der Frauen auch im Kampfsport. Daß Frauen gegen Männer im sportlichen Judo-Wettkampf zu siegen verstehen, durften sie im Rahmen der hessischen Landesliga 2017 erstmals unter Beweis stellen. Sie werden nun erfreulicherweise auch weiterhin demonstrieren können, daß es im Judo, ganz im Sinne von Kano-sensei, eben nicht so sehr auf Kraft, sondern vor allem auf Technik ankommt.
Der Antrag des DJC, keine Wettkampftermine der hessischen Ligen auf das muslimische Opferfest und das muslimische Fest des Fastenbrechens zu legen, fand erneut keine Mehrheit. Argumentiert wurde unter anderem, daß die christlichen Feste eben durch das hessische Feiertagsgesetz geschützt seien, die muslimischen Festtage dagegen nicht.
Ein Antrag des JC Kim-Chi Wiesbaden auf Abweichungen von den Regelungen des Deutschen Judo-Bundes im Wettkampfbetrieb der Jugend wurde vorläufig zurückgezogen.
Ansonsten erfolgten in der Wettkampfordnung (WKO) Anpassungen statischer Verweise auf die Wettkampfordnung des Deutschen Judo-Bundes. Auf Antrag des JC Petersberg wurde ein neues faktisches „Strafgeld” für Vereine eingeführt, die zwar eine bestimmte Zahl von Mitgliedern für einen Wettkampf anmelden, dann aber nur mit einer geringeren Zahl von Judoka am Kampftag antreten.
Ein Antrag auf Senkung des Mitgliedsbeitrags für den HJV wird erst auf der nächsten Mitgliederversammlung behandelt werden. Ein Antrag auf Senkung der Dan-Prüfungsgebühr von derzeit 100 Euro wurde abgelehnt. (Der HJV kauft die Prüfungsmarken für 30,00 Euro pro Stück beim Deutschen Judo-Bund ein und schlägt auf den Einkaufspreis 70,00 Euro Prüfungsgebühr auf.)
Die Kampfrichterordnung wurde in lediglich drei Punkten redaktionell geändert.
Es wurde beschlossen, daß die nächsten beiden Mitgliederversammlungen des Hessischen Judo-Verbandes im Oktober 2017 an zwei aufeinanderfolgenden Sonntagen in Frankfurt am Main stattfinden sollen.
Auch wenn diese Mitgliederversammlung, die eigens zum Behufe der Aufarbeitung teilweise seit längerem anliegender Anträge auf Änderung der Satzung und Ordnungen des HJV einberufen worden war, ihren eigentlichen Zweck wieder einmal verfehlte — ursächlich auslösend hierfür war sicherlich der Antrag des Judo-Clubs Petersberg auf Absetzung der meisten Anträge zu den Ordnungen des HJV, was in der Folge auch zur Absetzung fast aller Satzungsänderungsanträge von der Tagesordnung führte — , so brachte sie doch das positive Ergebnis, daß zum einen die Rechte der weiblichen Judoka auf Wettkampfteilnahmen nicht, wie vom JC Petersberg beantragt, geschmälert, sondern sogar erweitert wurden und zum anderen nunmehr endlich eine Aufstockung der bisherigen halben Landestrainerstelle auf eine volle Stelle erfolgen wird, was von den mehrheitlich jugendlichen Athletinnen und Athleten, die der hessische Landestrainer zuverlässig und kompetent betreut, sehr begrüßt werden dürfte.
1. Es ist beantragt, den Mitgliedsbeitrag für den HJV um 20 Euro je Beitragsgebühreneinheit zu senken (Antrag des DJC).
2. Es ist beantragt, die Gebühr für Dan-Prüfungen von 100,00 Euro auf 30,00 Euro (sowie 10,00 Euro je Wiederholungsprüfung) zu senken (Antrag des 1. DJC).
3. Es ist beantragt, es weiblichen Judoka wieder zu untersagen, in den Bezirksligen und der Landesliga der Männer mitzukämpfen (Antrag des JC Petersberg). (Möglicherweise ist dieser Antrag, der übrigens von einem Mann gestellt wurde, dadurch motiviert, daß bei den bisherigen Landesligakämpfen 2017 — eine Berichterstattung sucht man auf der HJV-Internetseite bislang vergebens — erstmals Frauen gegen Männer antraten und dann auch noch gegen diese gewannen. Nun holt ein offenbar patriarchalem Denken der Vergangenheit verhafteter Verein also zum Rückschlag aus und versucht durch eine erneute Änderung der Wettkampfordnung sicherzustellen, daß Frauen Männer zukünftig nicht mehr im Wettkampf besiegen dürfen sollen. An sich sollten die Zeiten einer derart paternalistischen Bevormundung der Vergangenheit angehören. Weshalb sollen weibliche Judoka nicht selbst entscheiden dürfen, ob sie in einer der Ligen mitkämpfen wollen oder nicht? In ihren Vereinen kämpfen sie doch ohnehin andauernd auch gegen Männer.)
4. Es ist beantragt, die derzeitige halbe Stelle des Landestrainers nach jahrelangem unnötigen Zuwarten nun endlich auf eine volle Stelle aufzustocken und dem Landestrainer die für seine Arbeit notwendige Freiheit und Sicherheit zu gewähren (Anträge des DJC).
5. Es ist beantragt, im Bereich der Altersklassen U11, U12, U13, U14 und U15 von den Kampfregeln des Deutschen Judo-Bundes e. V. abzuweichen und eigene HJV-Kampfregeln einzuführen (u. a. soll der Griff am und um den Nacken in allen Altersklassen erlaubt werden) (Antrag des JC Kim-Chi Wiesbaden).
6. Es ist beantragt, die Landesliga der Männer wieder in eine Liga Nord und eine Liga Süd zu teilen (Antrag des DJC).
7. Es ist beantragt, zukünftig keine Wettkampftermine auf das muslimische Fest des Fastenbrechens sowie auf das muslimische Opferfest zu legen sowie auf den Ramadan Rücksicht zu nehmen (Anträge des DJC).
8. Es ist beantragt, den Rechtsausschuß des HJV abzuschaffen (Antrag des JC Petersberg).
9. Es sind seitens mehrerer Vereine weitreichende Änderungen des § 11 der Satzung („Mitgliederversammlung”) beantragt (Anträge des JC Petersberg, des JC Renshinkan Gelnhausen und des DJC).
10. Es ist beantragt, in der Satzung die Möglichkeit eines Amtsenthebungsverfahrens von Vorständen (u. a. von Präsidiumsmitgliedern durch den Gesamtvorstand, aber auch von einzelnen Mitgliedern des Gesamtvorstandes durch eine Mehrheit der Vorstandskollegen) zu verankern, so daß der Gesamtvorstand theoretisch das gesamte Präsidium des Amtes entheben könnte (Antrag des JC Petersberg). Dieser Antrag entspricht einem seit längerem seitens des JC Kim-Chi Wiesbaden vorgetragenem Wunsch, Vorstandsmitglieder auch außerhalb einer Mitgliederversammlung durch den Vorstand selbst des Amtes entheben zu können.
11. Es liegt eine Reihe von Anträgen auf Änderung der Rechtsordnung vor (Anträge des DJC und ein Antrag des JC Kim-Chi Wiesbaden).
12. Es liegen mehrere Anträge auf Änderung der Finanzordnung vor (Anträge des DJC und ein Antrag der Kampfrichterversammlung).
13. Es liegen mehrere Anträge auf Änderung der Kampfrichterordnung vor. Unter anderem ist beantragt, daß Kampfrichtereinsätze künftig nicht mehr vom Wiegebeginn bis zum Ende einer Veranstaltung honoriert werden, sondern daß die Zeit von der Aufnahme des direkten Weges von der Wohnstätte zum Wettkampfort bis zum Eintreffen an der Wohnstätte des Kampfrichters nach Wettkampfende als Kampfrichtereinsatzzeit gelten soll (Anträge der Kampfrichterversammlung).
14. Es liegen mehrere Anträge auf Änderung der Ehrenordnung vor (Anträge des DJC). Beantragt ist unter anderem auch, dem Ehrenrat des HJV in begründeten Fällen die Möglichkeit einzuräumen, Verleihungen von Dan-Graden zukünftig auch ohne vorherige Verleihung einer Ehrennadel zu gestatten.
15. Es liegen mehrere Anträge auf Änderung der Strafordnung vor (Anträge des DJC und des JC Kim-Chi Wiesbaden). Beantragt ist unter anderem, auch Verstöße gegen die HJV-Satzung und HJV-Ordnungen nach dem Strafenkatalog der Strafordnung zu bestrafen (Antrag des JC Kim-Chi Wiesbaden).
16. Es sind Änderungen der Grundsatzordnung für das Prüfungswesen beantragt, die es wieder ermöglichen sollen, daß ein Träger des 1. Dans mit Prüferlizenz des HJV Prüfungen bis zum 1. Kyu alleine abnehmen darf (Anträge des DJC).
17. Es ist beantragt, den vom JC Kim-Chi Wiesbaden eingebrachten „Leistungssportstrukturplan” als für den HJV bindend durch Beschluß festzustellen (Antrag des JC Kim-Chi Wiesbaden).
18. Es ist - nicht bei der Jugendversammlung, sondern bei der Mitgliederversammlung - die „Abwahl/Abberufung” des Jugendwartes für die männliche Jugend beantragt (Antrag des JC Kim-Chi Wiesbaden).
Vorstehende Auswahl aus den zum Teil umfangreichen Anträgen, die sich auf 92 Seiten erstrecken, mag interessierten Judoka verdeutlichen, worum es in Petersberg geht.
Wer möchte, daß
— weibliche Judoka in Hessen auch künftig auf eigenen Wunsch an den Bezirksligen und der Landesliga der Männer teilnehmen können,
— der insbesondere bei den jugendliche Judoka überaus beliebte und mit seiner Arbeit erfolgreiche Landestrainer Frank Hölperl endlich in erforderlichem Umfang sachbezogen und sicher arbeiten kann,
— zukünftig ein gebotenes Minimum an Rücksicht auch auf Judoka muslimischen Glaubens genommen wird,
— der HJV-Beitrag und die Gebühren für Dan-Prüfungen deutlich gesenkt werden,
— die Landesliga wieder geteilt wird,
— die komplizierten Regelungen für die Abnahme von Kyu-Prüfungen und die Verleihung von Dan-Graden vereinfacht werden,
— der Rechtsausschuß des HJV erhalten bleibt,
— die Mitgliederversammlung sich nicht in originäre Zuständigkeiten der Jugendversammlung einmischt,
sollte dafür sorgen, daß sein Verein bei der nächsten Mitgliederversammlung des HJV in Neuhof anwesend ist und sein Stimmrecht entsprechend ausübt.
Jeder Verein hat je angefangene zehn aktive bzw. je angefangene zwanzig passive Mitglieder, die er dem HJV zu Jahresbeginn gemeldet hat, eine Stimme. Ein Verein, der 41 aktive Mitglieder gemeldet hat, verfügt somit über fünf Stimmen auf der Mitgliederversammlung des HJV.
Die Zahl der Stimmen der kleinen und Kleinstvereine übersteigt die Gesamtstimmenzahl der drei größten hessischen Judo-Vereine (HTG, 1. DJC Frankfurt am Main und JC Wiesbaden) bei weitem. Sofern genügend Klein- und Kleinstvereine auf der Mitgliederversammlung anwesend sein werden, werden sie ihre Interessen — u. a. hinsichtlich einer Senkung des jährlichen Mitgliedsbeitrags an den HJV — auch ohne wenn und aber durchsetzen können.
Die beiden Trainingseinheiten des Bundestrainers für den Nachwuchs gefielen den Anwesenden sichtlich sehr, die allesamt konzentriert mitmachten und auch in der Randori-Phase ausdauernd und mit großem Einsatz kämpften.
Es waren Judoka vieler hessischer Vereine (darunter u. a. der JC Wiesbaden, Kim-Chi Wiesbaden, JC Rüsselsheim, Bushido Vellmar, TV Wehen, Samurai Offenbach, TSG Nordwest, FTV und natürlich der auch der 1. DJC) anwesend, es kamen aber auch Judoka aus Bayern und Rheinland-Pfalz angereist, um an diesem Pilottraining teilzunehmen.
Ab dem 14. September wird der Deutsche Judo-Bund dieses Training in Frankfurt am Main wöchentlich anbieten. Bruno Tsafack hofft, dann möglichst alle Judoka, die zu seinem Pilottraining kamen, wieder auf der Matte zu sehen, und freut sich natürlich über alle weiteren Judoka, die an dem DJB-Training teilnehmen möchten.
Die Initiative für ein wöchentliches Training unter Leitung eines Bundestrainers in Frankfurt am Main verdanken die Judoka aus Hessen und den angrenzenden Bundesländern dem DJB-Präsidenten Peter Frese, der den Bedarf erkannte und die weitere Entwicklung des Judo-Sportes in Frankfurt am Main seitens des DJB gerne fördern wollte. DJB-Sportdirektor Mark Borchert organisierte dann alles Weitere, kam zu einer Inspektion der Räumlichkeiten ins Hauptdojo des DJC nach Frankfurt am Main und gab schließlich grünes Licht für den Pilottermin am 27. April und den offiziellen Start am 14. September 2017.
Wer am 27. April dabei war, hat sich gefreut, einen Judo-Paß des DJB zu besitzen, und weiß, daß das Geld für seine jährliche Jahressichtmarke beim DJB in guten Händen ist!
Was in der Halle oder in den Umkleiden vergessen wurde (darunter auch eine Judo-Hose einer weiblichen Judoka), wird aufgehoben und kann entweder mittwochs von 19:30-21:30 - es darf dann auch gerne mittrainiert werden! - oder beim nächsten Training mit Bruno Tsafack am 14. September abgeholt werden.
Von 17:30-19:00 findet zuerst ein Techniktraining statt. Für die Zeit von 19:00-21:00 ist ein gemeinsames Randori vorgesehen.
Die inhaltliche Gestaltung und Leitung des Trainings, das in einem der vier Judo-Dojo des 1. Deutschen Judo-Clubs Frankfurt am Main e. V. (1. DJC) stattfindet, obliegt alleine dem DJB, der mit Bruno Tsafack einen seiner Bundestrainer für den Nachwuchs einsetzen wird.
Während der hessischen Schulzeiten wird in der Halle der Ludwig-Börne-Schule, Lange Straße 30-36, 60311 Frankfurt am Main trainiert. Die Halle liegt unmittelbar am Anfang der Zeil (gleich neben dem Einwohnermeldeamt) und etwa drei Gehminuten von der S-Bahnhaltestelle Konstablerwache entfernt. Die Fahrtzeit vom Hauptbahnhof bis zur Konstablerwache beträgt fünf Minuten mit der S-Bahn, vier Minuten mit der U-Bahn, die S- und U-Bahnen verkehren zwischen beiden Haltestellen in schnellem Takt. Die Parkplätze im Umkreis der Halle sind teils frei, teils kostenpflichtig. Nächstgelegenes Parkhaus (etwa zwei Gehminuten) ist das Parkhaus am Gericht (Einfahrt Klapperfeldstraße).
Das zentral gelegene Dojo des 1. DJC (Lange Straße 30-36) ist von folgenden vier Haltestellen aus sehr gut erreichbar:
1.) Haltestelle Konstablerwache:
S-Bahnen: S1, S2, S3/S4, S5, S6, S8, S9
U-Bahnen: U4, U5, U6, U7
Straßenbahnen: Linien 12 und 18
Busse: n1, n2, n3, n4, n5, n7, n8, n11, 30, n31, n32, 36, n41, n61, n62, n63, n65, n71, n81, n82, n83
2.) Haltestelle Allerheiligentor:
Straßenbahnen: Linien 11, 14 und 18
Busse: n5, n61, n62, n65
3.) Haltestelle Ostendstraße:
S-Bahnen: S1, S2, S3, S4, S5, S6, S8, S9
Straßenbahnen: Linien 11, 14 und 18
Busse: 31, n61, n62, n63, n65
4.) Haltestelle Zoo:
U-Bahnen: U6, U7
Straßenbahnen: Linien 14 und 18
Busse: n5, 31
Der DJB möchte mit diesem ab dem 14. September 2017 regelmäßig stattfindenden kostenfreien wöchentlichen Training den Judo-Athletinnen und Athleten im Rhein-Main-Gebiet eine zusätzliche Gelegenheit zum vereinsübergreifenden Technik- und Randori-Training anbieten. Dadurch soll der gegenseitige Austausch gefördert und unter Leitung eines Bundestrainers für den Nachwuchs sowohl das technische als auch das kämpferische Leistungsvermögen der teilnehmenden Judoka weiterentwickelt werden. Athletinnen und Athleten aus allen Landesverbänden des DJB sind in diesem Training herzlich willkommen. Die zentrale Lage in der Mitte Deutschlands, die hervorragende Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln und privaten Fahrzeugen sowie die Attraktivität der hessischen Metropole Frankfurt am Main, wo sich auch der Sitz des DJB befindet, werden sicherlich dazu beitragen, daß leistungsstarke Judoka aus Hessen und angrenzenden Bundesländern diesen Termin regelmäßig wahrnehmen werden.
Verschiedene Schreiben des DJC an den HJV - u. a. mit Bitte um Akteneinsicht - wurden in den letzten Monaten noch nicht einmal beantwortet. Wie im HJV-Vorstand bei der Behandlung von Mitgliedern inzwischen nach Gutsherrenart verfahren wird, mag am Beispiel der Ausschreibung der diesjährigen Dan-Vorbereitungslehrgänge veranschaulicht werden. Der 1. DJC hatte sich fristgerecht um die Ausrichtung mehrerer dieser Lehrgänge in Frankfurt am Main beworben. Er erhielt bis heute diesbezüglich noch nicht einmal eine Antwort. Die Termine wurden bereits im Januar vergeben, wobei einer der Vereine, der jetzt Termine ausrichtet, sich noch nicht einmal fristgerecht beworben hatte, sondern erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist gebeten wurde, Termine zu übernehmen, da sich nicht genügend Vereine um Termine beworben hätten. Eine derartige eklatante Ungleichbehandlung von Mitgliedern bei einer offiziellen Ausschreibung des Verbandes müßte unter normalen Umständen dazu führen, daß das hierfür verantwortliche Präsidiumsmitglied seinen Hut nimmt! Wer sich bei einer Auswahlentscheidung in einer Weise, die man aufgrund einer ungerechtfertigten, willkürlichen Vorteilsgewährung einer Partei und einer gleichzeitigen Benachteiligung anderer Parteien mit Fug und Recht als „korrupt” bezeichnen kann, über alle Formalien hinwegsetzt, indem er Mitglieder, die sich frist- und formgerecht beworben haben, benachteiligt und anderen, die sich noch nicht einmal beworben haben, einen unangemessenen Vorteil gewährt, hat im Vorstand eines gemeinnützigen Sportverbands nichts zu suchen! Der DJC behält sich vor, einen Mißtrauensantrag wegen der nach Auffassung des DJC „korrupten” Vergabeentscheidung zu stellen, sobald bekannt ist, welches HJV-Präsidiumsmitglied für diese Entscheidung verantwortlich zeichnet. (Der DJC hatte letztmalig im Jahr 2015 vier Dan-Vorbereitungslehrgänge des HJV in Frankfurt am Main ausgerichtet und - im Gegensatz zu den anderen Mitgliedsvereinen des HJV, die derartige Lehrgänge ausrichteten - sämtliche anfallenden Kosten für die Referenten (Honorare und Reisekosten) dem HJV erstattet, so daß dem HJV für diese vier Lehrgänge keine Kosten entstanden waren. Es wird wohl niemanden verwundern, daß der DJC für diese freiwillige finanzielle Unterstützung des HJV kein Dankesschreiben des HJV erhielt.)
Auf der Jugendversammlung des HJV am 19. Februar 2017 wird die Auseinandersetzung unter den Vorständen des HJV wohl weitergehen. Der Vizepräsident des HJV hat über den Judo-Club Petersberg einen Antrag auf eine Neufassung der Jugendordnung des HJV eingereicht, der im Falle seiner Annahme dazu führen dürfte, daß diejenigen Personen, die diese Arbeit in den vergangenen Jahren auf sich nahmen, wohl kaum noch bereit sein würden, sich unter solchen Bedingungen in der Jugendarbeit des HJV weiterhin zu engagieren. Genau dies scheint auch der tiefere Sinn dieses Antrags zu sein. Man darf gespannt sein, wie sich die anwesenden Delegierten der Mitglieder am 19. Februar bei der dann anstehenden Auseinandersetzung zwischen dem kommissarischen Referenten für die männliche Jugend und dem Vizepräsidenten für Verwaltung entscheiden werden!
„Die neuen Wettkampfregeln haben Gültigkeit ab 01.01.2017 und werden im HJV erstmals am 28.01.2017 bei den HEM U18/21 angewandt. Der genaue Wortlaut wurde bereits veröffentlicht. In der Jugend (U15 und jünger) gelten diese Regeln ebenfalls, allerdings mit der Ausnahme, dass die Regelungen zu den Bestrafungen unverändert und wie bisher gelten bleiben.”
Die Mitgliederversammlung des HJV des Jahres 2016 hatte die Satzung des HJV dahingehend geändert, daß Satzung und Ordnungen des Deutschen Judo-Bundes e. V. aus der Satzung des HJV gestrichen wurden und folglich keine Wirksamkeit mehr für den HJV und dessen Mitglieder entfalten. Diese Satzungsänderung wurde nach Auskunft des HJV Ende 2016 ins Vereinsregister eingetragen. Die Wettkampfordnung des HJV verweist indes noch auf die Gültigkeit der Wettkampfordnung des DJB in der Fassung vom 15. November 2014. Änderungen der Wettkampfordnung des DJB und der Kampfregeln des DJB, die der DJB zu Beginn des Jahres 2017 in Kraft gesetzt hat, gelten daher nicht automatisch im Bereich des HJV, sondern müssen durch Beschluß eines hierfür autorisierten Gremiums beschlossen werden, damit sie in Kraft treten können. Da die Mitglieder des HJV bislang noch nicht darüber informiert wurden, daß ein solcher Beschluß erfolgte, ist davon auszugehen, daß grundsätzlich jeder Kämpfer bzw. betroffene Mitgliedsverein innerhalb der von der Rechtsordnung des HJV gesetzten Fristen jedes ihn betreffende Kampfergebnis auf Meisterschaften des HJV anfechten und für nichtig erklären lassen kann, das durch Anwendung der „neuen” DJB-Regeln zustande kam, und zwar solange, bis ein entsprechender Beschluß des HJV erging, die neuen Regeln des DJB zu übernehmen, und dieser auch in vorgeschriebener Form den Mitgliedern des HJV zur Kenntnis gebracht wurde. Nach Vornahme eines solchen Beschlusses des HJV ist des weiteren allen Mitgliedern des HJV das neue Regelwerk im Wortlaut zugänglich zu machen.
Ob es sinnvoll war, daß die letzte Mitgliederversammlung des HJV sämtliche statischen Verweise auf das übergeordnete Verbandsrecht des Spitzenverbandes DJB aus der Satzung des HJV entfernte, mag dahingestellt bleiben. Es war ein gültiger Beschluß der Mitgliederversammlung des HJV. Die entsprechende Änderung der Satzung des HJV wurde wirksam ins Vereinsregister eingetragen. Die Wettkampfordnung des HJV verweist lediglich auf eine ältere Wettkampfordnung des DJB des Jahres 2014 und nicht auf die neuen DJB-Wettkampfregeln. Damit gelten die neuen Kampfregeln des DJB im Bereich des HJV nach derzeitigem Stand noch nicht. Eine sichere Rechtsgrundlage für ihre Anwendung ist nicht zu erkennen. Postfaktische erratische Veröffentlichungen auf der Internetseite des HJV sind auch dann kein Quell des Vereins- und Verbandsrechts, wenn sie von einem Mitglied des erweiterten Vorstandes des HJV gezeichnet sind. Weil eine nachträgliche Aberkennung von auf der HEM U18/U21 errungenen Medaillen somit noch Monate nach dem Turnier erfolgen kann, ist nun der DJB gefordert, es dem HJV als seinem Mitgliedsverband aufzuerlegen, schnellstmöglich für Rechtssicherheit zu sorgen und sicherzustellen, daß die Gültigkeit der Satzung und der den Sportbetrieb betreffenden Ordnungen des DJB wieder in der Satzung des HJV verankert wird. Dies wäre etwa unter Anwendung von § 4 Absatz 8 der Satzung des HJV noch vor der anstehenden HEM U18/U21 möglich, sofern der Gesamtvorstand des HJV dazu willens sein sollte:
„Der Gesamtvorstand kann Beschlüsse der DJB-Mitgliederversammlung und Beschlüsse des DJB-Präsidiums vorläufig bis zur nächsten Mitgliederversammlung regeln und in Kraft setzen. Dabei darf der Gesamtvorstand die entsprechenden Ordnungen des HJV textlich anpassen, soweit sie einem Beschluss des DJB widersprechen.”
Im Interesse der betroffenen Sportlerinnen und Sportler steht zu hoffen, daß der Gesamtvorstand des HJV noch vor der HEM U18/U21 zu einer Sitzung zusammenkommen und einen entsprechenden Beschluß, der rückwirkend nicht möglich wäre, fassen wird. Auf der (nur von wenigen Vorstandsmitgliedern besuchten) Gesamtvorstandssitzung des HJV vom 21. Dezember 2016 hätte hierzu bereits Gelegenheit bestanden.
Die Möglichkeiten des DJB, dies in irgendeiner Form zu sanktionieren, dürften nach derzeitiger Lage eher gering sein, da auch die Satzungen anderer Landesverbände des DJB keine wirksamen statischen Verweise auf höherrangiges Verbandsrecht des DJB enthalten. Dynamische Verweise sind nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich unwirksam, nur präzise statische Verweise auf höherrangiges Verbandsrecht entfalten Rechtskraft. Die Verweisung auf das DJB-Recht war in der Satzung des HJV zwar statisch geregelt; es hatten aber bereits mehrere Mitgliederversammlungen in Folge die Anpassung der statischen Verweise an zwischenzeitlich erfolgte Änderungen der DJB-Satzung und der DJB-Ordnungen durch vorzeitigen Versammlungsabbruch verweigert, so daß beispielsweise im Bereich des HJV bis vor wenigen Tagen ausschließlich noch alte Kampfregeln des DJB galten, nach denen beispielsweise auf Wettkämpfen des HJV der Griff an ein Bein des Gegners erlaubt war.
Es steht zu erwarten, daß der HJV gleichwohl bestrebt sein wird, sich faktisch an das jeweils gültige DJB-Recht zu halten. Einer sicheren Rechtsgrundlage entbehren die hessischen Judoka und ihre Vereine jetzt freilich, und es ist wohl absehbar, daß bald weitere Verfahren vor dem Rechtsausschuß des HJV anhängig sein werden. Man darf gespannt sein, wie der Deutsche Judo-Bund e. V. auf diese in seiner langen Verbandsgeschichte wohl einmalige Situation demnächst reagieren wird, die möglicherweise von anderen seiner Landesverbände als Test- und Präzedenzfall gesehen werden wird.
Auf die hauptamtliche Landestrainerstelle des HJV hatten sich lediglich drei Kandidaten (aus Japan, den Niederlanden und Niedersachsen) beworben, von denen indes nur der japanische und der niederländische Bewerber die Anforderungen der Stellenausschreibung erfüllten. Die Kündigung erfolgte auch für HJV-Verhältnisse überraschend schnell. Ein Antrag auf Kündigung des Arbeitsvertrags des hauptamtlichen Landestrainers war zwar bereits wenige Tage nach Vertragsabschluß gestellt worden, er wäre aber erst auf der nächsten Mitgliederversammlung des HJV - somit voraussichtlich im zweiten Quartal 2016 - zur Abstimmung gekommen. Bereits vor Vornahme der Kündigung soll der neue Landestrainer indes für das Präsidium und den Vorstand des HJV nicht mehr erreichbar gewesen sein.
Der Landessportbund Hessen e. V. hatte zunächst eine Verlängerung der Subventionierung der hauptamtlichen Landestrainerstelle für ein Jahr in Aussicht gestellt, obwohl der HJV in sportlicher Hinsicht die hierfür erforderlichen Leistungsvorgaben nicht erbracht hatte. Es wird abzuwarten sein, ob diese Zusage auch im Falle einer Neubesetzung der Stelle aufrechterhalten werden wird. Diese Stelle wird auch durch die Beiträge der Mitglieder des HJV finanziert. So wurde vor einigen Jahren der Mitgliedsbeitrag um 3,00 Euro je gemeldetem Judoka der Mitgliedsvereine erhöht, um mit diesen Mehreinnahmen eine hauptamtliche Trainerstelle zu finanzieren.
Wenig bekannt ist, daß der allseits beliebte und erfolgreiche zweite Landestrainer des Hessischen Judo-Verbandes, Frank Hölperl, bereits seit Jahren nur auf einer halben Stelle für den HJV tätig ist. Vor Ausschreibung der hauptamtlichen Landestrainerstelle war seitens des HJV-Vorstandes schlichtweg vergessen worden, ihn zu fragen, ob er eventuell an einer Aufstockung seiner Stelle auf eine volle Trainerstelle interessiert sei. Es steht zu erwarten, daß der Vorstand und das Präsidium des HJV denselben Fehler nicht zweimal hintereinander begehen werden, zumal der HJV mit Frank Hölperl über einen exzellenten Trainer verfügt und die Bewerberlage bei der letzten Stellenausschreibung deutlich zeigte, daß derzeit nur sehr wenige qualifizierte Judo-Trainer bereit wären, überhaupt für den HJV zu arbeiten.
Eine Entscheidung über einen vorliegenden Antrag, den Arbeitsvertrag des im Oktober 2016 neu eingestellten hauptamtlichen Landestrainers für die Jugend zum nächstmöglichen Termin, spätestens aber zum Ablauf des Jahres 2017 zu kündigen, wird voraussichtlich erst im Jahr 2017 fallen.
Nachdem die beiden Landestrainer zunächst die im Jahr 2016 erreichten Ergebnisse und aus ihrer Sicht hervorragenden Resultate des laufenden Jahres erwähnen - für einen Verbleib des HJV in der Grundförderung des lsb h für den nächsten olympischen Zyklus scheinen die erzielten Ergebnisse indes möglicherweise nicht auszureichen, wie auf der Vorstandssitzung des HJV vom September 2016 zu hören war, wo thematisiert wurde, daß der jährliche Zuschuß des lsb h für eine halbe Landestrainerstelle für Judo aufgrund zu geringer Leistungen des letzten Zyklus zukünftig womöglich nicht mehr gewährt werden könnte (Ende September zeichnet sich allerdings eine Verlängerung des Zuschusses für die Landestrainerstelle für zunächst ein Jahr ab) -, bringen sie die "hessischen Verhältnisse" im Judo-Sport mit schonungsloser Offenheit auf den Punkt:
"Wenn wieder ein funktionierendes Stützpunktsystem installiert werden könnte, in dem die Sportler gemeinsam trainieren und auch individuell gefördert werden könnten, wäre es möglich, die erreichten Ergebnisse nochmals zu toppen. Leider ist seit der Wahl 2015 in dieser Richtung seitens des Vorstandes und des Präsidiums nichts passiert und die Hauptarbeit wird in den Vereinen geleistet. Bei verbesserter Zusammenarbeit und mehr gemeinsamen Trainingseinheiten der besten hessischen Sportler miteinander könnten sich die Sportler besser entwickeln.
Leider hat sich auch die Kommunikation zwischen dem Präsidium und den Landestrainern nicht wesentlich verbessert. Wir haben den Eindruck, dass es keine Ziele und Visionen im Präsidium gibt, wie man den HJV in Zukunft nachhaltig in eine führende Rolle in Deutschland führen möchte. Gespräche hat es in dieser Richtung jedenfalls noch nicht gegeben. Auch die Politik bewegt sich in der Einstellung zu hauptamtlich beschäftigten Trainern eher rückwärtsgewandt. Als viertgrößter Landesverband in Deutschland haben wir mit Abstand die wenigsten Trainer, was dazu führt, dass die anfallende Arbeit auf wenige Schultern verteilt ist und eigentlich keine zielgerichtete und kontinuierliche Arbeit geleistet werden kann.
Nach wie vor ist die Rolle der Lehrertrainer bei der Entwicklung des Nachwuchsleistungssports im HJV ungeklärt. Die drei Lehrertrainer haben keine konkreten Arbeitsaufträge durch den HJV und beschäftigen sich weitestgehend autonom im Interesse ihrer jeweiligen Vereine. So entgeht dem HJV ein großer Teil seines Trainerpotentials.
Im Interesse einer weiterhin positiven Entwicklung des HJV wären dringend richtungsweisende Gespräche der Sportverantwortlichen aus Vorstand und Präsidium mit den Landestrainern notwendig."
Deutlicher kann man es wohl kaum sagen, wenn man gleichzeitig höflich bleiben möchte. Thomas Schwitalla hat, wie berichtet, für sich bereits die Konsequenzen gezogen und seine Stelle als hauptamtlicher Landestrainer des HJV gekündigt. Auf seine Nachfolge sollen sich lediglich drei Trainer (aus Niedersachsen, Holland und Japan) beworben haben, von denen indes nur zwei über die in der Stellenausschreibung geforderte Qualifikation verfügen sollen. Die niedrige Zahl der Bewerber zeigt deutlich, wie mit den seit Jahren gegebenen Verhältnissen im HJV vertraute Trainerinnen und Trainer aus Deutschland die derzeitige Lage im HJV einschätzen. Eine Auswahlentscheidung wurde vom Gesamtvorstand des HJV aufgrund der noch ungeklärten Frage, ob der lsb h diese Stelle weiterhin bezuschußt, bislang aufgeschoben.
Die drei Lehrer-Trainer für Judo arbeiten an Schulen in Kassel, Rüsselsheim und Wiesbaden. Mittelfristig ist es möglich und auch wahrscheinlich, daß Rüsselsheim aufgrund anstehender Umstrukturierungen im hessischen Sport seine Lehrertrainerstelle nach Wiesbaden abgeben muß. Der HJV bezuschußt seit Jahren jede der drei Lehrertrainerstellen jährlich mit einem vierstelligen Betrag, den er selbst durch Mitgliedsbeiträge erwirtschaften muß, da er als gemeinnütziger Verein seine Gebühren nur kostendeckend erheben und mit diesen keinen Gewinn erzielen darf. Angesichts vorstehender Kritik der beiden hauptamtlichen Landestrainer an der Art, wie im Rahmen der drei Lehrertrainerstellen gearbeitet wird, wird deren weitere Finanzierung durch den HJV auf den Prüfstand zu stellen sein. Hier ist insbesondere der Vizepräsident für Leistungssport aufgerufen, sorgfältig zu prüfen, inwieweit das intendierte Ziel der Leistungssportförderung durch die drei Lehrertrainerstellen in den vergangenen Jahren in nennenswertem Maße erreicht oder verfehlt wurde, und die nächste Mitgliederversammlung des HJV entsprechend in Kenntnis zu setzen.
Auch der Kassenprüfbericht (Anlage XII) hat es in sich. Er nimmt Bezug auf eine Anlage "Fragen der Kassenprüfer" mit offenbar 23 Fragen, welche den Mitgliedern indes bislang vorenthalten und nicht zusammen mit dem Kassenprüfbericht verschickt wurde! Einer der Kassenprüfer trat - offenbar aus Protest - vor der Mitgliederversammlung zurück:
"Außerdem konnten bis zum Absenden der Einladung der Mitgliederversammlung nicht alle Fragen des Kassenprüfers [corr., im Original steht mißverständlicherweise "von dem Kassenprüfer"] Horst Scheer beantwortet werden. (Siehe Anlage Fragen der Kassenprüfer.)
Die Antworten vom 29. 4. 2016 zu den Anfragen hatte Horst Scheer zur Kenntnis genommen und anhand dieser Umstände zog er die für sich notwendige Konsequenz und legte sein Amt als Kassenprüfer mit sofortiger Wirkung nieder.
Ebenfalls in Frage gestellt wurde das offenbar praktizierte Verfahren, monatliche Zuwendungen an einen hessischen Sportler, für die keine Gegenleistung geschuldet wurde, in Höhe von 400 Euro unter "Werbemaßnahmen" zu verbuchen:
"Zuwendung an N. N.
Bei der letzten Kassenprüfung (2014) war ein internes Thema "Zuwendung" an N. N., damit dieser in Hessen bleibt.
400,- € werden immer noch gezahlt. N. N. erhält weiterhin die 400,00 €. Es wurde bei einer VS [=Vorstandssitzung] der Vorschlag gemacht bez. die Frage gestellt, inwieweit der Betrag weitergezahlt werden sollte. Die Abstimmung in der VS war für die Beibehaltung der Zahlung, da N. N. das einzige Aushängeschild des HJV sei.
2012 4.800 €
Das sind 24.000 € für Werbung."
Mittlerweile soll beschlossen worden sein, einen weiteren Sportler (aus Rüsselsheim) mit einer monatlichen Zahlung aus Mitteln des HJV zu fördern.
Ungeklärte Anmerkungen der Kassenprüfer betreffen außerdem die Kosten der Rechtsstreitigkeiten im Jahr 2015 (u. a. mit dem SC Budokan Maintal), die Eigenbeteiligungen der Kampfrichter und die Werbung von Firmen auf der Webseite des HJV. (Für die Jahre 2016 und 2017 hat der HJV jeweils 10.000 Euro, somit insgesamt 20.000 Euro, die er aus Mitgliedsbeiträgen zu erbringen hat, für Rechtsberatungen in die Haushaltspläne eingestellt.)
Die Mitglieder des HJV werden in den kommenden Jahren sicherlich genau darauf achten, wofür ihre - hohen - Mitgliedsbeiträge verausgabt werden. Eine Reduzierung des Mitgliedsbeitrags ab dem Jahr 2017 wäre durchaus zu erwägen, da das Geld bei den Vereinen dem Bericht der Landestrainer zufolge derzeit wohl besser zur Förderung des Judo-Sports eingesetzt wird als bei dem Hessischen Judo-Verband e. V.
2013 4.800 €
2014 4.800 €
2015 4.800 €
2016 4.800 €
Als Protokollant des dritten Sitzungstages wurde der Vizepräsident für Verwaltung, Herr Kay Heger, bestimmt. Der Protokollteil über die ersten beiden Versammlungsteile ist bereits fertiggestellt und liegt dem HJV-Vorstand vor. Es wurde zugesagt, daß die Mitglieder des HJV das gesamte Protokoll spätestens bis zum 17./18. Oktober 2016 zugestellt bekommen sollen.
Der 1. DJC wies zu Beginn der Versammlung nochmals darauf hin, daß dem Präsidium des HJV ein Schreiben des Zentralrats der Muslime in Deutschland an die Mitgliederversammlung des HJV zu zwei konkreten Anträgen vorgelegen habe, das der Präsident des HJV und Versammlungsleiter indes der Mitgliederversammlung vorenthalten habe, anstatt es zu verlesen oder in Kopie auszulegen, und sprach in diesem Zusammenhang von einer seiner Meinung nach gegebenen „Zensur” zuungunsten der muslimischen Judoka und ihrer Interessen.
Der Schatzmeister des HJV fehlte entschuldigt und hatte den Vizepräsidenten für Verwaltung gebeten, die Haushaltspläne der Jahre 2016 und 2017 vorzustellen und zu erläutern.
Der Haushalt des Jahres 2016 wurde nach Vornahme einer Änderung und Ablehnung zweier Erweiterungsanträge beschlossen. Die Position 4120 „Koordinator für Leistungssport” wurde gestrichen. Anträge, den in Position 4692 „Rechtsberatung” vorgesehenen Ausgaberahmen von 10.000,00 Euro auf 1.000,00 Euro bzw. 2.000,00 Euro zu senken, wurden abgelehnt. Der Vizepräsident für Verwaltung führte aus, daß der Vorstand einstimmig beschlossen habe, einen Verfügungsrahmen in Höhe von jährlich 10.000,00 Euro zur Einholung von Rechtsgutachten und zur Klärung offener Rechtsfragen einzurichten. Seitens der Mitglieder wurde darauf verwiesen, daß der HJV eine Rechtsschutzversicherung habe und insofern kaum ein Kostenrisiko bestehe, weswegen auf die Einrichtung eines solchen Verfügungsrahmens verzichtet werden könne. Der Haushalt des Jahres 2016 wurde sodann mit 23 Ja-Stimmen bei sieben Gegenstimmen angenommen. Vorstandsmitglieder, die insgesamt über 18 Stimmen als Delegierte von Vereinen verfügten, beteiligten sich an der Abstimmung und genehmigten sich so ihren eigenen Verfügungsrahmen für die Vorstandsarbeit. Ohne die Beteiligung der Vorstandsmitglieder an der Abstimmung wäre der Haushalt des Jahres 2016 nicht angenommen worden. Insbesondere beteiligte sich der Vizepräsident für Verwaltung als derjenige, der den Haushaltsplan vorgestellt und erläutert hatte, dann als Delegierter des Judo-Clubs Petersberg an der Abstimmung. Es wird derzeit nicht nur, wie in der Vergangenheit, ein Judoka des Judo-Clubs Wiesbaden 1922 e. V., sondern auch ein Judoka des Judo-Clubs Rüsselsheim e. V. mit einer monatlichen Überweisung gefördert. Die monatlichen Kosten für die Unterstützung der beiden Athleten liegen nach Angabe des Vorstandes derzeit bei 500,00 Euro.
Bei der Besprechung des Haushaltsentwurfs für das Jahr 2017, der von dem Vizepräsidenten für Verwaltung lediglich an eine Wand projiziert wurde, stellte es sich heraus, daß dieser teilweise verändert worden war und erheblich von dem gedruckten Zahlenwerk, das die Mitglieder des HJV vor der Versammlung erhalten hatten, abwich. Aufgrund der am 3. Juli 2016 beschlossenen hohen Beitragserhöhung um fast 30 % wurden während der letzten beiden Wochen seitens des Präsidiums noch fünfstellige Erhöhungen auf der Ausgabenseite vorgenommen. Auf Antrag des SC Budokan Maintal wurde außerdem eine Eigenbeteiligung der Kampfrichter in Höhe von 1.500,00 Euro beschlossen und eine zusätzliche Ausgabenposition in Höhe von 10.000,00 Euro für „Sondermaßnahmen DJB” zur Förderung des Leistungssportes eingestellt. Ein Antrag, den für Rechtsberatungen vorgesehenen Ausgaberahmen in Höhe von erneut 10.000,00 Euro auf 1.000,00 Euro zu begrenzen, wurde mit 14 zu sieben Stimmen abgelehnt, wobei wieder Vorstände als Delegierte von Mitgliedern über ihren eigenen Verfügungsrahmen im Haushalt abstimmten. Ein Antrag des 1. DJC, eine Rückstellung in Höhe von 25.000,00 Euro im Haushaltsentwurf für das Jahr 2017 vorzusehen, welche einer möglichen Beitragserstattung an die Mitglieder des HJV dienen sollte, deren Beiträge nach Auffassung des DJC unter falschen Voraussetzungen erhöht worden waren, wurde mit 23 zu sieben Stimmen abgelehnt. Auch hier setzte sich die Vorstandsmehrheit durch, obwohl den Vorständen - so die Rechtsauffassung des DJC - keine Vertretungsbefugnis auch von Mitgliedern des HJV und somit kein Stimmrecht zugestanden hätte. Der Haushaltsentwurf des HJV für das Geschäftsjahr 2017 wurde sodann mit 23 zu sieben Stimmen angenommen. Ohne die 18 Stimmen derjenigen Vereine, die von Vorstandsmitgliedern des HJV vertreten wurden, hätte er somit keine Mehrheit gefunden.
Nach einer fünfundzwanzigminütigen Mittagspause stellte der Versammlungsleiter, HJV-Präsident Willi Moritz, fest, daß der Tagesordnungspunkt „Antrag des Kim-Chi Wiesbaden über einen Leistungssportstrukturplan 2026” zurückgezogen worden war und der TOP „Ehrungen” in Ermangelung entsprechender Anträge entfiel.
Es stand darauf eine verbandsinterne Rechtsprechung hinsichtlich einer sportlichen Sperre auf der Tagesordnung, die über einen Judoka wegen dessen Verhalten verhängt worden war, infolge einer von diesem erwirkten einstweiligen Verfügung gegen den HJV aber bislang noch nicht in Kraft getreten war. Aus formalen Gründen wurde keine Entscheidung getroffen. Es wurde festgestellt, daß der betreffende Judoka, der über eine Zulassung als Rechtsanwalt verfügt, nunmehr binnen dreier Monate ein Hauptsacheverfahren vor einem ordentlichen Gericht gegen den HJV eröffnen könne. Unterließe er dies, so wäre nach Ablauf der drei Monate von einem wirksamen Inkrafttreten der gegen ihn verhängten Strafmaßnahmen auszugehen.
Es wurde mit 15 zu 14 Stimmen bei einer Enthaltung beschlossen, daß die nächste Mitgliederversammlung in Neuhof bei Fulda stattfinden solle. Mit 25 zu 3 Stimmen (und zwei Enthaltungen) wurde beschlossen, daß sie nicht vor dem Monat März 2017 stattfinden solle.
Unter dem abschließenden TOP „Verschiedenes” äußerte der Delegierte des Judo-Clubs Budokan Maintal e. V. sein deutliches Mißfallen darüber, daß auf der Internetseite des 1. DJC Interna des HJV wie der Ablauf und die Ergebnisse einer HJV-Mitgliederversammlung öffentlich zugegänglich gemacht würden; es handele sich um eine Versammlung unter Ausschluß der Öffentlichkeit, weswegen der DJC kein Recht habe, über diese zu berichten sowie insbesondere ihn und seinen Verein, den SC Budokan Maintal e. V., bei dieser Berichterstattung namentlich zu erwähnen.
Der Präsident des HJV, Willi Moritz, berichtete auf Rückfrage, am Freitag, den 8. Juli 2016, zu einem Gespräch in die Geschäftsstelle des Deutschen Judo-Bundes e. V. gebeten worden zu sein. Dabei sei es lediglich um zwei Punkte gegangen, nämlich die Streichung der Satzung und Ordnungen des DJB aus der Satzung des HJV sowie die Einführung eigener HJV-Prüfungsurkunden für Nicht-Mitglieder von Vereinen im Bereich vor allem des Schul- und Hochschulsports. Der DJB-Präsident habe angekündigt, die Streichung der DJB-Satzung und DJB-Ordnungen aus der Satzung des HJV durch den Vorsitzenden des Rechtsausschusses des DJB rechtlich prüfen zu lassen. Bezüglich der neuen HJV-Prüfungsurkunden für den Schul- und Hochschulsport, die zukünftig weniger kosten sollen als die entsprechenden DJB-Urkunden, habe er dem DJB-Präsidenten mitgeteilt, daß die erfolgte Beschlußfassung des HJV weder gegen die Satzung noch gegen Ordnungen des DJB verstoße.
Abschließend erfolgte eine längere Diskussion über die ab sofort gegebene Möglichkeit, daß Frauen auf freiwilliger Grundlage in Männermannschaften der hessischen Bezirksligen sowie der hessischen Landesliga antreten und kämpfen dürfen. Nachdem ausschließlich männliche Versammlungsteilnehmer einige ihrer Meinung nach triftige Gründe anführten, weshalb es Frauen auch weiterhin besser verwehrt bleiben solle, sich im sportlichen Zweikampf mit Männern zu messen, verwies der Delegierte des 1. DJC darauf, daß Frauen im Judo-Sport über Jahrzehnte mit paternalistischen Argumenten von Männern diskriminiert worden seien. Er erinnerte in diesem Zusammenhang daran, daß weiblichen Judoka noch zu Beginn der siebziger Jahre im Judo-Wettkampf aus rückständiger, patriarchalischer Prüderie der Bodenkampf verboten wurde.
Bereits im Jahr 1970 konnte man in der Wochenzeitschrift Der Spiegel lesen:
„Im Sport gibt es kaum noch Grenzen für die Frau”, urteilte Professor Lieselott Diem. „Auch die sogenannten weiblichen Sportarten sind nur traditionell, nicht aber geschlechtsspezifisch bedingt.” Professor Konrad Paschen vom Institut für Leibesübungen in Hamburg bemängelt: „Das Image der Frau wird vom Mann gemacht - und der möchte sie nicht unbedingt auf dem Sportplatz sehen.”
[...]
Selbst in den Verbandsregeln schlugen sich Vorurteile und Prüderie nieder. So verfügt der Deutsche Judo-Bund, daß weibliche Judoka ihre Kämpfe nicht bis in die Bodenlage ausdehnen dürfen.”
(Quelle: Der Spiegel 12, Ausgabe vom 16. 3. 1970.)
Abschließend äußerte die einzige im Saal anwesende Frau ihre Verwunderung darüber, daß und wie Männer wieder einmal darüber diskutierten, es Frauen nun doch wieder zu verwehren, bei Kämpfen der Bezirks- und Landesliga gegen Männer anzutreten. Sie betonte, daß Frauen, die sich dazu entschlössen, dies ja freiwillig täten und sich dann schon nicht im nachhinein beschweren würden, daß man ihnen eine solche Teilnahme gestattet habe; man solle die Frauen doch einfach selbst entscheiden lassen und sie nicht durch Verbote unnötig einschränken.
Es mutet absonderlich an, wie sehr manche Männer regelrecht Angst davor zu haben scheinen, daß Frauen zukünftig im hessischen Judo auch gegen Männer antreten dürfen und diese dann im Wettkampf besiegen könnten. Damit fiele ja eine der letzten Domänen des Patriarchats, die es offenbar energisch zu verteidigen gilt. Vermutlich wird es weiterhin noch Versuche männlicher Judoka geben, weiblichen Judoka die nunmehr endlich eröffnete Möglichkeit sportlicher Wettkämpfe mit Männern ihrer jeweiligen Gewichtsklasse wieder zu nehmen.
Es kann nicht oft genug wiederholt werden: Kraft ist Masse mal Beschleunigung. Eine weibliche Judoka, die ebensoviel wie ihr männlicher Gegner wiegt, aber ihre Bewegungen schneller beschleunigt und über die bessere Judo-Technik als dieser verfügt, kann ihn im Judo ohne weiteres besiegen. Männer, die dies den Frauen verwehren wollen, schützen nicht die weiblichen Judoka vor einer angeblichen „Überlegenheit” der männlichen Athleten, sondern verteidigen nur den im Judo mit seinen Gewichtsklassen unbegründeten Mythos einer männlichen „Überlegenheit” über die Frau und das traditionelle Frauenbild, das sich bestimmte (zumeist ältere) männliche Judoka auch weiterhin gerne von den Frauen machen würden. Männer im Judo werden lernen müssen, daß es keine Schande ist, von einer Frau im Wettkampf bezwungen zu werden; im Randori auf Vereinsebene werden sie ja ohnehin in ganz Deutschland täglich von Frauen auf den Rücken geworfen und im Bodenkampf festgehalten. Frauen, die Judo betreiben und darin Kampferfahrung haben, sind in der Regel selbstbewußt und emanzipiert. Sie brauchen keine männliche Bevormundung und erst recht keine Verbote, die sie angeblich „schützen” sollen, in Wirklichkeit aber nur durchsichtige Versuche sind, eine der letzten Männerdomänen der modernen Gesellschaft vor erfolgreicher weiblicher Konkurrenz zu schützen!
Sodann wurde noch kurz über die ab dem neuen Jahr geltende Regelung diskutiert, daß Judoka ab 2017 während eines Kalenderjahres - ohne jede Ausnahme - nur noch für einen Verein starten dürfen. „Leiht” somit ein Verein einen Kämpfer etwa für einen Ligaeinsatz aus, so darf er ihn dann im selben Jahr selbst nicht mehr einsetzen. Diese Regelung wird nach Einschätzung einiger Versammlungsteilnehmer in Hessen die Konzentration guter Judoka auf wenige Großvereine nachhaltig fördern und dazu führen, daß kleinere Vereine ihre besten Kämpferinnen und Kämpfer dauerhaft verlieren werden. Der ehemalige HJV-Präsident Albrecht Melzer sprach sogar davon, daß dann ja die kleineren Vereine nur noch die „Wasserträger” der Großvereine werden würden. HJV-Präsident Willi Moritz äußerte abschließend, daß man noch prüfen müsse, ob und wie diese neuen DJB-Regelungen ab dem Jahr 2017 in Hessen umzusetzen seien.
Die Versammlung wurde um 14 Uhr 25 geschlossen. Sie war mit drei Versammlungstagen die längste Mitgliederversammlung, die der HJV jemals durchführte. Da zahlreiche Anträge von der Tagesordnung genommen wurden und an die nächstfolgende Versammlung gestellt werden sollen, ist damit zu rechnen, daß sich auch die Mitgliederversammlung des Jahres 2017 wieder über mindestens zwei Tage erstrecken wird.
Bekanntlich wird im Judo bei Wettkämpfen nach Gewichtsklassen getrennt gekämpft. Kraft ist physikalisch Masse mal Beschleunigung. Wenn eine Frau und ein Mann von annähernd gleichem Gewicht gegeneinander kämpfen, gibt daher nicht das Geschlecht, sondern die Schnelligkeit der Bewegung und die Qualität der eingesetzten Judo-Technik den Ausschlag für den Sieg. Auf Vereinsebene kämpfen Frauen und Männer im Judo in ganz Deutschland täglich mit- und gegeneinander, und oft ist es dabei zu sehen, wie Frauen mit sauber angesetzten Techniken Männer ihrer eigenen Gewichtsklasse besiegen. Auf Wettkampfebene hält sich dagegen nach wie vor eine zwangsweise Geschlechtertrennung als eine der letzten Bastionen des Patriarchats und einer vermeintlichen körperlichen Überlegenheit der Männer, vor der man die Frauen schützen müsse.
Als auf der Mitgliederversammlung des Hessischen Judo-Verbandes vom Juli 2015 seitens des 1. DJC wieder einmal beantragt wurde, es Frauen zu gestatten, in Männer-Mannschaften der Bezirks- und Landesliga mitzukämpfen, wurde seitens des amtierenden Männer-Sportwartes vorgetragen, daß dann ja auch Frauen gegen Männer gewinnen könnten und daß dies dem Bild des Judo-Sportes in der Öffentlichkeit nicht zuträglich wäre - ein Argument, das die absurde Vorstellung vom Judo als einer „männlichen” Sportart offen zu Tage treten läßt. Auf der Mitgliederversammlung des Hessischen Judo-Verbandes vom 2. und 3. Juli 2016 wurde am 3. Juli 2016 folgender Antrag des 1. DJC zur Abstimmung gestellt und mit einer Erweiterung angenommen:
„Die Mitgliederversammlung möge beschließen, daß in § 25 „Teilnahmeberechtigung” der Wettkampfordnung des Hessischen Judo-Verbandes e. V. folgender achte Absatz neu eingefügt werden möge:
„Bei Mannschaftskämpfen sind in den Bezirksligen sowie in der Landesliga der Männer auch Frauen in der jeweiligen Gewichtsklasse startberechtigt.”
Begründung dieses Antrags:
Die Zahl der Judoka in Hessen nimmt seit Jahren immer weiter ab. Frauen haben praktisch keine Möglichkeiten, in eigenen Frauschaften auf Bezirks- oder Landesebene gegeneinander anzutreten. Dies ist der weiteren Entwicklung des Judo in Hessen nicht förderlich. Wenn Frauen sich sportlich betätigen und in Männermannschaften auch gegen Männer anderer Vereine mitkämpfen möchten, so sollte dies ihre Entscheidung sein und nicht verbandsseitig verboten werden.
In den letzten Jahrzehnten haben sich bis hin zu den Olympischen Spielen sportliche Leistungen der Männer und Frauen einander immer mehr angeglichen. Die Trennung von Männern und Frauen bei Turnieren in Kampfsportarten ist aber nach wie vor eine der letzten Bastionen des Patriarchats. Längst gibt es Frauen, die sich mit Männern auch im Kampfsport messen können und messen wollen. Es ist daher endlich an der Zeit, gemischte Mann- und Frauschaften zuzulassen. Es besteht kein Grund, es erfahrenen Kämpferinnen, die zur Zeit viel zu wenig Möglichkeiten haben, in eigenen Frauschaften mitzukämpfen, zu verwehren, auch in Männerligen mitzukämpfen. Den männlichen Judoka bricht kein Zacken aus der Krone, wenn sie hin und wieder in Liga-Kämpfen von technisch versierten weiblichen Judoka besiegt werden. Auf Vereinsebene ist es ohnehin gang und gäbe, daß Frauen und Männer im Randori miteinander kämpfen. Wieso sollte dies im Shiai ausgeschlossen sein? Siege von technisch guten Frauen über Männer in unseren Ligen würden zudem den Judo-Sport in Hessen populärer und für Frauen auch attraktiver machen. Im übrigen würde diese Maßnahme voraussichtlich die Attraktivität der Liga-Kämpfe für das Publikum und auch die Kämpferinnen und Kämpfer erhöhen. Es gibt keinen trifftigen Grund, es Frauen zu verbieten, aus freien Stücken in den Ligen der Männer auf Landes- und Bezirksebene mitzukämpfen. Dies würde es vermutlich auch für die Vereine attraktiver machen, gemischte Mann- und Frauschaften an den Start zu schicken.”
Der Delegierte und Vorstandsvorsitzende des SC Budokan Maintal e. V. - dieser Verein war bislang auf Mitgliederversammlungen des HJV noch nicht durch einen nennenswerten Einsatz für die Belange der Frauenförderung im hessischen Judo-Sport aufgefallen - konnte es sich nicht verkneifen, unter dem Gelächter der überwiegend männlichen Delegierten diesen Antrag dahingehend zu erweitern, daß dann auch Männern gestattet sein sollte, in den entsprechenden Frauschaften - im von nicht wenigen Frauen als „sexistisch” empfundenen Sprachgebrauch des Hessischen Judo-Verbandes e. V.: „Frauen-Mannschaften” - mitzukämpfen. Nach Vornahme dieser Erweiterung wurde obenstehender Antrag zur Abstimmung gestellt und mit deutlicher Mehrheit angenommen.
Bisher konnten Frauen in Hessen nicht in eigenen Frauschaften antreten. Wenn ein Verein eine neue Frauschaft an den Start bringt, nimmt sie sogleich an der Regionalliga teil, über der es nur noch die 1. und 2. Bundesliga der Frauen gibt. Bei den Männern gibt es dagegen aus Amateuren bestehende Mannschaften in der hessischen Bezirks-, Landes- und Oberliga. Nur der jeweilige Jahressieger der Oberliga kann in die Regionalliga aufsteigen. Männer haben somit weitaus mehr Gelegenheit als Frauen, Kampferfahrung zu sammeln und auch entsprechende Kampfpunkte zu sammeln, die zur Verkürzung der Wartezeiten für das Ablegen von Dan-Prüfungen im Judo genutzt werden können.
Da es Frauen nunmehr in Hessen gestattet ist, an den beiden unteren Ligen der Männer teilzunehmen, steht zu erwarten, daß es insbesondere in den untersten Gewichtsklassen (-60 kg und bis 66 kg) im nächsten Jahr eine entsprechende Beteiligung von Frauen geben wird. Der DJC hat bereits Rückmeldungen von weiblichen Judoka erhalten, die sich darüber freuen, daß die bisherige Diskriminierung der Frauen endlich aufgehoben wurde und es ihnen endlich gestattet ist, auch auf Bezirks- und Landesebene anzutreten.
Da es in Hessen keine Frauschaften in der Bezirks-, Landes- und Oberliga gibt und nach aller Voraussicht auch nicht geben wird, hat der Erweiterungsantrag des SC Budokan Maintal e. V., auch Männer in nicht existiert habenden und nicht existierenden Frauschaften der Bezirks-, Landes- und Oberliga mitkämpfen zu lassen, bestenfalls eine humoristische Note. Sicherlich wird die Wettkampfordnung des Hessischen Judo-Verbandes e. V. bei nächster Gelegenheit dahingehend korrigiert werden, daß es dabei bleibt, daß Frauen die freiwillige Teilnahme an den Männermannschaften der untersten Ebenen in ihrer jeweiligen Gewichtsklasse erlaubt wird, und daß die unsinnige Regelung, Männern eine Teilnahme an nicht existenten Frauschaften zu gestatten, wieder gestrichen wird.
Die hessischen Judoka dürfen sich nun mit Spannung darauf freuen, ob bereits bei der im vierten Quartal 2016 anstehenden Bezirksliga der Männer auch Frauen antreten wollen und werden. Hessische Judo-Kämpferinnen werden im Laufe der nächsten Jahre endlich beweisen können, daß sie Männern in der jeweils selben Gewichtsklasse zumindest gleichwertig und oft auch technisch überlegen sind.
Es war eine kleine Abstimmung auf einer Mitgliederversammlung des Hessischen Judo-Verbandes, aber ein großer Schritt für die Emanzipation der Frauen im Kampfsport, der den Judo-Sport für Frauen voraussichtlich attraktiver machen und den falschen Mythos einer angeblich „natürlichen” körperlichen Überlegenheit der Männer über die Frauen durch Fakten endlich eindrucksvoll widerlegen wird.
Auf Vereinsebene sehen hessische Judoka ohnehin ständig, daß und wie Männer von Frauen im Judo-Kampf besiegt werden, und können mit dem lateinischen Dichter Martial sagen: „haec iam feminea uidimus acta manu.”
Die Kassenberichte des HJV, der bekanntlich noch immer ein gemeinnütziger Verein und kein gewinnorientiertes Unternehmen ist, wiesen in den letzten Jahren hohe Überschüsse aus. Im Jahr 2014 führte ein Jahresüberschuß von 48.606,08 Euro zu einem Gewinnvortrag von 34.374,74 Euro, der als steuerliche Rücklage ausgewiesen wurde. Zum 1. Januar 2015 verfügte der HJV, der weniger als dreihundert zahlende Mitglieder hat, über ein Bankguthaben in Höhe von 131.003,58 Euro. Im Jahr 2015 kam ein erneuter Überschuß zustande, der zu einem Gewinnvortrag in Höhe von 10.120,71 Euro führte. Aus diesen Zahlen ergab sich somit keinerlei Notwendigkeit, die Mitglieder des HJV durch eine erneute Erhöhung des Mitgliedsbeitrags zu "schröpfen". Außerdem entfiel im Jahr 2015 die Stelle des Koordinators für Leistungssport, die im Jahr 2014 noch mit 6.746,998 Euro und im Jahr 2015 bis zu ihrem Entfall noch mit 3.126,52 Euro auf der Ausgabenseite zu Buche geschlagen hatte. Zu berücksichtigen ist weiterhin, daß der Lehrreferent des HJV im Jahr 2015 seiner Aufgabe nicht nachkam und es den Vereinen durch seine Untätigkeit nicht ermöglichte, qualifizierte Sportlerinnen und Sportler zu Übungsleitern ausbilden zu lassen. Dadurch sanken die Einnahmen allein im Lehrwesen um 13.620,00 Euro. Dies wurde seitens des im Oktober 2015 neugewählten Vorstandes aber offensichtlich so gewollt oder zumindest so hingenommen. Das Lehrwesen erwirtschaftete im Jahr 2015 dadurch einen Überschuß von "nur" noch 2.959,00 Euro, während die Überschusse der Vorjahre, in denen Übungsleiterausbildungen durchgeführt wurden, deutlich höher lagen. Da der Haushaltsvoranschlag für das Jahr 2017 einen nur geringfügig höheren Überschuß in Höhe von 4.000 Euro für das Lehrwesen veranschlagt, geht der Schatzmeister des HJV, der es ja wissen muß, somit offensichtlich davon aus, daß auch im Jahr 2017 keine Übungsleiterausbildung des HJV durchgeführt werden wird.
Der vorgelegte Haushaltsvoranschlag für 2016 sieht ein Minus von 10.300,00 Euro vor, durch den der Gewinnvortrag des Jahres 2015 zeitnah wieder aufgebraucht würde, wie es bei einem gemeinnützigen Verein ja auch die Regel sein sollte. Der Haushaltsvoranschlag für 2017 malt dagegen das Menetekel eines wachsenden Defizits in Höhe eines Fehlbetrags von 21.600 Euro an die Wand. Bei näherem Hinsehen erkennt man, wie hier getrickst wurde. So wurden im Haushalt des Jahres 2015 keine Kosten für "Rechtsberatung" ausgewiesen. In den Haushaltsvoranschlägen für die Jahre 2016 und 2017 werden hier aber unter der Position 4692 jeweils 10.000 Euro auf der Ausgabenseite veranschlagt. Dies sind sehr hohe Beträge, die möglicherweise auch damit zusammenhängen, daß der Vizepräsident für Verwaltung, Kay Heger, sich vor einiger Zeit auf einer Vorstandssitzung des HJV ein Mandat zur Einholung eines kostenpflichtigen Rechtsgutachtens zu mehreren Fragen geben ließ. Im Jahr 2015 schlugen nur 351,83 Euro an Kosten für den Rechtsausschuß des HJV zu Buche. Die Kosten für den überregionalen Wettkampfsport sollen gegenüber dem Haushalt von 2015 im Jahr 2017 von 56.689,95 Euro auf 64.250,00 Euro und somit um rund 13,3 % oder 7.560,05 Euro erhöht werden, obwohl die Mitgliederzahlen seit Jahren rückläufig sind und damit auch die Zahl der an Wettkämpfen teilnehmenden Judoka stetig abnimmt. Gleichzeitig wird auf der Einnahmenseite unter dem Punkt 8230 "Erlöse Beitragsmarken" mit einem Rückgang von 18.053,28 Euro für das Jahr 2017 (erwartet: 200.000,00 Euro) gegenüber dem Jahr 2015 (eingenommen: 218.053,28 Euro), somit mit einem Mitgliederschwund in Höhe von etwa 8,3 % über zwei Jahre, kalkuliert. Falls diese Annahmen realistisch sein sollten, braucht der HJV einen großenteils neuen Vorstand, der den HJV wieder für seine Mitglieder attraktiver macht, als es derzeit der Fall ist.
Auf Vorschlag des ehemaligen HJV-Präsidenten Albrecht Melzer wurde im Januar 2015 eine Mitgliederbefragung durchgeführt. An dieser beteiligten sich deutlich mehr Vereine, als auf der Mitgliederversammlung vom 2. und 3. Juli 2016, welche die Beitragserhöhung beschloß, anwesend waren. Eine große Mehrheit von 70 % (!) der an der Umfrage teilnehmenden Vereine sprach sich damals gegen jede Erhöhung der Mitgliedsbeiträge und Gebühren des HJV aus. Dies war ein deutliches Votum. Es seien einige Rückmeldungen teilnehmender Vereine im Wortlaut zitiert:
"Die Höchstgrenze aller Beiträge und Gebühren ist bereits überschritten. Jahresmarke, Prüfungsmarke, Startgelder und daneben noch der Mitgliedsbeitrag im Verein bringen viele Eltern an die Grenze ihrer finanziellen Möglichkeiten. Sollte ein Kind zwischen zwei Sportarten schwanken, wird sicherlich Judo als teuerste Sportart den Kürzeren ziehen. Die Mitgliederzahlen machen es bereits mehr als deutlich. Hier muß der DJB und HJV sich dringend etwas einfallen lassen."
"Der HJV sollte nicht wie ein eigener Verein, sondern als Sachverwalter der Interessen seiner Mitgliedsvereine auftreten. Dabei sollte er berücksichtigen, daß der überwiegende Teil seiner Mitglieder aus breitensportlich orientierten Vereinen besteht."
"Die Förderung von Leistungssportlern auf deutscher und internationaler Ebene sollte ausschließlich dem DJB und ihren Heimatvereinen vorbehalten bleiben."
"Da auch in den Vereinen die Mitgliederzahlen stark zurückgehen und Einsparungsmaßnahmen getroffen werden müssen, wäre es kontraproduktiv, die Mitgliederbeiträge zu erhöhen. Vielmehr sollten Vereine entsprechend ihrer Inanspruchnahme der angebotenen Leistungen zur Mitfinanzierung herangezogen werden."
"Wir sind entschieden gegen eine Erhöhung der Verbandsabgaben. Der Judosport ist viel zu teuer geworden!"
"Alle Aktivitäten des HJV müssen durch Gebühren gedeckt werden, die den jeweiligen Aktivitäten zugeordnet sind. So ist eine Erhöhung der Prüfungsgebühren für Kyu- und Dan-Prüfungen nicht angebracht, da im Prüfungswesen Überschüsse erwirtschaftet werden. Ohnehin ist den Vereinsmitgliedern nicht klarzumachen, wieso sie heute schon eine so hohe Prüfungsgebühr zu zahlen haben. Welche Leistungen bringt der HJV hierfür? [...] Genauso muß sich der Wettkampfsport über entsprechende Gebühren selbst finanzieren und nicht über immer höhere Umlagen und Abgaben auf alle Vereine und Judoka. Für die Finanzierung des überregionalen und internationalen Wettkampfsportes müssen stärker die großen Vereine herangezogen werden, die hiervon profitieren. Der Beitrag an den Hessischen Turnerverband für eine Gymnastikabteilung beträgt 1,25 Euro pro Jahr und Mitglied. Eine noch größere Belastung der Breitensportjudoka in den kleineren Vereinen lehnen wir ab."
"Was macht der HJV für uns als Verein?"
"Es entsteht der Eindruck, daß es in den Verbänden mehr und mehr um den Kommerz und nicht mehr um den Sport geht. Das ist sehr schade! Als kleiner Verein mit weniger als einhundert Mitgliedern ist es [für uns] finanziell nicht tragbar, höhere Abgaben an die Verbände zu entrichten. Gerade im Hinblick auf die geplante der Erhöhung der Dan-Prüfungsgebühren muß ich sagen, daß dies auf mich persönlich abschreckend wirkt. Ganz ehrlich, ein Dan ist mir keine 100 Euro wert."
Das sind repräsentative Äußerungen der Basis! Im "Raumschiff" des HJV-Vorstandes hielt man diese und andere, gleichlautende Rückmeldungen jedoch nicht für repräsentativ und warf dem damaligen Vizepräsidenten für Verwaltung sogar noch vor, er hätte das Ergebnis dieser Umfrage den Mitgliedern des HJV nicht bekanntgeben dürfen. Auf der Mitgliederversammlung vom 2. und 3. Juli 2016, welche die Beitragserhöhung von rund 30 % auf Betreiben des Vorstandes des HJV - in Abwesenheit des Vizepräsidenten für Leistungssport, der daher hierzu keine Stellungnahme abgeben konnte - beschloß, waren allerdings weniger Vereine mit ihren Stimmen vertreten, als sich damals Mitgliedsvereine des HJV an der zitierten Umfrage beteiligten.
Da der HJV-Schatzmeister für das Jahr 2017 von voraussichtlich nur noch 12.500 aktiven Judoka in Hessen ausgeht, entspricht die Beitragserhöhung einer angenommenen Mehreinnahme in Höhe von 25.000 Euro. Die Annahmen des Haushaltsentwurfes für 2017 - Rechtsberatungskosten in Höhe von 10.000 Euro (nach Kosten von ebenfalls 10.000 Euro im Entwurf für das Jahr 2016, somit 20.000 Euro für Anwälte in nur zwei Jahren!), offensichtlich keine Durchführung einer Übungsleiterausbildung im Jahr 2017 und höhere Ausgaben für den Wettkampfsport trotz des angenommenen Rückgangs der Mitgliederzahlen der Vereine, die dem HJV angehören - erscheinen nicht solide, sondern eher als "Bauernfängerei", um so die scheinbare Notwendigkeit einer Beitragserhöhung um rund 30 %, wie sie insbesondere der Judo-Club Petersberg beantragt hatte, als auf den ersten Blick erforderlich erscheinen zu lassen. Es stellt sich daher die Frage, welches Interesse der Judo-Club Petersberg an einer solchen Beitragserhöhung hat. Beabsichtigt er etwa, sich auf Kosten der HJV-Mitglieder einen Landesstützpunkt einrichten zu lassen, obwohl er dem HJV nur eine relativ geringe Zahl an Mitgliedern meldet (drei Stimmen auf der Versammlung lassen auf einen dem HJV gemeldeten Mitgliederbestand von zwischen 101 und 150 Mitgliedern schließen) und nach eigenem Bekunden - so auf der Mitgliederversammlung vom 3. Juli 2016 augenzwinkernd von seinem Delegierten, Kay Heger, vorgetragen - derzeit eine mitgliederstarke "Turnabteilung" unterhält? Honni soit qui mal y pense!
Die von Teilen des HJV-Vorstandes betriebene und nun auch durchgesetzte Erhöhung des HJV-Mitgliedsbeitrags um rund 30 % ignoriert die Wünsche der HJV-Mitglieder, die sich in der Umfrage vom Januar 2015 deutlich geäußert haben, wieder einmal vollständig. Der Vizepräsident für Verwaltung des HJV, Herr Kay Heger, äußerte sich am 3. Juli 2016 deutlich dahingehend, daß der HJV auch zukünftig einen "Gewinn" erwirtschaften solle und "man" dafür gerne auch bereit sei, steuerlich einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auszuweisen und entsprechende Steuern zu zahlen. Dafür haben die Vereine seinerzeit den HJV nicht gegründet. Wie lange will er denn die Geduld der Mitglieder noch mißbrauchen?
Es bleibt abzuwarten, wie sich die HJV-Vereine nunmehr bei ihren Bestandsmeldungen des Jahres 2017 verhalten werden. Bisher führten im HJV Erhöhungen des Mitgliedsbeitrags mittelfristig immer zu deutlichen Rückgängen des Mitgliederbestandes. Gemäß den Annahmen des Schatzmeisters und des Vizepräsidenten für Verwaltung des HJV sollte dies im kommenden Jahr aber nicht der Fall sein und der Bestand an aktiven Mitgliedern "nur" auf etwa 12.500 Judoka fallen. Das wird abzuwarten bleiben.
Ob dies alles tatsächlich im "Interesse des Sportes" liegt, wie es auf der Mitgliederversammlung immer wieder blumig beschworen wurde?
Als deutliches Armutszeugnis für den HJV, der seit Oktober 2015 auch in "Sport in Hessen" und im "Judo-Magazin" kaum präsent und auf seiner Internetseite oft nicht aktuell ist - von einer guten Pressearbeit des und für den HJV, wie sie beispielsweise Bettina Müller und auch andere für den HJV früher kompetent und erfolgreich durchführten, kann derzeit beim besten Willen nicht mehr die Rede sein -, kann man es wohl bezeichnen, daß auf der Internetseite des HJV bislang noch keine Nachricht über die Vertagung und damit Fortführung der Mitgliederversammlung auf Sonntag, den 17. Juli 2016, sowie über die bisherigen Ergebnisse der Mitgliederversammlung erfolgte. Es steht zu hoffen, daß wenigstens die am 3. Juli 2016 beschlossene Datenschutzordnung des HJV zeitnah veröffentlicht werden möge, da diese erst nach dem Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft tritt und dringend benötigt wird.
1. Eine Änderung des Stimmrechts ab dem Jahr 2017. Künftig wird jedes Mitglied pro gezahlter Mitgliedsbeitragseinheit eine Stimme haben. Ein Verein, der bisher mit 351 gemeldeten aktiven Mitgliedern lediglich acht Stimmen hatte, wird dann beispielsweise über ein Stimmrecht von 36 Stimmen verfügen, ein Verein mit zehn aktiven Mitgliedern über eine Stimme, ein Verein mit 46 aktiven Mitgliedern über fünf Stimmen, ein Verein mit 101 aktiven Mitgliedern über elf Stimmen.
2. Paragraph 25 der Satzung zum Kampfrichterreferenten wurde wesentlich neu gefaßt. Die Kampfrichter genießen fortan eine weitgehende Autonomie innerhalb des HJV.
3. Es gab eine Reihe von Änderungen zur Rechtsprechung und zum Rechtsausschuß. Die Zahl der Mitglieder des Rechtsausschusses wurde auf sechs erhöht. Die Mitgliederversammlung soll zukünftig nicht mehr als letzte Instanz bei rechtlichen Streitigkeiten fungieren. Stattdessen soll nach erstinstanzlicher Entscheidung des Rechtsausschusses des HJV die Anrufung eines ordentlichen Gerichtes möglich sein.
4. Bezüglich des Datenschutzes erfolgten Änderungen der Satzung.
5. Die seit November 2013 von der Satzung eingeräumte Möglichkeit, redaktionelle Änderungen und Korrekturen am von einer Mitgliederversammlung beschlossenen Satzungstext durch den gesetzlichen Vorstand des HJV vorzunehmen, wurde wieder aus der Satzung entfernt.
6. Es wurde beschlossen, eine Satzungskommission unter kundiger Leitung des HJV-Präsidenten Willi Moritz einzusetzen. Willi Moritz soll die Mitglieder dieser Kommission berufen.
Unter TOP 8 wurde daraufhin auf Antrag des DJC eine Beitrags- und Gebührenordnung errichtet, wobei die Höhe der Beiträge und Gebühren durch Erweiterungsbeschlüsse der Mitgliederversammlung festgesetzt wurde.
Bezugnehmend auf die jährliche Bestandsmeldung zum 1. Januar zahlen die Mitgliedsvereine des HJV zukünftig 90,00 Euro je angefangene zehn aktive oder zwanzig passive Mitglieder an den HJV. Meldet ein Verein sieben aktive Mitglieder, so zahlt er somit 90,00 Euro, meldet er 93 aktive Mitglieder, so hat er 900,00 Euro zu zahlen; bei 38 passiven Mitgliedern wären es 180 Euro.
Für alle zu Jahresbeginn gemeldeten aktiven Judoka ist darüber hinaus eine Jahressichtmarke des DJB zu beziehen. Dabei wird zu Jahresbeginn der jeweilige Abgabepreis des DJB durchgereicht. Unterjährig wird auf den Abgabepreis des DJB ein Aufschlag des HJV in Höhe von 9,00 Euro je Jahressichtmarke erhoben.
Die Preise für Kyu- und Dan-Prüfungen für Mitglieder von Vereinen, die dem HJV angeschlossen sind, sowie für die Abgabe von Judo-Pässen des DJB bleiben unverändert. Die Preise für Kyu-Prüfungen für Nicht-Vereinsmitglieder - insbesondere Prüfungen im Schul- und Hochschulsport - wurden um 50 % erhöht und liegen damit erstmals deutlich höher als die Kyu-Prüfungspreise für Vereinsmitglieder.
Die Meinungen darüber, wie sich der erhöhte Mitgliedsbeitrag auf die zukünftige Mitgliederstruktur auswirken könnte, fielen geteilt aus. Bereits am Vortag hatte der Delegierte des SC Budokan Maintal, Ervin Susnik, darauf hingewiesen, daß Judoka, die keine Jahressichtmarke benötigen, auch dem Ju Jutsu-Verband als passive Mitglieder gemeldet werden könnten, der für diese im Gegensatz zum HJV keinerlei Kostenbeitrag erhebe, sondern sie beitragsfrei aufnehme.
Erstmalig wurde gegenüber den Mitgliedern des HJV - aber nur auf deren Rückfrage - eingeräumt, daß Landestrainer Thomas Schwitalla seinen Arbeitsvertrag gekündigt hatte. Daß derzeit darüber beratschlagt werde, die Stelle zukünftig nicht mehr zu besetzen, sondern mit Honorartrainern der großen Vereine zu arbeiten, wurde energisch bestritten. Es sei vielmehr vereinbart, die Landestrainerstelle erneut auszuschreiben und wiederzubesetzen. Werner Ruppert (JC Wiesbaden) wies darauf hin, daß der HJV-Beitrag vor Jahren um 3,00 Euro je Jahressichtmarke erhöht worden war, um die Landestrainerstelle zu finanzieren.
Der Antrag des 1. DJC auf Errichtung einer Datenschutzordnung wurde im Wortlaut nebst Anlagen (ohne jegliche Änderung) mit deutlicher Mehrheit angenommen.
Die Tagesordnungspunkte 8.3-8.5 sowie 8.7-8.12 wurden abgesetzt. Unter dem Tagesordnungspunkt 8.6 wurden Änderungen der Wettkampfordnung beschlossen, welche zum einen die Jugendleitung, zum anderen der 1. DJC beantragt hatten. Der angenommene Änderungsantrag zu § 25 der Wettkampfordnung, den der 1. DJC eingebracht hatte, ermöglicht es ab sofort weiblichen Judoka, in den Bezirks- und Landesligamannschaften der Männer mitzukämpfen und ihr Können auch im Kampf gegen männliche Judoka unter Beweis zu stellen.
Ein Antrag des 1. DJC, mit Rücksicht auf Judoka muslimischen Glaubens keine Liga-Wettkämpfe während des Fastenmonats Ramadan sowie am Fest des Fastenbrechens und dem muslimischen Opferfest durchzuführen, wurde mit überwältigender Mehrheit abgelehnt. Ein weiterer Antrag des 1. DJC, dann wenigstens am Fest des Fastenbrechens und am Opferfest keine Liga-Wettkämpfe im hessischen Judo-Sport auszutragen, wurde gleichfalls mit überwältigender Mehrheit abgelehnt. Ein Schreiben des Zentralrats der Muslime an den Präsidenten des HJV, Herrn Willi Moritz, zu diesem Antrag wurde der Versammlung seitens des HJV-Präsidenten nicht zur Kenntnis gebracht. Ein nachdrückliches Plädoyer des Delegierten des 1. DJC, doch zukünftig auf Judoka muslimischen Glaubens bei der Planung der Liga-Termine künftig ebenso Rücksicht zu nehmen wie auf Judoka christlichen Glaubens, fand kein Gehör. Wie ein solches Abstimmungsverhalten einer Mitgliederversammlung des HJV auf muslimische Judoka wirken mag, mag ein jeder selbst beurteilen. Weltoffen, tolerant und rücksichtsvoll wird man eine solche Beschlußfassung sicherlich nicht nennen können.
Der Tagesordnungspunkt 9 (alt) entfiel, ebenso der Tagesordnungspunkt 17 (alt). Unter TOP 10 wurde angekündigt, die Vorstandsberichte schriftlich allen Mitgliedern zu übersenden.
Einer der Kassenprüfer war zurückgetreten. Mit Spannung wird man darauf warten, ob der Grund seines Rücktritts in dem Versammlungsprotokoll beim Namen genannt werden wird. Der andere Kassenprüfer erstattete Bericht und monierte u. a., daß ein einzelner hessischer Sportler in den letzten Jahren eine Förderung ohne Gegenleistung in Höhe von 24.000 Euro aus Mitgliedsbeiträgen des HJV erhalten habe. Der Sportwart für Männer erwiderte darauf, daß es sich bei diesem Sportler um das Aushängeschild des hessischen Judo-Verbandes handele und die Gelder - es handele sich um eine steuerfreie monatliche Zahlung in Höhe von 400,00 Euro - gut investiert seien. Nach Angaben des Kassenprüfers wurde die monatliche Ausgabe von 400,00 Euro bisher unter „Werbemaßnahmen” und somit falsch verbucht.
Eine Entlastung der Vorstandsmitglieder konnte nicht erfolgen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen.
Ein Antrag des DJC, den Vizepräsidenten für Verwaltung des HJV, Herrn Kay Heger, abzuwählen, fand nicht die erforderliche Mehrheit, so daß Herr Heger, an dessen Eignung für dieses Amt seitens des DJC nach wie vor erhebliche Zweifel bestehen, im Amt blieb.
Als neuer Sportwart für Frauen wurde Lothar Strecker vom Judo-Club Wiesbaden gewählt.
Zum neuen Schriftführer - der bisherige Schriftführer war vor einigen Wochen zurückgetreten, ohne daß der HJV seine Mitglieder hierüber informierte - wurde Detlev Herborn gewählt.
Anstelle des zurückgetretenen Kassenprüfers wurde in Abwesenheit Kai Schumacher für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Aufgrund des ebenfalls bereits vor der Versammlung erfolgten Rücktritts von Ernst Richter als Mitglied des Ehrenrates wurde Werner Ruppert (JC Wiesbaden) als neues Mitglied in den Ehrenrat des HJV gewählt.
DJC-Mitglied Felix Mocker wurde in den Rechtsausschuß des HJV gewählt, der damit wieder aus fünf Mitgliedern besteht. Kassenprüfer Reiner Scherer wurde als Ersatzmitglied bestellt.
Sodann wurde die Versammlung durch Beschluß der Versammelten auf Sonntag, den 17. Juli 2016, 11 Uhr in die Räumlichkeiten des lsb h in Frankfurt am Main vertagt, wo sie ab dem Tagesordnungspunkt 16 „Genehmigung des Haushaltes 2016” weitergeführt werden wird. (Infolge einer offensichtlichen Fehlplanung des HJV-Präsidiums stand der Versammlungsraum nicht lange genug zur Verfügung, so daß die Versammlung am vorgesehenen Tag nicht zu Ende geführt werden konnte.) Da es sich hierbei um einen Versammlungsbeschluß handelt, ist der Vorstand des HJV nicht befugt, Ort und Zeit der Wiederaufnahme der Versammlung zu ändern oder die Versammlung gar abzusagen, sondern vielmehr strikt an die erfolgte Beschlußfassung gebunden.
Ab Januar 2017 werden infolge der gefaßten Beschlüsse endlich Beitragszahlung und Stimmrecht im HJV in ein angemessenes Verhältnis gebracht werden. Dies ist positiv zu bewerten. Daß der HJV ein weiteres Mal - und dies ohne Not - seine Beiträge erhöht, ist mißlich. Der Vizepräsident für Verwaltung, Kay Heger, äußerte sogar mehrfach, daß er es für erforderlich halte, daß der HJV (beispielsweise bei der Durchführung von Lehrgängen und Schulungsmaßnahmen) einen deutlichen Gewinn erzielen solle, den man dann ja auch gegebenenfalls als wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb versteuern könne. Mit der Idee eines gemeinnützigen Vereins, der als Dienstleister für seine Mitglieder fungieren soll, hat eine solche Einstellung wohl nicht viel zu tun. Es ist damit zu rechnen, daß die Erhöhung des HJV-Beitrags zu einer weiteren Verminderung der Mitgliederzahlen des HJV ab dem Jahr 2017 führen wird.
Daß zum ersten Mal eine Beitrags- und Gebührenordnung sowie eine Datenschutzordnung errichtet wurden, ist ein Fortschritt. Daß nunmehr Frauen, sofern sie es wünschen, bei Mannschaftskämpfen auch gegen Männer antreten können, ist im Zeitalter der Emanzipation ein Schritt in die richtige Richtung. Die Männer werden sich sicher damit abfinden können, hin und wieder im sportlichen Judo-Wettkampf gegen Frauen ihrer Gewichtsklasse zu verlieren. Daß indes keine Rücksicht auf die zweitgrößte Religionsgemeinschaft Deutschlands genommen wird und Muslime auch weiterhin damit leben müssen, daß der HJV Liga-Wettkämpfe auf ihre höchsten Feiertage legt, ist ausgesprochen mißlich und geeignet, den Eindruck hervorzurufen, daß der HJV offenbar keine Muslime in seinen Reihen wünscht.
Es hat sich gezeigt, daß die Zahl der Teilnehmer an HJV-Mitgliederversammlungen deutlich gesunken ist, seitdem die Versammlungsunterlagen größtenteil elektronisch und nicht mehr im Ausdruck versandt wurden. Da nun sämtliche Unterlagen nur noch elektronisch versandt werden sollen, wird man so sicherlich erreichen, daß die HJV-Versammlungen auch künftig nur von wenigen Mitgliedern besucht werden. An diesem Wochenende wurden eminent wichtige Strukturentscheidungen für über 240 Vereine von den Vertretern von teilweise nur 12-14 Vereinen gefällt. Ohne die Umstellung des Unterlagenversandes auf elektronische Übermittlung wären so kleine Teilnehmerzahlen für eine derart wichtige, da weichenstellende Mitgliederversammlung wohl nicht errreicht worden. Auch die Verlagerung von Kompetenzen der Mitgliederversammlung an den Vorstand und weitere Vereinsorgane wird das Interesse der Mitglieder an den Mitgliederversammlungen des HJV sicherlich noch weiter schmälern. Dies läßt sich wohl in der Tat nur noch dadurch weiter vermindern, daß man die erste Ladung zu einer Mitgliederversammlung, mit welcher eine Antragsfrist von nur zwei Wochen zu laufen beginnt, nicht mehr ordnungsgemäß in der Zeitschrift Sport in Hessen publiziert, sondern lediglich auf der Internetseite des HJV „versteckt” und darauf spekuliert, daß viele Vereinsvertreter sie nicht rechtzeitig wahrnehmen werden.
Daß die Satzungsbestimmung des HJV, in welcher mit statischem Verweis die Gültigkeit der Satzung und der Ordnung des DJB für den HJV begründet wurde, entfernt wurde und somit die DJB-Satzung für die hessischen Judoka nicht mehr gilt, wird sicherlich seitens des Deutschen Judo-Bundes zumindest zu einem ernsthaften Nachdenken über den weiteren Umgang des DJB mit dem HJV führen.
Am dritten Versammlungstag, dem 17. Juli 2016, steht u. a. auch eine Entscheidung über eine Rechtsfrage als letzte vereinsinterne Instanz an. Dabei geht es u. a. um den Vorwurf, daß ein hessischer Judoka einem ehemaligen Präsidiumsmitglied des Hessischen Judo-Verbandes e. V. auf Facebook „Sex mit Minderjährigen” vorgeworfen habe, was eine Rufschädigung dieses Präsidiumsmitglieds dargestellt habe. Unter anderem deswegen wurde seitens des HJV eine Sperre gegen diesen hessischen Judoka ausgesprochen, gegen welche dieser wiederum Einspruch einlegte und behauptete, den Wahrheitsbeweis für seine Tatsachenbehauptungen erbringen zu können.
Die Versammlung, die um 11 Uhr begonnen hatte, wurde um 21 Uhr 30 vertagt, nachdem Unterpunkt 29 des TOP 7 abgeschlossen worden war. Damit stehen für die Fortsetzung der Versammlung am Sonntag, den 3. Juli 2016, ab 11 Uhr die Unterpunkte 44a-53, 56-57, 61-85 des TOP 7, die Unterpunkte 86a-128 des TOP 8 sowie die TOP (in alter Bezifferung) 9-20 zur Beratung und Beschlußfassung an.
Einige Ergebnisse des ersten Versammlungstags seien kurz angeführt:
1. Der HJV wird Hapkido künftig nicht mehr betreuen. Stattdessen bietet er zukünftig auch Sportlerinnen und Sportlern, die Sumo betreiben, eine Mitgliedschaft an. Sambo soll dagegen nicht vom HJV betreut werden.
2. Es wurden zum Teil erhebliche Zuständigkeiten von der Mitgliederversammlung an nachgeordnete Gremien sowie an Organe des HJV verschoben.
3. Paragraph 9 Abs. 1 der Satzung, in welchem bislang mit statischem Verweis auf die Satzung und Ordnungen des Deutschen Judo-Bundes e. V. verwiesen wurde, wurde ersatzlos aus der Satzung des HJV gestrichen.
4. Die Sportwartetagung und die Jugendversammlung des HJV gelten zukünftig als eigene Organe des HJV und sollen neben der Mitgliederversammlung und dem Vorstand zur Änderung der Wettkampfordnung befugt sein.
5. Einladungen und Unterlagen zu Mitgliederversammlungen des HJV werden künftig nicht mehr auf dem Postweg, sondern elektronisch versandt. Der HJV darf die erste Einladung auch ausschließlich auf seiner Webseite veröffentlichen und erwartet, daß seine Mitglieder die Ladung dann auch ohne explizite Benachrichtigung zur Kenntnis nehmen.
6. Die Gebühr für die DJB-Jahressichtmarke und der eigentliche HJV-Beitrag werden zukünftig getrennt behandelt, wobei für jeweils bis zu zehn Mitgliedern eine Beitragseinheit anfallen wird. Über die Höhe dieser Beitragseinheit wird am 3. Juli 2016 beraten und beschlossen.
Am zweiten Versamlungstag steht unter anderem die Höhe der Beiträge und Gebühren zur Beratung und Beschlußfassung an.
Unter den eingereichten Anträge sind einige, die für die Mitglieder des HJV im Falle ihrer Annahme weitreichende Konsequenzen hätten. Eine Auswahl davon sei angeführt:
- Der Judo-Club Petersberg beantragt, Erhöhungen des Abgabepreises des DJB für die Jahressichtmarken - zur Zeit liegt der Verkaufspreis des DJB bei 9,00 Euro pro Jahressichtmarke - zukünftig direkt (ohne vorherigen Beschluß einer HJV-Mitgliederversammlung) den Mitgliedern des HJV zu belasten.
- Der Judo-Club Petersberg beantragt, den Abgabepreis für Judo-Pässe des DJB um 20 % zu erhöhen und dem Gesamtvorstand die Möglichkeit zu weiteren Preiserhöhungen außerhalb von Mitgliederversammlungen einzuräumen.
- Der Judo-Club Petersberg beantragt, zukünftige Erhöhungen des Abgabepreises der Jahressichtmarken des DJB ohne Beschluß einer Mitgliederversammlung des HJV direkt an die Mitglieder weiterzureichen. (Beispiel: Der DJB erhöht am Ende eines Jahres mit Wirkung ab dem nächsten Jahr den Abgabepreis um 7,00 Euro pro Marke; ein Verein, der bereits am 15. Dezember 140 Judoka für das Folgejahr an den DJB meldet und die Nachricht über die Erhöhung erst später durch den HJV erhält, zahlt dann unvorhergesehenerweise 980 Euro mehr an den HJV.)
- Der Judo-Club Petersberg beantragt, die Verkaufspreise für Judo-Kyu-Prüfungsmarken für Vereinsmitglieder sowie für den Schul- und Hochschulsport nicht mehr durch die Mitgliederversammlung, sondern durch den Gesamtvorstand des HJV festlegen zu lassen. Das wäre eine Lizenz zur Schröpfung der Vereine nach Belieben des Gesamtvorstandes. Im Falle der Annahme dieses Beschlusses wäre wohl mit einer Preissteigerung von mindestens 50 % bei Kyu-Prüfungen für Vereinsmitglieder und mindestens 100 % bei Kyu-Prüfungen im Bereich des Schul- und Hochschulsportes zu rechnen!
- Der Judo-Club Petersberg beantragt, auch die Erhöhung der Preise für das Ablegen einer Dan-Prüfung ins Belieben des Vorstandes des HJV zu stellen.
- Die FTV und der 1.DJC beantragen, den jährlichen Mitgliedsbeitrag der Vereine an den HJV auf 70 Euro je zehn angefangene aktive oder zwanzig angefangene passive Mitglieder festzusetzen und die Jahressichtmarke des DJB zum Einkaufspreis des HJV von 9,00 Euro zu Jahresbeginn weiterzuverkaufen. Damit läge der jährlich an den HJV zu zahlende Betrag pro Mitglied eines HJV-Mitglieds insgesamt bei 160 Euro für zehn aktive oder 70 Euro für zwanzig passive Mitglieder der HJV-Mitglieder.
- Für den Fall, daß vorstehender Antrag nicht angenommen werden sollte, beantragt der 1. DJC die Senkung des Beitrags pro Mitglied eines HJV-Mitglieds um 1,00 Euro ab dem Jahr 2017.
- Der Judo-Club Petersberg beantragt die Anhebung des HJV-Beitrags pro gemeldetem Mitglied eines Mitglieds um 2,00 Euro, obwohl der HJV bereits für jedes von einem Mitglied gemeldete Mitglied einen Zuschuß in Höhe von 3,00 Euro erhält und vor einigen Jahren der Mitgliedsbeitrag nur deswegen um damals 3,00 Euro erhöht wurde, um einen hauptamtlichen Landestrainer zu finanzieren; sollte die freiwerdende Landestrainerstelle nunmehr nicht wiederbesetzt werden, so wäre der Beitrag im Gegenteil wieder um 3,00 Euro zu senken! Der HJV gehört bereits zu den Vereinen im lsb h mit den höchsten Beiträgen pro gemeldetem Mitglied seiner Mitglieder. Sollte der Beitrag des HJV dennoch weiter angehoben werden, so werden die zukünftigen Bestandserhebungen des Landessportbundes Hessen vermutlich mehr Turner und Freizeitsportler und weniger Judoka ausweisen. Der Judo-Club Petersberg zielt mit diesem und einer Reihe von weiteren Anträgen aus Sicht des 1. DJC darauf, den HJV für viele Vereine noch unattraktiver zu machen, als er es derzeit ohnehin bereits ist, und so die Mitgliederstärke des HJV mittel- und langfristig noch weiter zu verringern.
- Der Judo-Club Petersberg beantragt, der Mitgliederversammlung die alleinige Beschlußkompetenz für die Erstellung und Änderung von Ordnungen zu nehmen und dem Gesamtvorstand das Recht auf Änderung der Ordnungen außerhalb von Mitgliederversammlungen einzuräumen.
- Der Judo-Club Petersberg beantragt, die Wahl bzw. Bestätigung von drei Mitgliedern des Gesamtvorstandes der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung zu entziehen und sie stattdessen vollständig an nachgeordnete Gremien abzutreten.
- Auf Antrag des Judo-Clubs Petersberg soll zukünftig bei der Übersendung von Unterlagen allein eine elektronische Übersendung ausreichen, wobei die Absendung genügen soll. Sofern das Mitglied nicht alle Nachrichten oder Anhänge erhält, weil die Speicherkapazität seines e-Postfaches für die oft sehr umfangreichen Sendungen des HJV nicht ausreicht, hat es dann eben Pech gehabt. Der Antrag soll die Mitglieder des HJV offenbar indirekt verpflichten, eine eigene elektronische Vereinsadresse mit großer Speicher- und Empfangskapazität zu unterhalten und diese dem HJV bekanntzugeben. Der antragstellender Verein scheint den HJV nicht als Dienstleister für seine Mitglieder, sondern als "Herren" über seine Mitglieder zu verstehen!
- Der 1. DJC beantragt Änderungen der Grundsatzordnung für das Prüfungswesen, die es zukünftig wieder leichter machen sollen, verdienten Judoka Dan-Grade zu verleihen.
- Der Judo-Club Kim-Chi Wiesbaden beantragt die Einführung einer Ausbildungsentschädigung bei einem Vereinswechsel. Der aufnehmende Verein soll zukünftig einem abgebenden Verein bis zu 1000 Euro für den Wechsel eines/einer Judoka zahlen.
Darüber hinaus gibt es weitere Anträge - zum Beispiel des Budo-Clubs Nauheim -, die im Falle ihrer Annahme zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit vor allem im Wettkampfsport führen würden, und einen aus Sicht des DJC sinnvollen Antrag des Judo-Clubs Kim-Chi Wiesbaden auf Nicht-Einführung der im Januar 2016 von der Bundesjugendleitung des DJB beschlossenen, damit aber noch nicht in den einzelnen Bundesländern automatisch gültigen Kampfstiländerungen im Jugendbereich.
Viele Mitglieder des HJV sind nach den zermürbenden Mitgliederversammlungen der letzten Jahre inzwischen versammlungsmüde. Auf den langwierigen Mitgliederversammlungen wird viel und heftig gestritten und jedes Mal erneut vorgeführt, daß die sogenannten „Judo-Werte” für manche Delegierte und Vorstandsmitglieder auf HJV-Mitgliederversammlungen ohne Belang sind. Es kam auf einer Mitgliederversammlung in Maintal sogar bereits zu Tätlichkeiten.
Grundsätzlich haben die kleinen Vereine, die von den Umverteilungsmechanismen innerhalb des HJV nicht profitieren, eine deutliche Stimmenmehrheit. Bleiben sie jedoch den Versammlungen fern, so müssen sie alle zukünftig höhere Beiträge und Gebühren zahlen, ohne daß dies ihnen und ihren Mitgliedern zum Vorteil gereicht, während einige wenige Vereine auf Kosten der anderen beitragszahlenden Mitglieder geldwerte Vorteile erhalten. Je schwächer die Mitgliederversammlungen besucht werden, desto eher können aber die wenigen Großvereine auf diesen ihre Interessen durchsetzen und Beschlüsse zu Lasten der Mehrheit der Klein- und Kleinstvereine fassen.
Bei der anstehenden Mitgliederversammlung vom 2. und 3. Juli 2016 in Rüsselsheim - an zwei Tagen in zu erwartender sommerlicher Hitze - stehen die entscheidenden Punkte, welche sich auf die zukünftigen Beiträge und Gebühren auswirken werden, am Samstag und am Sonntagvormittag auf der Tagesordnung. Die Festsetzung der Beitragshöhe und Gebühren, die für die meisten Vereine interessant ist, ist für den Sonntagvormittag vorgesehen. Nur wer die Unterlagen genau durchliest, wird feststellen, daß indes die unter TOP 8 für den Samstag vorgesehenen Anträge im Falle ihrer Annahme dem Vorstand so weitreichende Befugnisse bei der Erhöhung der Beiträge und Gebühren einräumen, daß die Beschlußfassung der Mitgliederversammlung unter TOP 9 am Sonntagvormittag bereits einen Tag später vom Vorstand einkassiert und geändert werden könnte. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt!
Daß der HJV außerdem noch parallel zur Mitgliederversammlung Dan-Prüfungen durchführt, obwohl seit vielen Jahren die Regel galt, daß parallel zu einer Mitgliederversammlung des HJV keine HJV-Veranstaltung - weder ein Lehrgang noch ein Turnier noch eine Dan-Prüfung - durchgeführt werden darf, nährt den Verdacht, daß es dieses Mal darum geht, den Kreis der Versammlungsteilnehmer möglichst klein zu halten, insbesondere die kleinen Vereine durch eine radikale Umgestaltung der Satzung und der Ordnungen des HJV zu überrumpeln und ihnen zukünftig höhere Beiträge und Gebühren aufzuerlegen.
Aufgrund der Ankündigung ist die Kompetenz der Mitgliederversammlung, die Tagesordnung umzustellen, dieses Mal eingeschränkt. Die Versammlung ist nicht befugt, am Samstag, den 2. Juli, eine Vorziehung von Tagesordnungspunkte ab TOP 9, die für den Sonntag angekündigt wurden, auf den Samstag zu beschließen. Es können aber für den Samstag Umstellungen der TOP 4-8 und für den Sonntag Umstellungen der TOP 9-21 am jeweils selben Tag und außerdem Verschiebungen einzelner Tagesordnungspunkte der TOP 4-8 auf den Sonntag beschlossen werden, wobei eine wirksame Beschlußfassung über die Tagesordnung nur einmal (zu Beginn der Versammlung) möglich sein wird. Sobald diese Beschlußfassung am Samstag vorgenommen worden sein wird, wird eine weitere Beschlußfassung über die Tagesordnung auf derselben Versammlung nicht mehr wirksam möglich sein. Es steht daher zu erwarten, daß alleine die Diskussion und Beschlußfassung über die Tagesordnung zu Beginn der Versammlung am Samstag gewisse Zeit in Anspruch nehmen wird.
Obwohl die Tagesordnung Verweise auf Seitenzahlen enthält, erhielten die Vereine, welchen die Unterlagen auf dem Postweg zugestellt wurde, lediglich unpaginierte Kopien, die nur mit großer, nicht zumutbarer Mühe den einzelnen Tagesordnungspunkten zugeordnet werden könnten.
„Ich konnte mit den beiden Landestrainern in den Belangen, für die ich zuständig war, sehr gut zusammenarbeiten. Leider wurde den Landestrainern seit mindestens Mitte des Jahres 2014 ein Gespräch mit dem Präsidium oder dem Gesamtvorstand, um das sie immer wieder nachdrücklich nachsuchten, beharrlich verwehrt. Aus Sicht der Landestrainer laufe derzeit bezüglich ihrer Einsätze einiges, um es vorsichtig auszudrücken, nicht gerade optimal, und sie wollten gerne darüber mit dem Präsidium oder dem Gesamtvorstand, nicht aber nur mit den für den Sportbereich Verantwortlichen gerne und dringend reden und auch Vorschläge unterbreiten, was aus ihrer Sicht bezüglich ihrer Tätigkeit für den HJV alles verbessert werden sollte und könnte. Ich begriff und begreife nicht, weshalb einige Vorstandsmitglieder - darunter gerade diejenigen, die für den Sportbereich verantwortlich sind, also der Vizepräsident für Leistungssport und die beiden Sportwarte, aber auch der Breitensportreferent, der Schriftführer und der Schulsportreferent des HJV - dies den Landestrainern beharrlich verwehrten und sie nicht anhören wollten. Am 21. April 2015 hatte der Vorstand in Abwesenheit des Frauensportwartes einem Antrag meinerseits entsprochen, die beiden Landestrainer endlich zur nächsten Vorstandssitzung einzuladen und insbesondere einem der beiden Landestrainer Gelegenheit zu geben, sich zu schwerwiegenden Vorwürfen gegen seine Person zu äußern, die ein Mitglied des erweiterten Vorstandes gegen ihn erhoben hatte, der damit anscheinend sogar auf eine Abmahnung dieses Landestrainers als Vorstufe einer möglichen Kündigung seines Arbeitsvertrages abzielte. Der Präsident des HJV lud daraufhin beide Landestrainer zur Vorstandssitzung am 2. Juli 2015 ein. Während die beiden Landestrainer an diesem Tag vor dem Versammlungsraum warten mußten und der Gesamtvorstand wieder einmal längere Zeit über die Tagesordnung der Vorstandssitzung stritt, wurde schließlich mit acht zu sieben Stimmen ein Beschluß gefaßt, die beiden Landestrainer unverrichteter Dinge wieder nach Hause zu schicken und erneut nicht anzuhören. So darf man mit Arbeitnehmern einfach nicht umgehen, was ich auch deutlich zum Ausdruck gebracht habe. Der HJV-Präsident, der für eine Anhörung der Landestrainer gestimmt hatte - er hatte die beiden Landestrainer ja auch im Auftrag des Gesamtvorstandes zu dieser Sitzung eingeladen, was im Protokoll allerdings verfälscht wiedergegeben wurde, wie die Vorstandsprotokolle der letzten Monate auch in anderen Fällen teilweise wahrheitswidrig verfaßt wurden -, überraschte den Gesamtvorstand jedoch damit, die beiden Landestrainer kurz hereinzubitten, um ihnen persönlich mitteilen zu können, daß der Vorstand sie nicht anhören wolle. Einer der beiden Landestrainer äußerte hierauf mit sichtlich großer Betroffenheit in ehrlichen, deutlichen Worten seine außerordentliche Enttäuschung und seinen Unmut darüber, daß der Vorstand den Landestrainern auch dieses Mal das von ihnen gewünschte Gespräch verweigerte. Wenn ein Verband wie der HJV das Glück hat, zwei sehr gute, qualifizierte und motivierte Landestrainer zu beschäftigen, mit denen die meisten unserer Judoka sehr gut und erfolgreich zusammenarbeiten, welche bei den Sportlern, die von ihnen betreut werden, beliebt sind und die nun schon etliche Judoka des HJV zu Erfolgen geführt haben, darf man sie einfach nicht in so einer unzumutbaren Weise behandeln! Dies war und ist kein Verhalten, das sich für einen Arbeitgeber ziemt! Ich nenne eine Wurst eine Wurst und diesen Umgang des Gesamtvorstandes mit den Landestrainern schäbig, verantwortungslos und niederträchtig. Wer sich als Vertreter des HJV als Arbeitgebers Angestellten des HJV gegenüber so benimmt, sollte den Mitgliedern gegenüber offen sagen, was er damit eigentlich bezweckt. Geht es am Ende etwa darum, die Landestrainer zu demotivieren und dazu zu bringen, daß sie ‘aus freien Stücken ’ nicht mehr für den HJV arbeiten, so daß diejenigen, die sie kujonieren, ihre Hände in Unschuld waschen können, falls einer oder beide der Landestrainer schließlich ‘freiwillig ’ kündigen sollten? Wenn die anstehende Mitgliederversammlung jemanden, der sich Angestellten des HJV gegenüber grundlos dermaßen schäbig verhält, erneut wählen sollte, so sollte sie sich auch dessen bewußt sein, was sie damit tut und welche Folgen eine solche Wahl haben könnte!”
Landestrainer Thomas Schwitalla war auf der Sitzung vom 18. Oktober 2015 als Gast anwesend und durfte so miterleben, wie fast alle Vorstände, die mit ihm und seinem Kollegen in der in obigem Zitat geschilderten Weise umgegangen waren, von den Delegierten dennoch erneut als Vorstände des HJV - teils in ihrer früheren, teils in einer anderen Funktion - gewählt wurden. Es ist davon auszugehen, daß dieses "Erlebnis" Einfluß auf seine Entscheidung, dem HJV den Rücken zu kehren, gehabt haben dürfte.
Der 1. DJC bedauert, daß Landestrainer Thomas Schwitalla den HJV verlassen wird, wünscht ihm bei seiner zukünftigen Tätigkeit viel Glück und Erfolg und hofft, daß es dem Vorstand des HJV gelingen möge, Landestrainer Frank Hölperl, der ebenfalls hochqualifiziert, sehr erfolgreich und bei den Athletinnen und Athleten beliebt ist, auch weiterhin als Landestrainer in Hessen zu halten.
- Ohne die Errichtung einer (längst überfälligen) Datenschutzordnung, die durch allerlei Verfahrenstricks einiger Delegierter nun schon seit längerem hinausgezögert wurde, dürfte die weitere Durchführung eines geordneten Wettkampfwesens schwierig werden.
- Erneut wird es um die Errichtung einer Beitrags- und Gebührenordnung und in diesem Zusammenhang auch um die streitige Frage gehen, ob die an den HJV zu zahlenden Jahresbeiträge und Gebühren gleichbleiben oder erhöht oder gesenkt werden sollen. In diesem Zusammenhang wird auch die Frage des Stimmrechts der größeren Vereine zu klären sein, da derzeit die wenigen Großvereine zwar hohe Beiträge an den HJV zahlen, dafür aber nur ein relativ geringes Stimmrecht erhalten. (Ein Verein mit 351 aktiven Mitgliedern zahlt einen Jahresbeitrag von 5.616,00 Euro an den HJV und erhält dafür acht Stimmen, ein Verein mit einem passiven Mitglied zahlt dagegen nur 5,00 Euro jährlich und erhält dafür eine Stimme, so daß theoretisch acht Vereine zu je einer Stimme bei Zahlung von insgesamt 40,00 Euro dasselbe Stimmgewicht wie ein Großverein hätten, der 5.615,00 Euro zahlt.) Wie zu vernehmen ist, will der Vorstand des HJV eine kräftige Erhöhung einiger Gebühren (insbesondere Prüfungsgebühren) empfehlen, ohne daß - mit einer Ausnahme - derzeit erkennbar wäre, daß dem HJV bei den entsprechenden Geschäftsvorgängen Kosten entstünden, die derartige Gebührenerhöhungen rechtfertigten.
- Erstmalig kann die neue Wettkampfordnung durch Beschluß einer Mitgliederversammlung auf vorherigen Antrag geändert werden; bei der letzten Mitgliederversammlung war dies nicht möglich, da der damalige Schriftführer die hierfür erforderlichen Unterlagen zu spät zur Verfügung gestellt hatte.
- Die Abwahl eines Mitglieds des Präsidiums des HJV- des Vizepräsidenten für Verwaltung - wurde beantragt und steht auf der Tagesordnung der Mitgliederversammlung.
- Dem Vernehmen nach sollen auch umfangreiche Satzungsänderungen beantragt werden. Vereine, welche die vielen Texte nicht nur elektronisch, sondern auch ausgedruckt erhalten möchten, brauchen dies dem HJV lediglich formlos mitzuteilen.
Auf Vorschlag des HJV-Präsidenten wurde die Mitgliederversammlung vom 18. Oktober 2015 abgebrochen, bevor alle Tagesordnungspunkte aufgerufen wurden und insbesondere alle frist- und formgerecht gestellten Anträge der Mitglieder zur Abstimmung gestellt wurden. Dadurch wurden verschiedene Mitglieder des HJV - zum Teil gravierend - in ihren Rechten verletzt. Der HJV war und ist aufgrund des vorzeitigen Abbruchs verpflichtet, so rasch wie möglich eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen. Tut er dies unter Verletzung seiner Treuepflicht auch weiterhin nicht, so begründet er infolge der Art der gestellten Anträge dieses Mal gegebenenfalls auch einen Anspruch auf Schadensersatz betroffener Vereine gegenüber dem HJV.
Laut Beschluß der letzten Mitgliederversammlung soll die nächste Mitgliederversammlung im Großraum Frankfurt am Main stattfinden. Mitglieder, die ihre Unterlagen gerne wieder nicht nur als e-mail, sondern auch in Papierform auf dem Postweg erhalten möchten, brauchen dies der Geschäftsstelle des HJV nur informell mitzuteilen. Wer eine solche Mitteilung unterläßt, muß sich die umfangreichen Konvolute immer selbst ausdrucken.
Da der Hessische Judo-Verband e. V. im Jahr 2015 zwei aufeinanderfolgende Mitgliederversammlungen treuwidrig abbrach, bevor alle fristgerechten Anträge der Mitglieder zur Besprechung und Abstimmung gestellt werden konnten, steht er aufgrund seiner Treuepflicht gegenüber den Mitgliedern in der Pflicht, so rasch wie möglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Es wäre seinerseits wohl ein weiteres Mal treuwidrig, die Abhaltung dieser Mitgliederversammlung länger als ein halbes Jahr über den Termin der letzten Versammlung hinaus zu verzögern und damit die Rechte der damaligen Antragsteller ein weiteres Mal wesentlich zu verletzen. Eine ungebührliche Hinauszögerung der infolge des damaligen Abbruchs erforderlichen Mitgliederversammlung kann aufgrund der Art der zweimal nicht behandelten Anträge sogar zu Schadensersatzansprüchen der betroffenen Vereine gegenüber dem HJV wegen treuwidrigen Verhaltens führen. Wie lange noch will der HJV unsere Geduld mißbrauchen?
Der HJV ist des weiteren verpflichtet, seinen Mitgliedern diese Prüfungsurkunden auch in der gewünschten Stückzahl zum Preis von 10,00 Euro pro Urkunde auf Bestellung zu liefern. Er darf ihnen keineswegs auferlegen, diese Urkunden direkt beim Deutschen Judo-Bund zu bestellen, der im Gegensatz zum HJV berechtigt wäre, einen höheren Verkaufspreis zu verlangen.
Zu folgenden Versammlungen des HJV, die üblicherweise im Januar und Februar 2016 stattfinden, wurde bisher noch nicht eingeladen:
- Jugendversammlung 2016
- Sportwartetagung 2016
- Kampfrichterversammlung 2016
Aufgrund einer dem 1. DJC gegenüber fernmündlich erteilten Auskunft des Vizepräsidenten für Verwaltung, Kay Heger, seien alleine die Jugendleitung, die Sportwarte, der (nach Auffassung des 1. DJC entweder kommissarisch oder nichtig bestellte) Kampfrichterreferent sowie die Wahlkommission der Mitgliederversammlung vom 18. Oktober 2015 dafür verantwortlich, daß die entsprechenden Unterlagen noch nicht an die Mitglieder des HJV versandt werden konnten. Er habe die betreffenden HJV-Funktionäre rechtzeitig und mehrfach aufgefordert, ihren Pflichten nachzukommen und der Geschäftsstelle des HJV die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Solange diese seiner Aufforderung nicht nachkämen und ihre Pflichten vernachlässigten, seien ihm die Hände gebunden.
- Jugendversammlung 2016
- Sportwartetagung 2016
- Kampfrichterversammlung 2016
Darüber hinaus wurde das Protokoll der letzten Mitgliederversammlung des HJV vom 18. Oktober 2015 - es ist allen Mitgliedern des HJV bis spätestens zum 18. Januar 2016 zu übersenden - dem 1. DJC und anderen Mitgliedern des HJV noch nicht zugesandt.
Obwohl nur die Mitgliederversammlung des HJV den Jahresbeitrag sowie die Höhe der Gebühren ändern darf, hat das dafür nicht zuständige Präsidium nach der letzten Mitgliederversammlung die Prüfungsgebühr für Judoka, die keinem Mitgliedsverein des HJV angehören, eigenmächtig um fünf Euro erhöht. Vereine sollten entsprechende Rechnungen des HJV nur unter Vorbehalt bezahlen, solange dies nicht abschließend geklärt ist. Die Mitgliederversammlung des HJV vom 18. Oktober 2015 hatte explizit auf eine (beantragte) Erhöhung dieser Gebühr um fünf Euro verzichtet!
Zwei Personen, die auf der Mitgliederversammlung des HJV vom 18. Oktober 2015 zur Wahl in den Ehrenrat des HJV anstanden, bei den Wahlen jedoch durchfielen, werden nun dennoch auf der Internetseite des HJV als Mitglieder des Ehrenrates angegeben.
An den Vizepräsidenten für Verwaltung des HJV gerichtete Schreiben - unter anderem eine datenschutzrechtliche Beschwerde eines Betroffenen - werden nicht in angemessener Zeit beantwortet. Auch zwei Schreiben des 1. DJC an den Vizepräsidenten für Verwaltung wurden bisher noch nicht beantwortet.
Ein Vorstandsmitglied trat bereits wenige Wochen nach der Wahl zurück, ohne daß die Mitglieder des HJV über diesen Rücktritt brieflich oder per e-mail informiert wurden.
Aus alledem entsteht der Eindruck, daß im Verwaltungsbereich des HJV derzeit vieles nicht so läuft, wie es an sich laufen sollte. Eine Information der Mitglieder erfolgte bislang nicht. Der Vorstand des HJV hüllt sich derzeit noch in Schweigen. Quo vadis, HJV?
Der alte Ausschreibungstext lautete wie folgt:
«Mit der Meldung zu dieser Veranstaltung erklären sich die Teilnehmer mit der elektronischen Speicherung ihrer wettkampfrelevanten Daten und deren Veröffentlichung in Aushängen, im Internet und in sonstigen Publikationen des HJV einverstanden. Gleiches gilt für Bilddokumentationen.»
Der nunmehr geänderte Text hat dagegen folgenden Inhalt:
«Zur Durchführung der Veranstaltung ist es notwendig, dass eine vorübergehende, auch elektronische Speicherung von personengebundenen Daten der Teilnehmer/innen erfolgt und im Rahmen der Veranstaltungsorganisation genutzt wird. Sofern im Rahmen der Wettkämpfe der HJV Video-Aufzeichnungen vornimmt, werden diese ausschließlich zur Unterstützung der Kampfrichter auf der Matte verwendet und danach unmittelbar, jedoch spätestens nach 90 Minuten, gelöscht.»
Dieser Text stellt sicherlich eine inhaltliche Verbesserung dar; auch in formaler Hinsicht ist bemerkenswert, daß sich der stellvertretende Sportwart für die männliche Jugend zu der Beidnennung «Teilnehmer/innen» durchgerungen hat, während er ansonsten in derselben Ausschreibung unverändert das generische Maskulinum für beide Geschlechter archilexematisch gebraucht. Es wird gleichwohl zu klären sein, ob diese Formulierung eine ausreichende Handhabe für die beabsichtigte Datenerhebung darstellt.
Da der HJV es bisher vorsätzlich und willentlich unterlassen hat, derartige Datenerhebungen zur Durchführung seiner Geschäftszwecke im Rahmen einer Datenschutzordnung zu definieren und zu regeln und die teilnehmenden Judoka zudem keine Mitglieder des HJV, sondern individuelle natürliche Personen sind, die lediglich an einer Veranstaltung des HJV teilnehmen, bedarf es grundsätzlich zur Erhebung, Verarbeitung, Nutzung und auch der wohl beabsichtigten teilweisen Weitergabe und Veröffentlichung der personenbezogenen Daten der teilnehmenden natürlichen Personen derer im voraus einzeln erteilten schriftlichen Einverständniserklärungen, die grundsätzlich jederzeit widerrufbar sind. Eine solche Einwilligung muß auf der freien Entscheidung jedes Betroffenen beruhen. Es wäre somit nicht zulässig, die Teilnahme an einer Meisterschaft davon abhängig zu machen, daß ein Betroffener zuvor dem Einsatz eines Care-Systems zur Anfertigung von Video-Aufzeichnungen der Wettkämpfe zustimmt, da ein solches System seitens des Regelsystems nicht erforderlich und auch zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wettkämpfe nicht nötig ist. Derartige Aufnahmen dürfen nur angefertigt werden, wenn alle Betroffenen im Vorfeld explizit ihre schriftliche Einwilligung erteilt haben. Erteilen sie diese nicht, dürfen die Kämpfe, die sie bestreiten, nicht aufgenommen werden.
Somit ist davon auszugehen, daß die erfolgte Korrektur der Ausschreibung der HEM U18 2016 seitens des stellvertretenden Sportwarts für die männliche Jugend erneut zu verbessern sein wird. Der derzeitige Text stellt jedenfalls keine ausreichende rechtliche Grundlage dar, seitens des HJV Video-Aufzeichnungen der Wettkämpfe am 30. Januar 2016 anzufertigen. Grundsätzlich sollten sich daher teilnehmende Judoka bzw. deren Eltern dagegen verwehren, wenn tatsächlich in der hier angekündigten Form in ihre Rechte eingegriffen und gegen einschlägige Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes verstoßen werden sollte!
«Mit der Meldung zu dieser Veranstaltung erklären sich die Teilnehmer mit der elektronischen Speicherung ihrer wettkampfrelevanten Daten und deren Veröffentlichung in Aushängen, im Internet und in sonstigen Publikationen des HJV einverstanden. Gleiches gilt für Bilddokumentationen.»
Die angekündigte Vorgehensweise, die der HJV im übrigen auch bereits in der Vergangenheit wider besseres Wissen seines Vorstandes praktizierte, wäre rechtlich unzulässig und würde eine Verletzung der Rechte aller betroffenen Teilnehmerinnen und Teilnehmer darstellen. Es steht zu hoffen, daß der HJV die Rechtswidrigkeit seines angekündigten Vorgehens noch rechtzeitig erkennt, den Text der Ausschreibung entsprechend ändert und davon absieht, eine derartige Datenspeicherung ohne vorherige schriftliche Einwilligungserklärung aller Betroffenen vorzunehmen. In Ermangelung einer eigenen Datenschutzordnung könnte er für die beabsichtigte Erhebung, Speicherung und Veröffentlichung persönlicher Daten natürlicher Personen, die sämtlich zudem keine Mitglieder des HJV sind (Mitglieder des HJV sind nur rechtliche Personen), im übrigen auch schwerlich eigene Geschäftszwecke geltend machen.
Marcel Frost, der von der Mitgliederversammlung des HJV vom 18. Oktober 2015 ein weiteres Mal zum kommissarischen Kampfrichterreferenten gewählt wurde - da es zuvor keine entsprechende Wahl auf der Kampfrichterversammlung gegeben hatte, war satzungsgemäß eine ordentliche Wahl ausgeschlossen bzw. wäre nichtig gewesen, da der Kampfrichterreferent satzungsgemäß von der Kampfrichterversammlung zu wählen und von der Mitgliederversammlung lediglich zu bestätigen ist, so daß die erfolgte Wahl nur als kommissarische Besetzung dieses Amtes gewertet werden kann, sofern man sie für gültig hält -, hat sich am 30. November 2015 in einem Rundbrief an die hessischen Kampfrichterinnen und Kampfrichter gewandt und seine bisherige Position widerrufen. Nunmehr vertritt er vollumfänglich dieselbe Linie, die auch das bis zum 18. Oktober 2015 im Amt gewesene, von ihm deswegen kritisierte HJV-Präsidium vertrat, und bittet alle hessischen Kampfrichter, eine entsprechende Verpflichtungserklärung auf die Wahrung des Datengeheimnisses zu unterschreiben, ganz wie es das ehemalige HJV-Präsidium gefordert hatte. Der Grund der vorherigen langen Weigerung mag in den Konsequenzen liegen, welche die Unterschrift unter die Verpflichtungserklärung für die Kamfprichter nach sich ziehen kann. Bei einem Verhalten, durch das gegen § 5 BDSG verstoßen wird, kann nämlich zugleich eine Ordnungswidrigkeit nach § 43 Abs. 2 BDSG vorliegen, z.B. eine unbefugte Erhebung von Daten in Form von Aufnahmen mit einem Care-System oder deren Verarbeitung (Nr. 1) oder eine zweckwidrige Datenweitergabe (Nr. 5). Es drohen den Kampfrichtern dann Bußgelder in Höhe von bis zu 300.000,- EUR je Verstoß, und zwar unabhängig davon, ob die entsprechende Ordnungswidrigkeit fahrlässig oder vorsätzlich begangen wurde, wobei sich das Bußgeld allerdings grundsätzlich auch gegen die verantwortliche Stelle - das Präsidium des HJV - richten kann. Normalerweise wird es indes demjenigen, der eine entsprechende Ordnungswidrigkeit begeht, auferlegt.
Darüber hinaus führt der kommissarische Kampfrichterreferent bezüglich der von HJV-Kampfrichtern bislang ohne Genehmigung der Betroffenen aufgenommenen und gespeicherten Videosequenzen aus:
«Alle bislang getätigten Aufnahmen sind datenschutzkonform zu löschen. Ich darf daher all diejenigen, welche in der Vergangenheit Videoszenen im Namen oder Auftrag des HJV aufgenommen, verarbeitet oder gespeichert haben, bitten zu bestätigen, dass diese Aufnahmen unwiederbringlich, datenschutzkonform gelöscht wurden und sie nicht mehr im Besitz von diesbezüglichem Material sind, sofern keine wirksamen Einwilligungen vorliegen.»
Auch hierin kommt er damit vollumfänglich der Aufforderung des ehemaligen HJV-Präsidiums nach; noch am 18. Oktober 2015 hatte er indes auf der Mitgliederversammlung des HJV eine gegenteilige Position vertreten und die diesbezügliche Rechtsauffassung des damaligen Präsidiums als seiner Meinung nach unrichtig zurückgewiesen. Stefan Himmler hatte darüber hinaus am 18. Oktober 2015 ausgeführt, mit der zuständigen Sachbearbeiterin des Hessischen Datenschutzbeauftragten fernmündlich gesprochen und diese davon überzeugt zu haben, daß die Tätigkeit hessischer Kampfrichter nicht unter die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes falle, so daß die Mitgliederversammlung vom 18. Oktober 2015 zunächst den Eindruck gewinnen mußte, daß sich das ehemalige Präsidium im Irrtum befand, während die Vertreter der Kampfrichter, Marcel Frost und Stefan Himmler, den Sachverhalt rechtlich vermeintlich zutreffend darstellten. Wie sich nunmehr indes herausstellte, hatte das ehemalige Präsidium richtig gehandelt, während sich die beiden genannten Kampfrichter auf einem Holzweg befanden.
Bezüglich eines weiteren Einsatzes des Care-Systems besteht dem Schreiben des kommissarischen Kampfrichterreferenten zufolge derzeit zwar noch die Möglichkeit, daß es für weitere Einsätze auf Wettkämpfen von der zuständigen Aufsichtsbehörde grundsätzlich zugelassen werden könnte; da die Errichtung einer Datenschutzordnung im HJV, die hierfür Voraussetzung wäre, nunmehr aber seit längerem auf Mitgliederversammlungen des HJV von interessierter Seite verhindert wurde und es somit einer entsprechenden verbandsinternen Regelung ermangelt, gäbe es derzeit wohl lediglich dann die Möglichkeit zu einem nicht gegen das Bundesdatenschutz verstoßenden Einsatz eines solchen Systems, wenn ausnahmslos alle Gefilmten im Voraus und in Schriftform ihre explizite Einwilligung hierzu erteilten, was bisher noch nie der Fall war. Somit ist davon auszugehen, daß während der kommenden Monate ein legaler Einsatz des Care-Systems auf Wettkämpfen des HJV nicht möglich sein wird und Sanktionen gegen auf das Datengeheimnis verpflichtete Kampfrichter, die dies eventuell dennoch einsetzen, möglich sind.
„Beschlüsse des Gesamtvorstandes vom 10. November 2015
Veröffentlicht: 12. November 2015
Der Gesamtvorstand hat unter Beteiligung aller Präsidiumsmitglieder einstimmig auf seiner Sitzung am 10.11.2015 folgende Beschlüsse gefasst:
1. Der Beschluss des Präsidiums vom 2. Oktober 2015 bezüglich des Einsatzverbots von Kampfrichtern, die bisher noch keine Verpflichtung auf das BDSG abgegeben haben, zurückgenommen. Damit können wieder alle Kampfrichter ohne Einschränkung und mit Anspruch auf eine Einsatzvergütung und Fahrtkostenerstattung eingesetzt werden.
[...]
Für den Gesamtvorstand
Willi Moritz Kay Heger
Präsident Vizepräsident-Verwaltung”
Diese Veröffentlichung ist am 27. November 2015 noch immer auf der Internetseite des HJV als vermeintlich gültig nachzulesen.
Tatsächlich jedoch werden die hessischen Kampfrichter sehr wohl ausnahmslos auf das Datengeheimnis verpflichtet werden, wie aus nachstehender Nachricht des HJV, die alle HJV-Mitgliedsvereine erhielten, hervorgeht:
„Aktuelles zum Datenschutz im HJV – Gespräch mit der hessischen Aufsichtsbehörde
Am 25.11.2015 trafen sich das Präsidium und weitere Funktionsträger aus dem HJV mit Vertretern des Hessischen Datenschutzbeauftragten in den Geschäftsräumen des HJV. Dabei konnten einige Unklarheiten und strittige Themen bezüglich des Wettkampfbetrieb des HJV besprochen und geklärt werden:
1. Der HJV wird alle Kampfrichter nach § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes verpflichten. Ebenso werden alle Personen der Tischbesetzung einer Wettkampfveranstaltung und weitere Personen der Wettkampforganisation, die mit personengebundenen Daten arbeiten, verpflichtet. Dies liegt in der Regel im Aufgabenbereich des ausrichtenden Vereins. Der HJV will und wird hierzu seinen Ausrichtern von Wettkampfveranstaltungen entsprechende Hilfestellung geben und Formulare erstellen.
2. Die Erstellung von Video-Aufzeichnungen zu Schulungszwecken (z.B. im Kampfrichterwesen) ist in der derzeitigen Form - allgemeiner Hinweis in der Ausschreibung - nicht zulässig. Solche Aufzeichnungen können u.a. nur dann angefertigt werden, wenn die betroffenen Wettkämpfer/innen durch Unterzeichnung einer persönlichen und schriftlichen Erklärung zugestimmt haben. Diese Erklärung muss freiwillig abgegeben worden sein und kann jederzeit widerrufen werden. Ein entsprechendes Formular einer Datenfreigabeerklärung (Einwilligung) ist in Vorbereitung. Eine Unterzeichnung der Erklärung als Teilnahmebedingung an der Veranstaltung ist nicht zulässig.
3. Alle in der Vergangenheit in den Referaten des HJV erstellten Video-Aufzeichnungen werden gelöscht, sofern keine schriftliche Einverständniserklärung vorliegt. Die Löschung ist dem HJV schriftlich zu bestätigen.
Kay Heger Werner Hatzky
Vizepräsident für Verwaltung Datenschutzbeauftragter im HJV”
Damit folgt das amtierende Präsidium des HJV der Rechtsmeinung und Beschlußlage des vorherigen Präsidiums des HJV und weist die gegenläufige Rechtsauffassung des auf der letzten Mitgliederversammlung des HJV kommissarisch von der Versammlung gewählten Kampfrichterreferenten des Hessischen Judo-Verbandes e. V., Herrn Marcel Frost, und des Kampfrichters und Rechtsausschußmitglieds Stefan Himmler, daß Kampfrichter im Bereich des HJV nicht auf das Datengeheimnis zu verpflichten seien, konkludent als unzutreffend zurück und geht sogar noch weiter als das vorherige Präsidium, indem es nunmehr noch einen größeren Personenkreis (z. B. Listenführer) auf das Datengeheimnis verpflichten wird. Es wird insbesondere durch das Präsidium auch die Rechtsmeinung eines hessischen Vereins bestätigt, der bezüglich der Verwendung von Videoaufnahmen zu Schulungszwecken ohne Einwilligung der Betroffenen bereits seit längerem mahnt, die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes auch im HJV zu beachten und einzuhalten.
Der Beschluß des Präsidiums geht auf ein Schreiben des Hessischen Datenschutzbeauftragten an den HJV zurück, in dem unter Hinweis auf die mögliche Verhängung einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro bei unrichtiger, nicht vollständiger oder nicht rechtzeitiger Erteilung der geforderten Auskünfte und unter Verweis auf die zusätzlich mögliche Festsetzung eines Zwangsgeldes von gleichfalls bis zu 50.000 Euro zur Durchsetzung der Auskunftsverpflichtung u. a. die Vorlage der Verpflichtungserklärungen sämtlicher im HJV eingesetzter Kampfrichter gemäß 5 BDSG auf das Datengeheimnis unter Fristsetzung bis zum 15. September 2015 gefordert wurde. Der HJV hat dem Hessischen Datenschutzbeauftragten bereits Kopien sämtlicher ihm vorliegenden Verpflichtungserklärungen der hessischen Judo-Kampfrichter übermittelt. Er garantiert gegenüber dem Hessischen Datenschutzbeauftragten, daß ausschließlich Kampfrichter eingesetzt werden, deren Verpflichtung auf das Datengeheimnis gemäß § 5 BDSG vorgenommen wurde. Eine vollständige und rechtzeitige Beantwortung der Anfrage des Hessischen Datenschutzbeauftragten war dem Präsidium des HJV allerdings aus internen Gründen bislang noch nicht möglich.
Das Präsidium des HJV hat darüber hinaus beschlossen, daß in dem Falle, daß entgegen dem vorgenannten Präsidiumsbeschluß dennoch Kampfrichter zum Einsatz gebracht werden sollten, die nicht auf das Bundesdatenschutzgesetz verpflichtet wurden, diese keinen Anspruch auf die Zahlung einer Kampfrichterpauschale und einen Spesenersatz haben. Da es derzeit den örtlichen Ausrichtern freigestellt ist, die Zahlungen an die Kampfrichter entweder durch den HJV überweisen zu lassen oder selbst vor Ort in bar vorzulegen, obliegt es ihnen nunmehr im Falle einer Barzahlung, zuvor bei der Geschäftsstelle eine Namensliste der einsatzberechtigten Kampfrichter anzufordern, und den Einsatz nicht auf dieser Liste stehender Kampfrichter, für die der HJV auch keine Kosten erstatten würde, abzulehnen. Gemäß einem Beschluß des Gesamtvorstandes des HJV vom Februar 2015 haben die örtliche Ausrichter die freie Wahl der Entscheidung, ob sie die Kampfrichterkosten vor Ort erstatten oder die entsprechenden Abrechnungsunterlagen an die HJV-Geschäftsstelle weiterleiten wollen. Sie dürfen insbesondere nicht gezwungen werden, den Kampfrichtern die Kosten am Kampftag in bar zu erstatten.
Prof. Dr. Axel Schönberger
Vizepräsident für Verwaltung
(Quelle: www.hessenjudo.de vom 7. Oktober 2015)
«Zur Gültigkeit der Satzung und Ordnungen des DJB im Sportbetrieb des HJV
Nach § 9 Absatz 1 der Satzung des Hessischen Judo-Verbandes e. V. gelten im gesamten Sportbetrieb des HJV u. a. folgende Satzung und Ordnungen des DJB:
— DJB-Satzung in der Fassung vom 9. November 2013
— DJB-Jugendordnung in der Fassung vom 9. November 2013
— DJB-Ausbildungsordnung in der Fassung vom 1. Januar 2008
— DJB-Paßordnung in der Fassung vom 9. November 2013
— DJB-Kampfregeln in der Fassung vom 24. November 2010
— DJB-Wettkampfordnung in der Fassung vom 9. November 2013
Spätere Fassungen der Satzung und Ordnungen des DJB entfalten im Sportbereich des HJV derzeit noch keine Gültigkeit. Eine entsprechende Beschlußfassung, die zur außerordentlichen Mitgliederversammlung des HJV am 12. Juli 2015 auf Wunsch des Gesamtvorstandes beantragt worden war, unterblieb trotz eines entsprechenden Hinweises des Vizepräsidenten für Verwaltung an die Versammelten, da die Tagesordnung dieser Versammlung auf Antrag einiger Mitglieder des Gesamtvorstandes des HJV zunächst geändert und die Versammlung sodann abgebrochen wurde, bevor es zu einer Diskussion und Beschlußfassung über die Gültigkeit späterer Fassungen der Satzung und Ordnungen des DJB kam. Dies hat u. a. die Auswirkung, daß Judoka, die einen Kampf verlieren, weil eine Kampfregel zur Anwendung kam, die es in den DJB-Kampfregeln vom 24. November 2010 nicht gab, so daß sie ihren Kampf bei Zugrundelegung der Kampfregeln vom 24. November 2010 gewonnen hätten, unter Einhaltung der von der Rechtsordnung des HJV gesetzten Fristen ein solches Kampfergebnis annullieren lassen können. Grundsätzlich hat jeder hessische Judoka einen Rechtsanspruch, daß im Sportbetrieb des HJV derzeit nur die oben angeführten Fassungen der Satzung und Ordnungen des DJB zur Anwendung kommen und spätere Fassungen oder Änderungen derselben keine Gültigkeit entfalten.
Entsprechende Anträge, die neuesten Fassungen der Satzung und der Ordnungen des DJB für den hessischen Sportbetrieb zu übernehmen, werden erneut zur nächsten Mitgliederversammlung des HJV gestellt werden. Derartige Verweise auf höherrangiges Vereins- und Verbandsrecht müssen statisch sein und im Bedarfsfalle eben von einer Mitgliederversammlung des HJV durch satzungsändernden Beschluß nachvollzogen werden, da dynamische Verweise auf höherrangiges Vereinsrecht grundsätzlich unwirksam wären und somit überhaupt keine Wirkung entfalten würden.
Prof. Dr. Axel Schönberger Vizepräsident für Verwaltung»
«Zum derzeitigen Mitgliedsbeitrag des HJV
Der Mitgliedsbeitrag des HJV pro aktivem Judoka wurde vor einigen Jahren von 12 auf 16 Euro erhöht, um mit diesen zusätzlichen vier Euro eine Landestrainerstelle zu finanzieren. Von diesen derzeit 16 Euro gehen des weiteren seit dem Jahr 2015 neun Euro (zuvor waren es sieben Euro) an den Deutschen Judo-Bund, so daß dem HJV aus dem Beitragsaufkommen lediglich drei Euro pro gemeldetem aktiven Judoka zur Erfüllung seiner weiteren Aufgaben verbleiben. Da die Tagesordnung der außerordentlichen Mitgliederversammlung des HJV am 12. Juli 2015 auf Antrag einiger Mitglieder des Gesamtvorstandes des HJV geändert und die Versammlung sodann abgebrochen wurde, bevor über die Beitragsstruktur diskutiert und über die zukünftige Höhe des Beitrags beschlossen wurde, wurde die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags bislang nicht verändert. Eine Beschlußfassung über eine Beitragserhöhung kann im HJV nie mit Wirkung für ein laufendes Kalenderjahr, sondern frühestens für das nächstfolgende Kalenderjahr wirksam vorgenommen werden. Sofern im letzten Quartal 2015 kein entsprechender Beschluß erfolgen sollte, wird es auch im Jahr 2016 bei der derzeitigen Beitragshöhe bleiben.
Wäre im Juli 2015 ein entsprechender Beschluß gefaßt worden, hätten die Mitgliedsvereine des HJV noch ausreichend Zeit gehabt, zu reagieren und ihre Beiträge und Gebühren gegebenenfalls an eine Erhöhung des HJV anzupassen. Angesichts der Ladungsfristen, die in den meisten Vereinen gelten, bliebe indes bei einer eventuellen Beschlußfassung des HJV zwischen Mitte Oktober und Mitte Dezember vielen Mitgliedsvereinen keine Möglichkeit, noch eine Mitgliederversammlung abzuhalten und ihre eigenen Beiträge und Gebühren gegebenenfalls an eine Beitragserhöhung des HJV anzupassen. Eine solche späte Beschlußfassung des HJV würde somit dazu führen, daß diejenigen Mitglieder des HJV, die Jahresbeiträge erheben, sie frühestens im Jahr 2017 nachvollziehen könnten und somit unter Umständen einen finanziellen Nachteil erlitten. Insofern wird seitens des Präsidiums noch rechtlich zu prüfen sein, ob unter Berücksichtigung des Treuegrundsatzes des HJV gegenüber seinen Mitgliedern eine mögliche Beitragserhöhung für das Folgejahr überhaupt noch so spät beschlossen werden dürfte oder ob eine Beitragserhöhung des HJV im Falle einer Beschlußfassung erst im letzten Quartal des Jahres 2015 lediglich mit Wirkung ab dem Jahr 2017 möglich wäre. Daß am 12. Juli 2015 trotz vorliegender Anträge keine Beschlußfassung erfolgte, obwohl dazu die Möglichkeit bestanden hätte, ist alleine dem HJV und nicht seinen Mitgliedsvereinen anzulasten.
Vertreter von Mitgliedsvereinen, die hierzu Fragen haben, wenden sich bitte an den Schatzmeister des HJV, Andreas Bartsch.
Prof. Dr. Axel Schönberger
Vizepräsident für Verwaltung»
Aus Sicht des DJC ist es positiv, daß der HJV endlich eine einheitliche Wettkampfordnung errichtet hat, die ab dem 1. Januar 2016 gelten soll. Der seit 1991 immer wieder vorgebrachte Antrag des 1. DJC, EU-Bürger bei Einzelmeisterschaften und Mannschafts- bzw. Frauschaftskämpfen Inländern gleichzustellen, wurde nach fast einem Vierteljahrhundert endlich angenommen. Ab 2016 dürfen EU-Bürger, die Mitglieder in hessischen Judo-Vereinen sind und einen gültigen DJB-Judo-Paß besitzen, z. B. bei der Hessischen Einzelmeisterschaft teilnehmen oder in allen hessischen Ligen starten. Abgelehnt wurden dagegen die beiden folgenden Anträge des 1. DJC:
In den unteren Gewichtsklassen -60 kg, -66 kg und -73 kg der Bezirksligen und der Landesligen der Männer sind auch Frauen startberechtigt. Abweichend von der für Männer gültigen Regelung des § 2 des Ligastatuts sind Bundesliga-, Regionalliga- und Oberligakämpferinnen hessischer Vereine nicht nur für die Mannschaft ihres Heimatvereins, sondern als Leihkämpferinnen mit entsprechender Startgenehmigung ihres Heimatvereins ohne Einschränkungen für jeden anderen hessischen Verein startberechtigt. Dabei gilt, daß Frauen mit einem Gewicht von bis 66 kg in der Gewichtsklasse -60 kg der Männer, Frauen mit einem Gewicht von bis 73 kg in der Gewichtsklasse -66 kg der Männer und Frauen mit einem Gewicht von bis 81 kg in der Gewichtsklasse -73 kg der Männer oder auf Wunsch auch in derjenigen Gewichtsklasse, die ihrem tatsächlichen Gewicht entspricht, startberechtigt sind.
Begründung des 1. DJC für diesen Antrag war die folgende:
In den letzten Jahrzehnten haben sich bis hin zu den Olympischen Spielen sportliche Leistungen der Männer und Frauen immer mehr einander angeglichen. Die Trennung von Männern und Frauen bei Turnieren in Kampfsportarten ist aber nach wie vor eine der letzten Bastionen des Patriarchats. Längst gibt es Frauen, die sich mit Männern auch im Kampfsport messen können. Es ist an der Zeit, gemischte Mann- und Frauschaften — zunächst in den unteren Gewichtsklassen — zuzulassen. Es besteht kein Grund, es erfahrenen Kämpferinnen, die zur Zeit viel zu wenig Möglichkeiten haben, in eigenen Frauschaften mitzukämpfen, zu verwehren, auch in Männerligen mitzukämpfen. Den männlichen Judoka bricht kein Zacken aus der Krone, wenn sie hin und wieder in Liga-Kämpfen von technisch versierten weiblichen Judoka besiegt werden. Es wäre ein Fortschritt für die weitere Emanzipation der Frauen im Judo-Sport, wenn zunächst in den unteren beiden Ligen der Männer auch Frauen zugelassen würden. Im übrigen würde diese Maßnahme voraussichtlich die Attraktivität der Liga-Kämpfe für das Publikum und auch die Mann- und Frauschaften selbst erhöhen.
Die Begründung für die Gegenrede zu vorliegendem Antrag besagte, daß es eine Verzerrung der tatsächlichen Kampfkraft einer Mannschaft darstelle, wenn diese dank des Einsatzes guter Kämpferinnen zunächst in der Bezirks- und Landesliga gewinne und in die Oberliga aufsteige, sich dort dann aber ohne diese guten weiblichen Judoka kaum behaupten könne. Man hatte also, mit anderen Worten, ‘Angst’ davor, daß gute Frauen bei ihren Einsätzen in den unteren Ligen Männer besiegen könnten.
Der andere abgelehnte Antrag des 1. DJC war aufgrund der Rücksichtslosigkeit der Terminfestlegung der Landesligakämpfe nicht nur in diesem Jahr gestellt worden. Immer wieder kam es vor, daß Landesligakämpfe auf das Pfingtswochenende oder auf einen Samstag nach einem Brückentag gelegt wurden, so daß es für die teilnehmenden Vereine nicht leicht oder bisweilen sogar nicht möglich war, ihre Kämpfer zum Antreten zu bewegen. Im heurigen Jahr wurde die Landesliga etwa am Pfingstwochenende ausgetragen, an dem die meisten DJC-Kämpfer verhindert und somit nur eine Rumpfmannschaft von vier Kämpfern (für sieben Gewichtsklassen) antreten konnte. Der abgelehnte Antrag lautete wie folgt:
Eine Durchführung von Liga-Kämpfen am Oster- und Pfingstwochenende, an den Samstagen nach Christi Himmelfahrt und Fronleichnam sowie während des Fastenmonats Ramadan ist mit Rücksicht auf Judoka christlichen oder muslimischen Glaubens untersagt.
Negativ wird sich aus Einschätzung des DJC der Beschluß auswirken, ab 2016 nur noch eine hessenweite Landesliga mit vier bis fünf Kampfterminen durchzuführen, wodurch den Vereinen unter anderem höhere Fahrtkosten entstehen werden. Voraussichtlich wird dies zu einer weiteren Verringerung der Zahl der Landesligamannschaften führen.
Die neue Kampfrichterordnung erlaubt auf hessischen Judo-Wettkämpfen erstmals den Einsatz minderjähriger Kampfrichter ab dem Alter von 14. Jahren, die mindestens einen Grüngurt nachweisen müssen. Minderjährige Kampfrichter dürfen aber weder in ihrer eigenen noch in einer höheren Altersklasse eingesetzt werden. Mit Überraschung hat der Vertreter des DJC zur Kenntnis genommen, daß es nach Aussage eines ehemaligen Kampfrichterreferenten unter den lizensierten hessischen Kampfrichtern auch «Hohlhupen» gebe, weswegen der amtierende Kampfrichterreferent insbesondere bei Einsätzen hessischer Kampfrichter außerhalb Hessens immer informiert sein müsse, um etwa dem Einsatz derartiger ‘Hohlhupen’ vorzubeugen. Die Art und Weise, wie insbesondere der Delegierte des JC Renshinkan Gelnhausen persönlich beleidigt und beschimpft wurde, machte ein weiteres Mal deutlich, daß die sogenannten «Judo-Werte» des Deutschen Judo-Bundes e. V. mit der Realität innerhalb des Hessischen Judo-Verbandes so gut wie nichts zu tun haben.
Es ist sicherlich positiv zu werten, daß nunmehr wenigstens bezüglich zweier Ordnungen eine Beschlußfassung erfolgte. Zur Beitrags- und Gebührenstruktur des HJV wurde indes kein Beschluß gefaßt. Der Delegierte des JC Wiesbaden 1922 e. V. warf diesbezüglich warnend in die Runde, daß der HJV im Begriff sei, dem Beispiele Griechenlandes zu folgen, wenn er es weiterhin versäume, auf die bereits in Kraft getretenen Beitrags- und Gebührenerhöhungen des Deutschen Judo-Bundes e. V. zu reagieren und seine zukünftigen Einnahmen und Ausgaben nicht ins rechte Verhältnis bringe. Die versammelten Delegierten wurden von einem Mitglied des Präsidiums des HJV darauf hingewiesen, daß der Einkauf der Jahressichtmarken beim DJB den HJV bereits derzeit neun Euro je Marke koste und der HJV sicherstellen müsse, daß er auch weiterhin die Kosten für sein Personal sowie die seitens des HJV jährlich zu zahlenden Zuschüsse für die drei Lehrer-Trainer-Stellen in Kassel, Rüsselsheim und Wiesbaden zahlen könne, zumal der Zuschuß für eine der Landestrainerstellen in Höhe von jährlich 10.250,00 Euro möglicherweise ab dem Jahr 2016 ersatzlos entfalle.
Bekanntlich sind mehr als 80 % der Judoka in Deutschland Kinder und Jugendliche. Für sie wird es in den kommenden Jahren teuer: Der DJB erhöht die Gebühr für seine Jahressichtmarke für Judo ab 2015 um 2,00 Euro, ab 2016 seine Abgabegebühr für Kyu-Prüfungsmarken für Vereinsmitglieder um 2,50 Euro, die Gebühr für Urkunden und Marken für Kyu-Prüfungen im Schul- und Hochschulsport um 4,50 Euro. Hinzu kommen weitere Gebührenerhöhungen auf anderen Gebieten.
Wir beantworten an dieser Stelle einige Fragen, die sich aus diesen Erhöhungen für unsere Mitglieder und die Judoka ergeben.
Beitragsänderungen von Jahresbeiträgen können nämlich nicht im laufenden Jahr, sondern frühestens für das Folgejahr beschlossen werden. Daher müßten sowohl der HJV als auch der jeweilige Mitgliedsverein noch im Jahr 2014 die Beitragserhöhung beschließen. Beim HJV ist es nicht möglich, eine Mitgliederversammlung vor dem Jahresende anzuberaumen; selbst wenn es möglich wäre, dürfte es auch den Mitgliedsvereinen schwerfallen, eine Mitgliederversammlung in den verbleibenden Wochen dieses Jahres durchzuführen.
Satzungsbestimmungen etwa der Art, daß sich der Beitrag automatisch entsprechend erhöhen solle, wenn sich der Mitgliedsbeitrag des DJB erhöhe, sind unwirksam (daher enthält die Satzung des HJV keine solche Bestimmung); selbst wenn also sowohl die Satzung des Mitgliedsvereins als auch die Satzung des Landesverbandes eine solche Regelung enthalten sollte, braucht kein Mitglied einer Beitragsforderung, die auf einer derartigen unwirksamen Satzungsregelung beruht, Folge zu leisten.
Diejenigen Landesverbände des DJB, welche im Jahr 2014 ihre Beiträge durch konkreten eigenen Beschluß des hierfür zuständigen Organs des Landesverbandes (im Regelfall ist dies die Mitgliederversammlung) für das Jahr 2015 erhöht haben oder noch erhöhen, dürfen diese Beiträge von ihren Mitgliedsvereinen erheben. Mitgliedsvereine können diese Erhöhung aber nur weitergeben, wenn sie ebenfalls vor dem Jahresende 2014 noch entsprechende Beschlüsse fassen oder sie schon gefaßt haben.
Die Mitgliederversammlung des HJV im Oktober 2014 hatte sich nach längerer Diskussion ausdrücklich dagegen ausgesprochen, einen entsprechenden Beschluss zu fassen (und damit die Mitgliedsvereine des HJV entsprechend «unter Druck» zu setzen), obwohl das Risiko einer Erhöhung seitens des DJB, wenngleich nicht in der jetzt beschlossenen Höhe, durchaus diskutiert wurde.
Solange keine Nichtigkeit des Beschlusses auf Erhöhung des DJB Mitgliedsbeitrags ab Januar 2015 durch Beschluß des Rechtsaussschusses des DJB oder eines ordentlichen Gerichtes vorliegt, muß der HJV von der Gültigkeit dieses Beschlusses ausgehen und die erhöhten Beiträge entrichten.
Es wird gegebenenfalls zu prüfen und von der Mitgliederversammlung des HJV zu entscheiden sein, ob der HJV rechtliche Schritte gegen diesen Erhöhungsbeschluß der DJB-Mitgliederversammlung einleiten sollte, weil
– der DJB eineinhalb Monate vor Jahresende seinen Beitrag erhöht,
– die Ladungsfristen für die Mitgliederversammlungen seiner Landesverbände aber teilweise, wie im HJV,
acht Wochen betragen (und das vermutlich in vielen Vereinen ähnlich ist), und
– der DJB dabei bewußt in Kauf nimmt,
daß seine Landesverbände und die Mitgliedsvereine so kurzfristig keine weitere Mitgliederversammlung einberufen und dementsprechend nicht reagieren können.
Alle Mitgliedsvereine des HJV sollten dies bei der Abhaltung ihrer jährlichen Mitgliederversammlung im Jahre 2015 bedenken und prüfen, ob in Erwartung einer möglichen Beitragserhöhung des HJV gegebenenfalls der eigene Mitgliedsbeitrag vorsorglich zu erhöhen wäre.
(Quelle: www.hessenjudo.de vom 17. November 2014)
Die Übermittlung persönlicher Daten über das Judo-Portal zur Paßbestellung (insbesondere auch von Kindern, mit deren Bildern) hatte in der Vergangenheit sehr viel Unmut im HJV, aber auch in anderen Landesverbänden des DJB erzeugt. Falls jetzt eine Betroffene / ein Betroffener oder deren / dessen Eltern von ihrem / seinem Recht Gebrauch machen will, die Löschung oder Sperrung ihrer / seiner beim DJB und allen entsprechend beteiligten Stellen gespeicherten Daten zu beantragen, müssen sich die betroffenen Personen persönlich direkt an den DJB (Geschäftstelle in Frankfurt am Main) wenden. Der DJB wird dann auch alle anderen Stellen darüber informieren, die betroffen sind. Nähere Erläuterungen dazu finden sich unter § 6 BDSG (Bundesdatenschutzgesetzt).
Ein Musterschreiben ("Mitteilung an den DJB") finden Sie hier.
Werner Hatzky
Datenschutzbeauftragter des Hessischen Judo-Verbandes e. V.
Die Mitgliedsvereine des HJV haben die Wahl, ob sie die Unterlagen zu Mitgliederversammlungen auf dem Postweg oder als E-Postanhänge erhalten wollen; sie müssen es dem HJV allerdings rechtzeitig anzeigen, falls sie die Unterlagen auf dem Postweg erhalten möchten. Ansonsten erfolgt der Versand ausschließlich elektronisch.
Die am 24. November 2013 in Neuhof versammelten Delegierten hatten wohl größtenteils den Eindruck gewonnen, daß es nach Jahren aufreibender Lagerkämpfe wieder möglich geworden war, für den HJV wegweisende Entscheidungen mit den erforderlichen Mehrheiten zu treffen, Interessen auszugleichen und die Weichen für ein erfolgreiches Arbeiten in der Zukunft zu stellen. Aber es gibt wohl kaum eine HJV-Mitgliederversammlung, nach welcher nicht Einsprüche gegen Versammlungsbeschlüsse beim zuständigen Amtsgericht eingehen. Dies hat den HJV auch schon zehntausende von Euro gekostet, da die Bestellung eines Notvorstandes vor einigen Jahren nur deswegen erforderlich wurde, weil ein großer Mitgliedsverein des HJV am Tage nach der Wahl von Werner Müller, Sven Deeg und Willi Moritz zu gesetzlichen Vorständen Einspruch gegen diese Wahl erhob und dadurch erreichte, daß deren Wahl nicht eingetragen wurde, sondern ein für den HJV kostenpflichtiger Notvorstand bestellt werden mußte.
Die in Hessen in einigen Vereinen und von manchen Übungsleitern noch immer zu hörende gravierende Fehleinschätzung, Kata gehöre nicht zum Judo bzw. sei kein „richtiges” Judo, da das Üben der Kata angeblich keine Wettkampfrelevanz habe und Kata vor allem etwas für alte Leute sei, pflegt Klaus Hanelt mit feiner Ironie so zu kommentieren: "Der Muskel schwillt, das Hirn schwindet."
Ernst Richter, Burkhard Hübner, Werner Müller, Ulrich Lenz und weitere hohe Dan-Träger zeigten eine Vielzahl von Techniken. Auch der ehemalige DJC-Präsident Frank Thiele (9. Dan Judo), der früher langjährig für das Prüfungswesen im HJV verantwortlich gewesen war, war anwesend und verfolgte das Lehrgangsgeschehen mit Interesse. Zum ersten Mal seit 25 Jahren fand damit wieder ein Dan-Vorbereitungslehrgang des HJV in einem DJC-Dojo statt; weitere sollen folgen.
Zu Beginn des Lehrgangs wurde Werner Müller, der am ersten Dienstag eines jeden Monats von 19 Uhr 30 bis 21 Uhr 30 in der Halle der Ludwig-Börne-Schule ein für alle hessischen Judoka offenes Kata-Training anbietet, von Ernst Richter die Urkunde des Deutschen Judo-Bundes über seine Graduierung zum 6. Dan Judo überreicht.
Die Verleihung war bereits Ende letzten Jahres erfolgt.
1. Wie in den Vorjahren behauptet der HJV fälschlicherweise, daß die Summe der aktiven und passiven Mitglieder, die dem HJV gemeldet werden, der Meldung der Vereine in der Sparte „Judo” beim lsb h entsprechen müsse. Dies ist sachlich falsch. Sämtliche Kendoka werden von den Mitgliedsvereinen des HJV dem lsb h zwar unter „Judo” gemeldet, brauchen dem HJV aber nicht gemeldet werden. Es reicht eine entsprechende Meldung an den Hessischen Kendo-Verband. Ein zwischen dem HJV und dem Hessischen Kendo-Verband geschlossener Vertrag regelt ausdrücklich, daß die Mitglieder des HJV für ihre Kendoka keinerlei Beiträge oder Gebühren an den HJV zu zahlen haben. Wer aufgrund der irreführenden Angaben auf den Stärkemeldungsformularen des HJV in der Vergangenheit seine Kendoka dem HJV gemeldet und hierfür Beiträge für passive Mitglieder abgeführt hat, kann die noch nicht verjährten Beiträge, die der HJV unter Verletzung seiner Treuepflicht gegenüber seinen Mitgliedern von diesen eingefordert hat, wieder zurückfordern. Es könnte sein, daß ähnliche Regeln auch für andere Fachverbände (insbesondere Kyudo und Hapkido) gelten. Betroffene Mitgliedsvereine des HJV sollten sich bei ihren Fachverbänden Kopien der Verträge der Fachverbände mit dem HJV schicken lassen. Im Vertrag zwischen dem Hessischen Kendo-Verband und dem HJV wird jedenfalls eindeutig ausgeschlossen, daß für die Kendoka seitens der Mitgliedsvereine Beiträge an den HJV zu zahlen sind.
2. Auf dem Stärkeformular steht die Angabe, daß für passive Mitglieder ab dem Jahr 2014 ein Beitrag in Höhe von 7,00 Euro erhoben werde. Hierfür gibt es für das Jahr 2014 in Ermangelung eines entsprechenden Beschlusses einer Mitgliederversammlung aber keine Rechtsgrundlage. Nach wie vor gilt der alte Beitrag in Höhe von 5,00 Euro pro gemeldetem passiven Mitglied. Sofern im Jahr 2014 eine Mitgliederversammlung eine Beitragserhöhung beschließt, kann diese frühestens im Jahr 2015 wirksam werden, da die HJV-Satzung eine Beitragserhöhung während eines laufenden Geschäftsjahres nicht zuläßt.
Es steht zu hoffen, daß der HJV unter Beachtung der ihm auferlegten Treuepflicht gegenüber seinen Mitgliedern alle seine Mitgliedsvereine zeitnah darauf hinweist, daß in den letzten Jahren möglicherweise seitens des HJV zuviele Beiträge erhoben wurden, weil das Stärkemeldungsformular des HJV sachlich falsche Tatsachenbehauptungen enthielt und den Vereinen Differenzen zwischen ihren Meldungen an den HJV und den lsb h grundsätzlich (sogar unter Androhung einer Vereinssperre bei Nichtzahlung der geforderten Differenzbeiträge) nachberechnet wurden. Insofern hat der HJV seine Monopolstellung mißbraucht, um sich zu Lasten seiner Mitgliedsvereine einen finanziellen Vorteil zu verschaffen. Auch wenn dies ohne Arglist geschehen sein mag, ist nunmehr nach Bekanntwerden des Sachverhaltes zu erwarten, daß der HJV selbst die Initiative ergreift und dies korrigiert. Der DJC ist hiervon auch betroffen, da die Kendoka des DJC seit über zwei Jahrzehnten, wie vom HJV gefordert, auch diesem als passive Mitglieder gemeldet wurden, so daß der DJC für seine Kendoka Beiträge an den HJV, den lsb h und den Hessischen Kendo-Verband entrichtet hat.
Auf der Mitgliederversammlung erklärten die Präsidiumsmitglieder Werner Müller (Schatzmeister) und Axel Schönberger (Vizepräsident für Verwaltung) unter dem Tagesordnungspunkt „Vorstandsnachwahlen” ihre Rücktritte. Zuvor war bereits HJV-Präsident Sven Deeg zurückgetreten. Nach erfolgter Nachwahl setzt sich das HJV-Präsidium wie folgt zusammen:
Präsident: Albrecht Melzer
Vizepräsident für Leistungssport: Willi Moritz
Vizepräsident für Verwaltung: Udo Wesemüller
Schatzmeister: Andreas Bartsch
Simon Blaheta wurde zum Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit gewählt.
Seit nunmehr drei Jahren wird im HJV über Änderungen der Satzung diskutiert. Mehrere Male kam es vor, daß anstehende Abstimmungen über Satzungsänderungen vertagt wurden. Wir haben während der letzten drei Jahre eine hohe Zahl von Rücktritten von Vorstandsämtern erlebt und werden wohl auch in unmittelbarer Zukunft mit weiteren Rücktritten rechnen müssen, wenn die Mitgliederversammlung sich nicht endlich ihrer vornehmlichen Aufgabe, über die Satzung des HJV zu beschließen, stellt und entsprechende, zukunftsweisende Entscheidungen trifft.
Wie wir aus der Erfahrung der letzten Jahre wissen, eignen sich insbesondere sechs Mittel gut, um Entscheidungen zu vertagen und so eine Abstimmung über anstehende Satzungsänderungen zu verhindern:
1. Die Aussage, man fühle sich von der Menge der Anträge überfordert. Man wolle doch in erster Linie Sport treiben und sich nicht über Formulierungen in der Satzung streiten. Man habe die vier Wochen vor der Versammlung versandten Unterlagen noch nicht gelesen und sehe sich jetzt auf der Versammlung selbst außerstande, in so kurzer Zeit alles zur Kenntnis zu nehmen und zu überblicken. Deshalb solle der Punkt von der Tagesordnung abgesetzt oder zumindest kein Beschluß gefaßt werden.
2. Der Antrag, die Tagesordnung so umzustellen, daß die Satzungsänderungen nach anderen, voraussichtlich streitigen Tagesordnungspunkten (wie z. B. Wahlen) besprochen werden sollen, damit es voraussichtlich zu keiner Beschlußfassung kommt.
3. Der Vorschlag, die ganzen Satzungsanträge doch besser an eine Kommission zu verweisen, und sich auf der Versammlung wichtigeren Dingen zu widmen.
4. Der Antrag, gleich zu Beginn der Versammlung ein Ende der Versammlung festzusetzen, und zwar ohne Rücksichtnahme auf die Wichtigkeit der noch folgenden Tagesordnungspunkte.
5. Lange Reden und Gegenreden zu Anträgen auf Satzungsänderungen, die eher nebensächlich sind, um so (möglichst in Kombination mit einem Antrag auf Festsetzung des Versammlungsendes bereits zu Versammlungsbeginn) eine Beschlußfassung über wesentliche Punkte zu verhindern.
6. Anträge auf Schluß der Debatte zu einzelnen Tagesordnungspunkten, die eine weitere sachliche Diskussion und Erläuterung verhindern, so daß es in der Folge meist zu einer Ablehnung des entsprechenden Antrags kommt.
Es steht nach der Erfahrung der letzten Jahre zu erwarten, daß auch auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 24. November 2013 in Neuhof/Rommerz wieder entsprechend vorgegangen werden wird. Deswegen möchte ich auf diesem Wege noch vor der Versammlung zu jedem einzelnen dieser Punkte Stellung nehmen, damit die Mitglieder schon im Vorfeld Überlegungen dazu anstellen können.
ad 1.) Die Beschlußfassung über die Satzung ist eine der wichtigsten Aufgaben und Kompetenzen der Mitgliederversammlung. Mehrere Vorstände haben über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren darauf hingewiesen, daß die Satzung zumindest in Teilen geändert werden sollte und vor allem festzulegen ist, ob bzw. in welchen Fällen die eigentliche Leitung des HJV beim gesetzlichen Vorstand, beim Präsidium oder beim Gesamtvorstand liegen soll. Nach meiner Interpretation der derzeitigen Satzung ist mit "Vorstand" jeweils der Gesamtvorstand gemeint. Andere Vorstandsmitglieder interpretieren dies anders. Die Antragsteller sind bereit, jeden Antrag vorzustellen und zu erläutern. Zu vielen Anträgen wird voraussichtlich eine offene Abstimmung möglich sein, so daß wir die ersten zwei Drittel der vorliegenden Anträge sicherlich rasch durcharbeiten können. Deswegen wurde diese Reihenfolge der Antragstellung gewählt. Eine Umkehrung der Reihenfolge würde wohl dazu führen, daß die Versammlung erheblich länger dauerte.
ad 2) Je nachdem, welche Entscheidungen die Mitgliederversammlung hinsichtlich der Satzungsänderungen trifft, wird es nach Abschluß dieses Tagesordnungspunktes möglicherweise weitere Rücktritte von Vorstandsmitgliedern geben. Außerdem wird die Bereitschaft von Anwesenden, für bereits freie oder noch frei werdende Vorstandsämter zu kandidieren, entscheidend davon abhängen, welche Satzung der HJV in Zukunft haben wird. Es wäre ein großer Fehler, erst zu wählen und sodann über die Satzung abzustimmen, was Rücktritte sowohl von neu gewählten Vorstandsmitgliedern als auch bisheriger Vorstände auslösen könnte. Zudem sollte die Leitung der Versammlung bis zum Abschluß des Tagesordnungspunktes Satzungsänderungen vom derzeitigen Vorstand, der eingearbeitet ist, übernommen werden. Aus diesen Gründen wäre es nicht sinnvoll, den Tagesordnungspunkt "Vorstandsnachwahlen" vorzuziehen.
ad 3) Die vierköpfige Satzungskommission, der drei Juristen angehören, hat einen Vorschlag - zum Teil mit Alternativen - erarbeitet, dessen einzelne Punkte von zwei Vereinen gleichlautend beantragt wurden. Bereits im Vorfeld der Versammlung wurde der Vorwurf erhoben, die Satzungskommission hätte mit ihren Vorschlägen ihre Kompetenzen überschritten. Eine Diskussion darüber wird man sich sparen können, da die Satzungskommission nicht antragsberechtigt war und insofern nur eine Vorarbeit für die Mitgliederversammlung leisten konnte. Antragsteller sind die Vereine, welche die Anträge eingebracht haben, und nicht die Satzungskommission. Die Vereine waren und sind hierzu vollumfänglich befugt. Jegliche Diskussion darüber, was die Satzungskommission angeblich nicht gedurft oder gesollt hätte, wäre somit sinnlos, da es auf der Versammlung nur um Anträge von Mitgliedsvereinen des HJV geht, auch wenn diese inhaltlich die Vorschläge der Satzungskommission aufgreifen.
ad 4) Ein Antrag auf Festsetzung des Versammlungsendes bereits zu Versammlungsbeginn kann zu einer Verweigerung der Sachentscheidung zu wichtigen Tagesordnungspunkten in einer Versammlung führen und ist deshalb nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes zulässig. Aufgrund der möglichen, zum Teil schwerwiegenden Konsequenzen für den HJV, die aus der Annahme eines Antrags auf vorzeitigen Abbruch dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung entstehen können, wäre bei dieser Versammlung lediglich ein Antrag auf Vertagung der Versammlung zulässig, wenn bis zu einer bestimmten Uhrzeit die Tagesordnung nicht abgearbeitet worden sein sollte. Dies bedeutet, daß die Versammlung dann entweder am 1. oder am 2. Advent am selben Ort und zur selben Anfangszeit fortgesetzt werden würde. Einer erneuten Einladung mit Acht- bzw. Vier-Wochen-Frist bedürfte es in diesem Falle nicht. Es sollte gut überlegt werden, ob wirklich eine Vertagung gewünscht wird oder ob es bei einer Tagesordnung von nur fünf Punkten, deren erste drei innerhalb weniger Minuten erledigt sein werden, nicht sinnvoller wäre, das Ende der Versammlung nicht im voraus festzulegen.
ad 5) Wir brauchen uns nur an die gängigen Bestimmungen des Vereinsrechts zu halten, um zügig durch die Tagesordnung zu kommen. Ich zitiere aus dem Standardkommentar von Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 10. Auflage 2010: "Wortmeldungen wird der Leiter der Versammlung grundsätzlich in der Reihenfolge berücksichtigen, wie sie eingegangen sind. [...] Hat ein Redner Fragen aufgeworfen, die den Vorstand betreffen, so kann der Leiter dem zuständigen Vorstandsmitglied oder dem zuständigen Mitglied eines anderen Vereinsorgans das Wort zur Beantwortung erteilen, auch wenn weitere Wortmeldungen vorliegen. [...] (Rdn. 1712). "Während einer Rede kann der Leiter kurze Zwischenfragen zulassen. [...]" (Rdn. 1713). "Eine wiederholte Worterteilung ist grundsätzlich nicht möglich. Ausnahmen gelten dann, wenn der Tatbestand für eine "persönliche Bemerkung" gegeben ist. Dies ist dann der Fall, wenn eigene Ausführungen richtig zu stellen sind. Hat sich ein Redner in Bezug auf die Person eines Teilnahmeberechtigten geäußert, so muss es der Leiter dieser Person ermöglichen, unzutreffende Äußerungen zurückzuweisen, auch wenn bisher vom Rederecht noch kein Gebrauch gemacht worden ist." (Rdn. 1714). "Außer der Reihe wird das Wort dann erteilt, wenn es zur Tagesordnung oder zur Geschäftsordnung verlangt wird." (Rdn. 1715). "Der Versammlungsleiter hat das Wort jederzeit." (Rdn. 1717).
ad 6.) Ein Antrag auf Schluß der Rednerliste (es werden keine weiteren Wortmeldungen mehr angenommen, aber die auf der Rednerliste stehenden Redner dürfen noch sprechen) sowie ein Antrag auf Schluß der Debatte (die Rednerliste wird bei Annahme eines solchen Antrags sofort geschlossen, bereits auf der Rednerliste stehende Redner dürfen nicht mehr sprechen, sogar das Fragerecht wird ausgeschlossen) sind nur dann zulässig, wenn zuvor ein Antrag auf Verkürzung (Beschränkung) der Redezeit gestellt und angenommen wurde und auch diese Maßnahme nicht den gewünschten Erfolg brachte. Gravierende Eingriffe in das Rederecht der Mitglieder, wie es Anträge auf Schluß der Rednerliste oder Schluß der Debatte darstellen, sind von einer Mehrheit gegenüber einer Minderheit zudem nur mit besonderer Rechtfertigung und nicht aus der Willkür einer reinen Mehrheitsentscheidung zulässig. Bestehen keine rechtfertigenden Gründe für Redebeschränkungen, so ist die Frage einer Vertagung der Versammlung in Erwägung zu ziehen. Wird ein Antrag auf Schluß der Debatte ohne vorherige andere Maßnahmen wie einer Verkürzung der Redezeit zur Abstimmung zugelassen und auch angenommen, so können in ihren Rechten hierdurch beeinträchtige Mitglieder die Nichtigkeit der sich anschließenden Abstimmung feststellen lassen. Dies sollten wir tunlichst vermeiden.
Ich bitte alle Vereinsvertreterinnen und Vereinsvertreter, die am morgigen Sonntag zur nicht öffentlichen außerordentlichen Mitgliederversammlung des HJV in Neuhof/Rommerz zusammentreten werden, höflich und respektvoll miteinander umzugehen und sich sachorientiert sowie mit der nötigen Zeit und Geduld der für den HJV wichtigen Aufgabe zu stellen, die seit Jahren anstehenden Satzungsänderungen zu beraten und über diese zu beschließen. Einige der vorgeschlagenen Satzungsänderungen werden im Falle ihrer Annahme dem HJV in den kommenden Jahren erhebliche Kosten (im fünfstellligen Bereich) ersparen, andere sind zwingend erforderlich, um unsere Satzung den am 9. November 2013 geänderten Ordnungen des Deutschen Judo-Bundes anzupassen. Deshalb werbe ich dafür, das im HJV ja bereits zur Gewohnheit gewordene Zerreden von Satzungsänderungsanträgen schon im Vorfeld einer auf der Tagesordnung angekündigten Beratung und Beschlußfassung durch das Einbringen von Verfahrensanträgen zur Tagesordnung und zum Versammlungsablauf wenigstens dieses Mal zu unterlassen und statt dessen die aus nur zwei wesentlichen Punkten bestehende Tagesordnung in Ruhe durchzuarbeiten.
Ich wünsche allen Delegierten eine gute Anfahrt und hoffe, daß bei den für den HJV wichtigen Weichenstellungen am morgigen Tag möglichst viele Mitgliedsvereine vertreten sein werden!
Frankfurt am Main, den 23. November 2013
Prof. Dr. Axel Schönberger
Kommissarischer Präsident und Vizepräsident für Verwaltung"
Quelle: www.hessenjudo.de
Darüber hinaus hat der Gesamtvorstand des HJV am 30. August 2013 einen Geschäftsverteilungsplan für den erweiterten Vorstand des HJV beschlossen, der die Kompetenzen der einzelnen Vorstandsmitglieder regelt und übersichtlich darstellt. Er wird in Kürze veröffentlicht werden. Ein Geschäftsverteilungsplan für das Präsidium des HJV befindet sich in Vorbereitung.
Den derzeitigen Stand der Vorschläge der Satzungskommission können Sie hier nachlesen. Aufgrund eines weiteren Angriffs auf die Seite des HJV, www.hessenjudo.de, ist diese zur Zeit nur eingeschränkt nutzbar und es besteht überdies möglicherweise die Gefahr, bei einem Aufruf der Seite den eigenen Rechner mit schadhaftem Programmkode zu infizieren. Die zuständigen HJV-Vorstände sind bemüht, die volle Funktionalität der Seite so rasch wie möglich wiederherzustellen.
Die Kündigung betrifft folgende Termine:
Landesleistungszentren des HJV:
Jugend:
Rüsselsheim, dienstags von 17 Uhr 30 bis 19 Uhr
Kassel, mittwochs von 18 Uhr bis 19 Uhr 30
Wiesbaden, donnerstags von 17 Uhr 30 bis 19 Uhr
Erwachsene:
Rüsselsheim, dienstags von 19 Uhr bis 21 Uhr
Kassel, mittwochs von 19 Uhr 30 bis 21 Uhr
Wiesbaden, donnerstags von 19 Uhr bis 21 Uhr
E-Kader-Stützpunkte des HJV:
Hadamar, montags von 18 Uhr bis 20 Uhr
Rüsselsheim, montags von 17 Uhr 30 bis 19 Uhr 30
Wiesbaden, montags von 17 Uhr 30 bis 19 Uhr 30
Kassel, mittwochs von 16 Uhr 30 bis 18 Uhr
Wiesbaden, mittwochs von 17 Uhr 30 bis 19 Uhr 30
Rüsselsheim, donnerstags von 17 Uhr 30 bis 19 Uhr 30
Nidda, freitags von 18 Uhr bis 19 Uhr
Bezirksstützpunkte des HJV:
Pfungstadt, montags von 18 Uhr 30 bis 20 Uhr 15
Bad Homburg, mittwochs von 17 Uhr bis 18 Uhr 30
Fulda, mittwochs von 19 Uhr bis 21 Uhr
Kassel, mittwochs von 18 Uhr bis 19 Uhr 30
Die Neuausschreibung der ehemaligen Landesleistungszentren, die zukünftig „Landesstützpunkte” heißen werden, erfolgte am 16. Mai; Bewerbungen sind bis zum 31. Mai 2013 möglich. Darüber hinaus soll zukünftig ein für ganz Hessen zentrales Landesleistungszentrum erst zu einem späteren Zeitpunkt eingerichtet werden.
Die angekündigte Neuausschreibung der zum 30. Juni 2013 gekündigten Bezirksstützpunkte und E-Kader-Stützpunkte ist bisher noch nicht erfolgt, so daß sich die betroffenen Athletinnen und Athleten derzeit noch nicht darauf einstellen können, wo sie ab Juli 2013 trainieren werden.
Auf den letzten drei Mitgliederversammlungen des HJV konnten eine Reihe von Satzungsänderungsanträgen aus Zeitgründen nicht behandelt werden. Nicht wenige Anträge wiesen Überschneidungen auf. Noch im Jahr 2013 soll eine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfinden, welche voraussichtlich als wesentliche Tagesordnungspunkte nur die Änderung der Satzung und der Rechtsordnung sowie - aufgrund anhängiger Verfahren rechtssuchender Mitglieder - die Beschlußfassung in Rechtsfragen als letzte vereinsinterne Instanz zum Inhalt haben wird. Der Satzungskommission, welche Änderungsvorschläge zur Satzung und zur Rechtsordnung ausarbeiten wird, gehören Andreas Bartsch, Marcel Frost, Stefan Himmler und Axel Schönberger an. Selbstverständlich werden auch alle Mitglieder des HJV Gelegenheit haben, eigene Satzungsänderungsanträge einzubringen. Um Überschneidungen zu vermeiden, werden vor Veröffentlichung der Einladung zur dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung die dann vorliegenden Vorschläge der Satzungskommission auf der HJV-Seite zur Einsichtnahme veröffentlicht werden. Bei der Arbeit der Satzungskommission geht es in erster Linie darum, Vorschläge - gegebenenfalls auch Alternativvorschläge - zu unterbreiten, wie derzeit bestehende Widersprüche und Unklarheiten in der Satzung und Rechtsordnung behoben und Passagen, die in Widerspruch zu geltendem Recht stehen, geändert werden können. Mitglieder, die bereits zum jetzigen Zeitpunkt auf ihrer Meinung nach bestehende Inkonsistenzen in der Satzung hinweisen möchten, sind eingeladen, ihre Vorschläge an schoenberger@hessenjudo.de zu schicken.” (Quelle: www.hessenjudo.de, Zugriff vom 20. 4. 2013).
Neuer Präsident des HJV ist Sven Deeg. Als Vizepräsidenten wurden der Präsident des JC Rüsselsheim, Willy Moritz (Leistungssport), und DJC-Präsident Axel Schönberger (Verwaltung) gewählt. Das Amt des Schatzmeisters wird weiterhin von Rechtsanwalt Werner Müller bekleidet. DJC-Mitglied Bettina Müller wurde zur Referentin für Öffentlichkeitsarbeit gewählt.
Die Versammlung verlief in ruhiger, sachlicher Atmosphäre. Gewisse juristische Sondermeinungen, die ein in hessischen Judo-Kreisen inzwischen weithin bekannter Wiesbadener Rechtsanwalt vertrat, fanden keinen Widerhall. Mit großem Interesse wurde die Vorstellung des HJV-Leistungssport-Strukturplans 2022 durch Siegbert Geuder zur Kenntnis genommen, von dessen baldiger Umsetzung für den HJV viel abhängt.
Manch einer mag sich an die „Bielefeldverschwörung” erinnert fühlen. In ähnlicher Weise, wie manche Leute behaupten, daß es die Stadt Bielefeld nicht gäbe, vertritt der Wiesbadener Rechtsanwalt, um den es im HJV inzwischen einsam geworden ist, die hartnäckige und offenbar durch nichts zu erschütternde Behauptung, daß Siegbert Geuder seit dem 26. August 2012 nicht mehr Vizepräsident des Hessischen Judo-Verbandes e. V. (HJV) sei. Bisher scheint er für seine uchronistische Sondermeinung allerdings keine nennenswerten Mitstreiter gefunden zu haben.
Am 17. März 2013 finden in Kassel Neuwahlen zum gesetzlichen Vorstand des HJV statt. Bis dahin mag sich der eine oder andere in karnevalistischer Stimmung noch als Uchronist betätigen. Außerhalb Hessens hat man in Judo-Kreisen für derartige, als sinnlos empfundene Aktivitäten kaum noch ein müdes Lächeln übrig.
Die HTG, gegen die Ende 2012 mehrere Verfahren wegen des Vorwurfs des verbandsschädigenden Verhaltens beantragt wurden - die beantragten Strafmaße reichen von einer einjährigen Sperre bis zum Verbandsausschluß -, scheint zumindest hinsichtlich ihrer Mitgliederwerbung der im Jahr 2012 erfolgreichste Verein im HJV gewesen zu sein: Vom Januar 2012 zum Januar 2013 soll die HTG ihre Stimmenzahl im HJV von sieben auf vierzehn verdoppelt haben, wobei man wissen muß, daß sieben Stimmen einer Mitgliederzahl von 301-350 und vierzehn Stimmen einem Mitgliederbestand von 651-700 Mitgliedern entsprechen. Die HTG dürfte damit derzeit der mit Abstand größte Judo-Verein Hessens sein und den Judo-Club Kim-Chi Wiesbaden e. V. auf den zweiten Platz verwiesen haben. Wieviele Judoka und Breitensportler anderer Budo-Sportarten derzeit dem HJV als Mitglieder hessischer Vereine gemeldet sind, ist noch nicht bekannt; schätzungsweise dürfte ihre Zahl zwischen 14.000 und 16.000 liegen. Geht man vorsichtig von vielleicht 14.000 Judoka aus, so wären demnach derzeit rund 5 % der hessischen Judoka Mitglieder in der HTG. Dies ist eine beachtliche Anzahl.
Ob im Ergebnis der am 17. März 2013 anstehenden HJV-Mitgliederversammlung in Kassel ein neugewählter HJV-Vorstand eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsvertrags des gerade erst neuangestellten Landestrainers aussprechen wird, scheint doch eher zweifelhaft. Auch wenn der eine oder andere Verein dies vielleicht erwägen und mit einer Rückkehr eines der beiden bisherigen Landestrainer liebäugeln mag, dürfte sich die Mehrheit der Vereinsvertreter doch ihrer Fürsorgepflicht für die Arbeitnehmer des HJV bewußt sein und dem noch jungen, kompetenten und engagierten neuen Landestrainer bei seiner Arbeit keine Steine in den Weg legen.
Als wichtigste Ergebnisse sind festzuhalten, daß beide Versammlungen sich auf einen gleichlautenden Text einer neuen Wettkampfordnung einigten und die Sportwartetagung auch auch die vorgelegten Kader- und Nominierungskriterien guthieß. Die Abstimmung hierüber wird freilich bei der kommenden ordentlichen Mitgliederversammlung des HJV liegen, die am 17. März 2013 in Kassel stattfindet (die Tagesordnung dieser Mitgliederversammlung können Sie hier nachlesen). Für die anstehende Abstimmung auf der Mitgliederversammlung ist es allerdings erforderlich, daß bis dahin die am 26. August 2012 beschlossene Änderung des § 4 der HJV-Satzung im Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main eingetragen wird. Zwar wurde die Eintragung bereits im September 2012 angemeldet, doch wurde wenige Wochen später bereits seitens der Homburger Turngemeinde 1846 e. V. (HTG) die Bestellung eines Notvorstandes für den HJV beantragt und die - sachlich unzutreffende - Behauptung aufgestellt, daß einer der beiden Unterzeichner der Anmeldung der Satzungsänderungen kein vertretungsberechtigter Vorstand war. Dies dürfte zu einer gewissen Verzögerung geführt haben, bevor die zuständige Rechtspflegerin erkrankte, so daß die noch im September 2012 zur Eintragung ins Vereinsregister angemeldete Satzungsänderung bisher noch nicht eingetragen und insofern noch nicht wirksam ist.
Als neue Jugendwarte, deren Wahl freilich noch von der kommenden Mitgliederversammlung bestätigt werden muß, wurden Gaby Bied (für die weibliche Jugend) und Willi Moritz (für die männliche Jugend) gewählt. Beide sind erfahrene HJV-Vorstandsmitglied, die sich schon viele Jahre für den Hessischen Judo-Verband e. V. engagieren. Es steht zu wünschen, daß auch künftige HJV-Mitgliederversammlung in ähnlich ruhiger und sachorientierter Atmosphäre wie diese beiden nachgeordneten Vereinsversammlungen durchgeführt werden können!
Die Vorsitzende Richterin, Frau Fink, stellte zunächst fest, daß Sven Deeg und Siegbert Geuder aktuell als gesetzliche Vorstände des Hessischen Judo-Verbandes e. V. im Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main eingetragen seien. Sodann erörterte sie mit dem Klägervertreter eine Reihe von Rechtsfragen. Zunächst verwies sie darauf, daß sie im vergangenen Jahr im Rahmen eines Eilverfahrens versucht habe, beide Parteien zu einem Vergleich zu bewegen, dessen Widerruf der Klägervertreter nun in einem zweiten Verfahren (16 Ga 180/12) beantragt habe. Sie fragte den Klägervertreter, ob dieser den Antrag der Homburger Turngemeinde 1846 e. V. (HTG) vom Oktober 2012 auf Einsetzung eines Notvorstandes für den Hessischen Judoverband e. V. zwischenzeitlich zurückgezogen habe, wie es ihm die zuständige Rechtspflegerin des Amtsgerichts Frankfurt am Main geraten habe. Dies verneinte der Klägervertreter; der Antrag der HTG bleibe weiterhin aufrecht erhalten. (Wegen dieses Antrags sind inzwischen bei den Gremien des HJV mehrere Verfahren gegen die HTG anhängig, die u. a. auch zu einer ein- oder mehrjährigen Sperre für die Judoka und Funktionäre der HTG führen können.) Die Vorsitzende Richterin wies darauf hin, daß die seitens des Klägervertreters aufgestellte Behauptung, daß Siegbert Geuder kein gesetzlicher Vorstand des HJV sei, nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht sein könne, sondern als Feststellungsklage vor ein Land- oder Oberlandesgericht gehöre. Ihre Frage, ob der Beklagtenvertreter eine entsprechende Klage gegen den Beschluß des Rechtsausschusses auf Feststellung der Nichtigkeit des Widerrufs des Mandats von Siegbert Geuder eingereicht habe, verneinte dieser. Da gemäß der Satzung des HJV die Anrufung eines ordentlichen Gerichtes ohne vorherige Ausschöpfung der verbandsinternen Rechtsmittel als verbandsschädigend gelte, habe er diesen Weg nicht gehen können. Zuständig sei seiner Meinung nach die Mitgliederversammlung, weshalb der Rechtsausschuß nicht den direkten Weg zu ordentlichen Gerichten habe öffnen dürfen. Die ergangenen Beschlüsse des HJV-Rechtsausschusses kritisierte er mit deutlichen Worten; der Rechtsausschuß des HJV habe mit diesen seine Kompetenzen deutlich überschritten. Die Vorsitzende Richterin gab des weiteren zu bedenken, daß die Klägerseite die Möglichkeit gehabt hätte und hätte, auf Antrag einer Minderheit eine außerordentliche Mitgliederversammlung des HJV einberufen zu lassen, um die strittigen Fragen zu klären. Der Antwort des Klägervertreters war zu entnehmen, daß hierfür — auch angesichts des Bevorstehens einer ordentlichen Mitgliederversammlung im März 2013 — das notwendige Quorum von 20 Prozent der Stimmen aller HJV-Mitglieder nicht erreichbar gewesen sei. Als der Klägervertreter vortrug, daß die Vertretungsberechtigung von Sven Deeg unangefochten sei und es nur um die Außenvertretung gehe, da seiner Meinung nach Siegbert Geuder kein Vorstand und Sven Deeg alleine nicht außenvertretungsberechtigt sei, wandte die Vorsitzende Richterin ein, daß der Rechtsausschuß des HJV dies doch überprüft und einen entsprechenden Beschluß gefaßt habe. Sie fragte, ob eine gütliche Einigung möglich sei. Dies wurde von beiden Seiten verneint.
An dieser Stelle wurden zunächst Aspekte des zweiten Verfahrens — eines Eilverfahrens — besprochen, das an sich im vergangenen Jahr rechtswirksam mit einem Vergleich abgeschlossen worden war. Nach einer entsprechenden rechtlichen Erörterung der Vorsitzenden Richterin, die u. a. darauf hinwies, daß sich dieses Verfahrens aufgrund der im ersten Verfahren gestellten Anträge an sich erübrige und im übrigen wohl eine Eilbedürftigkeit im zweiten Verfahren zum derzeitigen Zeitpunkt schwer nachweisbar sei, weswegen sie zur Vermeidung von Kosten für den Kläger eine Rücknahme der Anträge empfahl, erklärte der Klägervertreter, er ziehe seine Anträge zu diesem Verfahren zurück.
Sodann wurde weiter über rechtliche Punkte des ersten Verfahrens diskutiert. Die Vorsitzende Richterin erläuterte dem Klägervertreter, daß sein Vorbringen, der HJV sei nicht wirksam vertreten, nicht im Interesse seines Mandanten liegen könne. Falls die Beklagte nämlich wirklich nicht ordentlich vertreten wäre, dann müßte die Klage abgewiesen werden, da sie nicht zulässig sei. Eine Aussetzung gehe wegen des Beschleunigungsgebotes in arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht an. Da der Kläger jedoch mit seiner Klage ein Urteil in seinem Sinne erwirken wolle, könne es ihm nicht daran gelegen sein, die ordentliche Vertretung der Beklagten zu bestreiten. Darüber hinaus verwies die Vorsitzende Richterin auf ein Urteil des Oberlandesgerichtes Düsseldorf aus dem Jahre 2011, das zwar einem anders gelagerten Fall gelte, aber doch erkennen lasse, daß das Vorbringen des Klägervertreters diesbezüglich rechtlich zweifelhaft sei. Sie erinnerte daran, daß es unstreitig sei, daß die Kündigung dem Kläger vor Beginn der Mitgliederversammlung des HJV vom 26. August 2012 zugegangen sei und daß zu diesem Zeitpunkt beide Unterzeichner des Kündigungsschreibens unzweifelhaft vertretungsberechtigt gewesen seien. Der Klägervertreter bestritt daraufhin, daß diese Kündigung aufgrund eines Präsidiumsbeschlusses erfolgt sei; Grundlage sei lediglich ein Beschluß der Herren Sven Deeg und Siegbert Geuder gewesen. Er wandte ein, daß Udo Wesemüller nach Zugang der Kündigung zum HJV-Präsidenten gewählt worden sei und die Kündigung zurückgenommen habe; dem wurde entgegengehalten, daß er selbst dann, wenn er wirksam zum HJV-Präsidenten gewählt worden wäre, dennoch nicht alleinvertretungsberechtigt war und insoweit nicht zur Rücknahme der Kündigung alleine durch seine Unterschrift berechtigt gewesen wäre. Dem hielt der Beklagtenvertreter lediglich das rechtlich unbeachtliche Argument entgegen, daß alle (mit Ausnahme des gesetzlichen Vorstandes des HJV) mit der Arbeit des Landestrainers zufrieden gewesen seien.
Nach einer etwa zehnminütigen Pause rief die Vorsitzende Richterin zunächst das zweite Verfahren (16 Ga 180/12) auf und gab zu Protokoll, daß der Verfügungsklägervertreter in Hinblick auf den hilfsweise gestellten Weiterbeschäftigungsantrag im ersten Verfahren die Anträge aus seinem Schriftsatz vom 3. Dezember 2012, Ziffer 1-5, zurücknimmt. Sowohl der Verfügungsklägervertreter als auch der Verfügungsbeklagtenvertreter erklärten ihr Einverständnis mit der erfolgten Protokollierung.
Bei erneuten Aufruf des Verfahrens 16 Ca 6545 gab die Vorsitzende Richterin zu Protokoll, daß die Parteien streitig zur Sache verhandelten. Der Klägervertreter brachte vor, daß der HJV sich bislang weigere, seinem Mandanten eine erhebliche Zahl von Überstunden und Urlaubstagen auszuzahlen. Es wurde kurz besprochen, daß dies, sofern keine Einigkeit zwischen den Parteien erzielt werden könne, gegebenenfalls Gegenstand eines neuen Verfahrens sein müsse. Abschließend zitierte die Vorsitzende Richterin noch aus dem von ihr bereits angeführten Urteil des OLG Düsseldorf von 2011, daß die Bestellung eines Notvorstandes nicht dazu da sei, Querelen innerhalb eines Vereins zu klären. Im übrigen dürfe ein Notvorstand nicht bestellt werden, solange noch ein Vorstand im Vereinsregister eingetragen sei, wie dies beim HJV der Fall sei.
Nach Schluß der Sitzung zog sich das Gericht zur Beratung und Beschlußfassung zurück. Das ergangene Urteil liegt ab dem 14. Januar 2013 bei der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vor. Dem Tenor der Verhandlung nach steht zu erwarten, daß die Wirksamkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Landestrainers für Judo zum 31. Dezember 2012 festgestellt werden dürfte.
Während des Kammertermins wurde seitens des HJV ausgeführt, daß derzeit ein Auswahlverfahren für die Einstellung eines neuen Landestrainers für Judo durchgeführt werde. Drei Kandidaten hätten bereits Probeunterrichtseinheiten gegeben, der vierte und letzte Kandidat werde am kommenden Dienstag ein Probetraining halten. Voraussichtlich bereits am Ende der dritten Kalenderwoche werde der Vorstand dann einen Beschluß fassen, welcher der vier in die engere Auswahl genommenen Bewerber als neuer Landestrainer für Judo eingestellt werde. Somit ist damit zu rechnen, daß der neue Landestrainer für Judo spätestens zum April 2013 seine Arbeit aufnehmen wird.
Auf einer Informationsveranstaltung des HJV am 16. Dezember 2012 in der Judo-Arena in Maintal stellten der Vizepräsident für Leistungssport des HJV, Siegbert Geuder, und der HJV-Schulsportreferent Fridolin Heger das neue Landesprogramm „Talentsuche und Talentförderung” des Landessportbundes Hessen e. V. (lsb h) sachkundig vor. Aus diesem Programm werden - auslaufend - derzeit jährlich mehr als 200.000 Euro für die Förderung des Judo-Leistungssportes in Hessen zur Verfügung gestellt.
Es gibt drei Förderstufen: Schwerpunktsportarten, Entwicklungssportarten und eine Grundförderung. Nach der Olympiade 2008 hatte das hessische Judo den Förderstatus einer „Entwicklungssportart” und dementsprechende Fördermittel erhalten. Infolge der offenbar zumindest teilweise verfehlten Leistungssportförderung des HJV während der letzten Jahre verliert der HJV diesen Förderstatus ab dem Jahr 2013. Die männliche Jugend wird zukünftig nicht mehr gefördert, weil sie in der Vier-Jahres-Wertung 2009-2012 noch nicht einmal 30 von 100 Bewertungspunkten erzielen konnte. Nur der weiblichen Jugend ist es zu verdanken, daß der HJV gerade noch einmal die Grundförderung erhalten kann, sofern er zu Beginn des kommenden Jahres 2013 die hierfür notwendigen Voraussetzungen erfüllt. Eine Folge dieser Abstufung von der mittleren in die unterste Förderstufe ist die Kürzung des Zuschusses für die hauptamtliche Landestrainerstelle von 20.500 Euro jährlich auf nur noch 10.250 Euro pro Jahr.
Der HJV ist nun gehalten, dem lsb h Vorschläge für die Einrichtung von Talentzentren zu unterbreiten, wobei der lsb h eine Zentralisierung der Talente aller Sportarten an nur noch 15 Standorten anzustreben scheint. Im Umfeld eines Talentzentrums müssen leistungssportorientierte Vereine angesiedelt sein, die Mindestanforderungen zu erfüllen haben; außerdem sollen die Talentzentren regional gebündelt werden, wodurch Standorte wie Wiesbaden, Kassel oder Frankfurt am Main infolge dort angesiedelter anderer Sportarten einen gewissen Vorteil haben. Außerdem ist der HJV gehalten, eine flächendeckende Leistungssportstruktur für ganz Hessen zu schaffen, die derzeit bekanntlich noch nicht existiert.
Die Auswertung der Kaderliste des Jahres 2012 sowie der heurigen Hessenmeisterschaftsmedaillen ergibt ein klares Bild: Die Spitzengruppe der Leistungssportvereine wird derzeit von Kim-Chi Wiesbaden, dem JC Rüsselsheim und der HTG angeführt. Am Wettkampfbetrieb scheint sich weniger als ein Viertel der Mitgliedsvereine des HJV zu beteiligen. (Der HJV hat derzeit weniger als 300 Mitglieder; dies sind die hessischen Judo-Vereine sowie wenige Ehrenmitglieder; die Judoka in den Vereinen sind keine direkten Mitglieder des HJV.)
Weitsichtig und mit großer Sachkompetenz warb Siegbert Geuder während und nach der Veranstaltung für langfristige strukturelle Änderungen, um den HJV aus der derzeitigen Talsohle wieder herauszuführen. Dabei war er sich dessen bewußt, daß der von ihm vorgeschlagene Weg letztlich nur mit Zustimmung und Beteiligung möglichst vieler Vereine gegangen werden kann. Er schlug drei Säulen für die zukünftige Struktur des HJV vor:
1. Zentralisierte Leistungssportförderung innerhalb der Programme des lsb h.
2. Flächendeckende und dezentrale Sichtung und Förderung von Talenten in ganz Hessen durch den HJV.
3. Attraktive Breitensportförderung, um den Mitgliedsvereinen des HJV möglichst viele Mitglieder zu gewinnen und diese auch langfristig zu halten.
Der HJV kann sich glücklich schätzen, daß der Spiritus rector des zur Zeit wohl erfolgreichsten hessischen Judo-Vereins, Kim-Chi Wiesbaden, dem Verband sein Wissen und seine Fähigkeiten trotz mancher Undankbarkeit, mit der man ihm während der letzten Monate begegnete, zur Verfügung stellt. Wenn überhaupt jemand in Hessen eine Wende im Leistungssportbereich auf den Weg bringen kann, dann wohl Siegbert Geuder. Ob ihm dies in den mittlerweile bundesweit bekannten, derzeit schwierigen Verhältnissen im hessischen Judo - wie berichtet, mußte sogar der im März 2012 einstimmig gewählte HJV-Präsident Klaus Hanelt wegen des Vorbringens gewisser Leute aus dem Kreis des erweiterten HJV-Vorstandes, das nicht nur, aber auch gegen seine Person gerichtet war, sein Amt niederlegen - letztlich gelingen wird, kann zur Zeit niemand mit Sicherheit voraussagen. Trotz zahlreicher Anfeindungen gegen seine Person und eines im Ergebnis erfolglosen Versuches des Judo-Clubs Wiesbaden 1922 e. V., ihn unter Vorbringung eines fadenscheinigen Grundes abzuwählen, engagiert sich Siegbert Geuder, wie die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Maintaler Informationsveranstaltung sehen konnten, nach wie vor für eine nachhaltige Verbesserung der Verhältnisse im HJV.
Grund für diese unter anderem vom gesetzlichen Vorstand des HJV am 30. November 2012 beim HJV-Rechtsausschuß beantragte Sperre der HTG ist der Vorwurf, daß die HTG sich verbandsschädigend verhalten habe, indem sie Ende Oktober 2012 über einen von ihrem Präsidenten Ralph Gotta und einem ihrer Vizepräsidenten mandatierten Wiesbadener Rechtsanwalt beim Frankfurter Amtsgericht beantragte, einen Notvorstand für den HJV zu bestellen, obgleich ein von einer HJV-Mitgliederversammlung gewählter, vertretungsberechtigter gesetzlicher Vorstand amtiert. Zu diesem Vorgang hat der Hessische Judo-Verband am 30. November 2012 auf seiner Internetseite www.hessenjudo.de bereits mit deutlichen Worten Stellung genommen.
Ebenfalls am Freitag, den 30. November 2012, wurde um 22 Uhr 21 auf der Internetseite des HJV (www.hessenjudo.de) unter der Überschrift „Wer ist Mitglied des HJV-Präsidiums” eine für HJV-Verhältnisse ungewöhnlich lange Mitteilung veröffentlicht, welche die strittigen Sachverhalte übersichtlich und schnörkellos darstellt und die Mitglieder des HJV, die erst kürzlich durch einen Rundbrief der Homburger Turngemeinde 1846 e. V. (HTG) diesbezüglich möglicherweise verunsichert wurden, in angemessener Weise informiert.
Im Schreiben des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 27. 11. 2012 heißt es wörtlich:
„Nach hiesiger Aktendurchsicht ist die Wahl des Herrn Wesemüller durch den Rechtsausschuss des Hessischen Judo-Verbandes für nichtig erklärt wurde [sic!]. Die Abwahl des Herrn Geuder wurde ebenfalls für nichtig erklärt. Laut Rechtsordnung ist dieser Beschluss von niemandem angefochten [scil. worden] und vor kein ordentliches Gericht gelangt. Somit bleibt Herr Geuder weiterhin im Amt.”
Damit dürften sich weitere fruchtlose Spekulationen und haltlose Vermutungen, wie sie von insbesondere einer Person auf Facebook angestellt wurden, erübrigen. Zu bedauern bleibt, daß durch eine entsprechende Fehlinformation kurzzeitig auch der Präsident des Deutschen Judo-Bundes - offensichtlich ohne eigenes Verschulden - in die unerfreulichen hessischen Querelen hineingezogen wurde. Die Homburger Turngemeinde 1846 e. V. (HTG) wird sich indes sicherlich noch für ihr Verhalten in dieser Angelegenheit zu verantworten haben.
Der nach wie vor anonyme Urheber bzw. die anonyme Urheberin der Beleidigungen war trotz mehrfach eingeräumter Gelegenheit nicht willens, eine Entschuldigung auszusprechen. Dementsprechend wurde in der 48. KW seitens der betroffenen Personen Strafantrag bei der zuständigen Staatsanwaltschaft eingereicht. Die Weiterungen werden abzuwarten sein.
Es gibt im Rhein-Main-Gebiet Tausende von Rechtsanwälten. Viele von ihnen sind qualifizierte Vertreter ihres Berufsstandes, die sich an ihre standesrechtlichen Regeln halten. Hin und wieder soll es auch seltene Ausnahmen geben. In manchen anderen Ländern bestehen in der Volksmeinung Zweifel an der Kompetenz alle Angehörigen der rechtsberatenden Berufe. In Italien beispielsweise nennt man Anwälte, deren Erfolge vor Gericht meistens eher bescheiden ausfallen, „avvocati delle cause perse” („Rechtsanwälte der verlorenen Fälle”). Es ist wohl der hohen Qualität der deutschen Juristenausbildung zu verdanken, daß es auf deutsch bisher keine vergleichbare Redensart gibt.
So ließ die Vorsitzende Richterin bereits in ihren Eingangsworten kaum Zweifel an ihrer Einschätzung, daß die am 26. August 2012 durch den HJV ausgesprochene Kündigung des Anstellungsverhältnisses von Jan Steiner als Landestrainer für Judo des HJV wirksam sei. Begründet wurde dies mit einem groben formalen Fehler der Klägerseite (Jan Steiner bzw. dessen Prozessbevollmächtigter), die es offenkundig verabsäumt hat, den Regeln der anwaltlichen Vorsorge entsprechend eine unverzügliche Zurückweisung der Kündigungserklärung gemäß Paragraph 174 BGB vorzunehmen.
Von einer etwaigen Geltung des Kündigungsschutzgesetzes (Voraussetzung wären zehn vollzeitig beim HJV beschäftigte Arbeitnehmer) sei, so die Vorsitzende Richterin, definitiv nicht auszugehen. Auch der Hinweis des noch amtierenden Landestrainers auf eine ihn unterstützende Unterschriftenliste und eine sich mit ihm solidarisierende Facebook-Gruppe vermochte die Richterin in Ermangelung juristischer Relevanz nicht zu überzeugen.
Dementsprechend dürfte der Ausgang des demnächst stattfindenden Hauptsacheverfahrens, in dem letztlich über die Wirksamkeit der Kündigung entschieden wird, vorhersehbar sein.
Im Verleichswege wurde sodann lediglich der momentan zu beobachtende status quo bis einschließlich zum 31. Dezember 2012 festgehalten. Dies betrifft einen relativ überschaubaren Zeitraum.
Sicherlich unschön im Rahmen dieser Verhandlung waren die zahlreichen Zwischenrufe von Seiten eines Großteils des offenkundig emotionalisierten Publikums, die letztlich dazu führten, daß eine zielführende mündliche Verhandlung zeitweise kaum möglich erschien und die dem Rahmen einer Gerichtsverhandlung als eher unangemessen zu Gesicht stehen. Dennoch: An einem absehbaren Ende der Tätigkeit des entgegen der bisherigen Berichterstattung auf dieser Seite derzeit noch amtierenden Landestrainers Jan Steiner können seit dem 20. November 2012 kaum noch Zweifel bestehen.
Derzeit wird seitens einiger hessischer Judo-Vereine noch recherchiert, ob weitere HJV-Mitglieder dem HJV in verbandsschädigender Weise geschadet haben könnten. Nach bisher unbestätigten Informationen soll in Zusammenhang mit der Kündigung der Wiesbadener Judo-WG des HJV eine neue, vom HJV unabhängige Judo-WG in Wiesbaden ins Leben gerufen worden sein, die von zwei Mitgliedsvereinen des HJV getragen werden und die Mitglieder der ehemaligen HJV-WG betreuen soll. Dabei sollen die Eltern der WG-Bewohnerinnen dem HJV fristlos gekündigt haben, so daß der HJV noch mehrere Monate lang Miete für die leeren Räume zahlen müßte, falls er die fristlosen Kündigungen denn akzeptierte. Für die neue Vereins-Judo-WG soll seitens der neuen Trägerschaft bereits im Oktober 2012 ein ehemaliger Judo-Landestrainer eines DJB-Landesverbandes hauptamtlich eingestellt worden sein. Auch in diesem Fall wird zu prüfen sein, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaße hier möglicherweise Mitglieder des HJV den Hessischen Judo-Verband geschädigt bzw. gegen ihre Treuepflicht gegenüber dem Verband verstoßen haben.
Besonders schwer wiegt, daß seitens der HTG beantragt wurde, DJB-Präsident Peter Frese als alleinvertretungsberechtigten Notvorstand für den HJV zu bestellen. Dem DJB ist bekannt, daß ein gewählter, im Vereinsregister eingetragener und handlungsfähiger gesetzlicher Vorstand des HJV vorhanden ist. Darüber hinaus hat der DJB Kenntnis der Beschlüsse des Rechtsausschusses des HJV, die sich auf die Nichtigkeit verschiedener Abstimmungen auf der Mitgliederversammlung des HJV vom 26. August 2012 in Maintal beziehen. Sofern der Präsident des Deutschen Judo-Bundes e. V. auch davon Kenntnis gehabt haben sollte, daß die HTG seine Bestellung als Notvorstand gegen den Willen der Mitgliederversammlung des HJV vom 24. März 2012, auf der er sogar persönlich anwesend war, und ohne sachliche Notwendigkeit beim Amtsgericht Frankfurt am Main beantragte oder beantragen würde, und diesem Antrag im Vorfeld zugestimmt bzw. im Vorfeld der Antragstellung der HTG seine Bereitschaft bekundet hätte, als Notvorstand des HJV zur Verfügung zu stehen, wäre dies ein eklatanter Verstoß gegen die Treue- und Rücksichtspflicht, die der DJB und auch dessen Präsident dem HJV als Mitglied des DJB schulden. Treuwidrig wäre es auch gewesen, wenn der DJB-Präsident Kenntnis von diesem Antrag gehabt, den gesetzlichen Vorstand des HJV jedoch nicht sofort pflichtgemäß über diesen und dessen Inhalt in Kenntnis gesetzt hätte. Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes gegen die dem HJV seitens des DJB geschuldete Treuepflicht kann auch ein Schadensersatzanspruch des HJV gegenüber dem DJB gegeben sein, sofern dem HJV aus einem Verstoß gegen die geschuldete Treuepflicht ein Schaden entsteht und dieser geltend gemacht wird. Sollte der DJB-Präsident sich nicht von dem Antrag der HTG distanzieren und bestreiten, daß er von diesem Antrag und dessen Inhalt gewußt habe, wird die Stellung der Frage seines Rücktritts oder des Widerrufs seiner Bestellung als Präsident des Deutschen Judo-Bundes e. V. wohl nicht zu vermeiden sein. Es steht sehr zu hoffen, daß der Antrag der HTG auf Bestellung eines Notvorstandes für den HJV ohne Wissen und Zustimmung des DJB-Präsidenten Peter Frese verfaßt und eingereicht wurde; anderenfalls wäre der sofortige Rücktritt des Peter Frese vom Amte des DJB-Präsidenten ein Gebot des verbandspolitischen Anstandes.
„1. Die „Berufung” des Herrn Udo Wesemüller vom 23. 09. 2012 wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Es wird festgestellt, dass der „Berufung” des Herrn Udo Wesemüller keine aufschiebende Wirkung zukommt.
3. Die Kosten des Verfahrens trägt Herr Udo Wesemüller.
4. Ein verbandsinternes Rechtsmittel gegen diesen Beschluss wird gem. § 4 d) der Rechtsordnung ausgeschlossen.”
Auszug aus der Begründung:
„Die sogenannte „Berufung” der Privatperson Udo Wesemüller gegen den hiesigen Beschluss vom 21.09. 2012 in dem Verfahren „1. DJC ./. HJV (Wahl von Udo Wesemüller)” ist unzulässig.
Udo Wesemüller ist in dem vorstehend genannten Verfahren weder Antragsgegner noch Antragssteller und solchermaßen nicht aktivlegitimiert.
Hieran ändert auch die möglicherweise vorliegende mittelbare Betroffenheit nichts. Eine Aktivlegitimation aufgrund einer selbst behaupteten „übergeordneten Bedeutung” sieht die Zivilprozessordnung, die hier analog anzuwenden ist, nicht vor.
Im Übrigen sei angemerkt, dass es Herr Udo Wesemüller selbst verabsäumt hat, durch entsprechende Schritte (§§ 72 ff ZPO) gestaltend auf das Verfahren zur Feststellung der Nichtigkeit seiner Wahl Einfluss zu nehmen.
[...]
Die Entscheidung über den Rechtsmittelausschluss gem. § 4 b der Rechtsordnung beruht auf der Wichtigkeit der hier zu entscheidenden Angelegenheit und ihrer Eilbedürftigkeit, der bei einer Entscheidung durch die eigentlich zuständige Mitgliederversammlung - den gewohnten Fristablauf unterstellt - nicht genüge getan würde (Beschleunigungsgebot). Durch die vorliegende Entscheidung wird der unmittelbare Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit eröffnet.
Die Entscheidung über den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung beruht auf Erwägungen der Rechtssicherheit.
[...]”
Wie sich aus der Begründung des Beschlusses ergibt, scheint Udo Wesemüller bei Einlegung seiner „Berufung” juristisch entweder nicht oder schlecht beraten gewesen zu sein.
Die →Ausschreibung des Lehrgangs finden Sie sowohl hier als auch im Downloadbereich der Seite des Hessischen Judo-Verbandes e. V. (www.hessenjudo.de). Der DJC stellt Ihnen auch einen →Kurzfilm aus dem letzten Lehrgang, den Shigeoka-sensei im März 2012 im DJC gehalten hat, zur Verfügung.
1. Das Präsidium des HJV besteht zur Zeit aus drei Personen:
- Vizepräsident für Verwaltung: Sven Deeg (zugleich kommissarisch mit den Aufgaben des zurückgetretenen Präsidenten Klaus Hanelt betraut)
- Vizepräsident für Leistungssport: Siegbert Geuder
- Schatzmeister: Werner Müller
2. Der gesetzliche Vorstand des HJV besteht zur Zeit aus zwei Personen, welche gemeinsam zur Außenvertretung berechtigt sind:
- Vizepräsident für Verwaltung: Sven Deeg
- Vizepräsident für Leistungssport: Siegbert Geuder
Der HJV-Schatzmeister gehört zwar dem Präsidium, nicht aber dem gesetzlichen Vorstand des Hessischen Judo-Verbandes an.
Die Beschlüsse des Rechtsausschusses des Hessischen Judo-Verbandes vom 13. Oktober 2012 wirken „inter omnes”, haben also für ausnahmslos alle Mitglieder des HJV Gültigkeit. Wer dennoch der Meinung ist, daß derzeit keine Rechtssicherheit im HJV herrsche, mag vor Gericht ziehen, falls eine solche Äußerung überhaupt ernst gemeint und nicht lediglich dem weiten Feld populistischer Demagogie zuzuschreiben ist. Bis zu einer etwaigen gegenteiligen Entscheidung eines ordentlichen Gerichts, mit der kaum zu rechnen sein dürfte, bleibt es bei der durch die Beschlüsse des Rechtsausschusses des HJV festgestellten Rechtslage.
Gleichfalls mit Datum vom 13. Oktober 2012 hat der Rechtsausschuß des HJV die Nichtigkeit der vom Judo-Club Wiesbaden 1922 e. V. beantragten Abwahl des HJV-Vizepräsidenten für Leistungssport, Siegbert Geuder, festgestellt. Siegbert Geuder war und ist gewählter HJV-Vizepräsident für Leistungssport. Den Beschluß des Rechtsausschusses zur Nichtigkeit der Abwahl von Siegbert Geuder finden Sie hier.
Ein weiterer Beschluß des Rechtsausschusses des HJV vom 13. Oktober 2012 stellt die Nichtigkeit der Wahl der Silke Krischke zur Sportwartin Männer U20 des Hessischen Judo-Verbandes fest. Silke Krischke war zu keinem Zeitpunkt Sportwartin für die Männer im Bereich U20 des HJV. Auch dieser Beschluß bezüglich der Nichtigkeit der Wahl Silke Krischkes kann hier nachgelesen werden.
Der HJV ist keine „Bananenrepublik”, wie es in den letzten Wochen von einigen Beteiligten in die Diskussion geworfen wurde, und auch von einem „Putschversuch” kann mittlerweile nicht mehr die Rede sein. Der Rechtsausschuß hat schnell, sauber und kompetent gearbeitet und dafür gesorgt, daß Rechtssicherheit für alle Beteiligten hergestellt wurde. Die drei vorgenannten Verfahren haben eine sogenannte inter-omnes-Wirkung und sind insofern für alle Mitglieder des HJV und alle betroffenen Personen bindend. Die Entscheidungen sind mit der Zustellung an die Parteien bereits rechtkräftig und können nur noch vor ordentlichen Gerichten angegriffen werden.
Die letzten Wochen haben gezeigt, daß manche handelnden Personen im HJV rechtliche Schritte unternommen haben, die erfahrene Juristen zu einem gewissen schmunzelnden Stirnrunzeln veranlaßten. So wollte Udo Wesemüller als Privatperson beim Rechtsausschuß des HJV Widerspruch gegen die Feststellung der Nichtigkeit seiner Wahl einlegen und vermeinte, als „Betroffener” hierzu berechtigt zu sein, obgleich er nicht aktivlegitimiert war. In einem anderen Fall soll eine Kündigungsschutzklage gegen den HJV nicht beim zuständigen Arbeitsgericht, sondern beim Amtsgericht in Frankfurt am Main eingereicht worden sein. Ob dies wohl daran gelegen haben mag, daß beide Gerichte mit einem „A” beginnen?
Im Ergebnis ist festzuhalten, daß wieder Rechtssicherheit im Hessischen Judo-Verband eingekehrt ist. Die Rechtsunsicherheit für den HJV und Kosten in Höhe von mehreren tausend Euro für den HJV hätten freilich vermieden werden können, wenn die Vorsitzende des Wahlausschusses des HJV am 26. August 2012 unter dem Tagesordnungspunkt „Wahlen” die vorgebrachte Anfechtungsrüge ordnungsgemäß überprüft hätte. Da sie die Sitzung trotz bereits eingetretener Nichtkeit im ersten Wahlgang aber fortsetzen ließ, entstand eine für den HJV rechtlich problematische Lage, die nunmehr durch die Beschlüsse des HJV-Rechtsausschusses wieder bereinigt ist. Gesetzliche Vorstände des Hessischen Judo-Verbandes sind Sven Deeg und Siegbert Geuder, welche den HJV gemeinsam vertreten.
Ungeachtet dessen behauptet Ralph Gotta, der Präsident der HTG Bad Homburg, im Anhang zu einem Rundschreiben an die Mitglieder des HJV vom 27. 9. 2012, daß Udo Wesemüller zum Präsidenten des HJV gewählt worden sei und nunmehr daran gehindert werde, sein Amt auszuüben. Damit versucht er die Notwendigkeit der Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu begründen. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung, auf der ein neuer Vorstand für zwei Jahre zu wählen ist, muß jedoch satzungsgemäß im Jahr 2013 - und zwar spätestens bis zum 20. März 2013 - stattfinden. Etwaige vorherige Vorstandswahlen im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hätten nur bis zur ordentlichen Mitgliederversammlung Gültigkeit. Infolge der satzungsgemäßen Einladungsfrist von acht Wochen wäre es somit zwar möglich, eine außerordentliche Mitgliederversammlung im Dezember 2012 oder Januar/Februar 2013 durchzuführen; deren Beschlüsse hätten indes nur bis zur ordentlichen Mitgliederversammlung 2013 Gültigkeit. Ob die Delegierten der Vereine deswegen zu einer weiteren außerordentlichen Mitgliederversammlung zusammenkommen wollen? Mit Verwunderung ist insbesondere zur Kenntnis zu nehmen, daß Herr Gotta trotz eines eindeutigen Beschlusses des Rechtsausschusses des HJV vermeint, daß „Klarheit” geschaffen werden müsse, als ob die HTG nunmehr Beschlüsse des Rechtsausschusses des HJV nicht mehr anerkenne, und darüber hinaus in dem von ihm an die Mitglieder des HJV versandten Antrag Tatsachenbehauptungen aufstellt, deren Wahrheit die Vereinsvertreter sorgfältig überprüfen sollten, bevor sie gegebenenfalls ihre Unterschrift unter diesen Antrag setzen und sich damit die in diesem erhobenen Vorwürfe gegen namentlich genannte Personen mit allen möglichen haftungs- und strafrechtlichen Folgen für sämtliche Unterzeichner zu eigen machen.
Trotz der Feststellung der Nichtigkeit seiner Wahl durch das amtierende HJV-Präsidium bezeichnet sich der nicht im Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main als für den HJV vertretungsberechtigt eingetragene Udo Wesemüller in einem auf den 14. September 2012 datierten Offenen Brief gleichwohl als „Präsident des Hessischen Judo-Verbandes e. V.” Dies überrascht umso mehr, als es sich bei Udo Wesemüller um einen in Wahlangelegenheiten nicht unerfahrenen SPD-Kommunalpolitiker handelt, dem bereits am 26. August 2012 während der letzten Mitgliederversammlung des HJV die Anfechtung seiner Wahl und deren Gründe bekannt wurden.
Vor dem Rechtsausschuß des Hessischen Judo-Verbandes e. V. sind mehrere Verfahren auf Feststellung der Nichtigkeit fast aller Wahlakte des 26. August 2012 anhängig. Udo Wesemüller will in diesen Verfahren, die vom Rechtsausschuß des HJV bereits eröffnet wurden, offenbar nicht den im Interesse des HJV und aller seiner Mitglieder liegenden Versuch erkennen, eine nicht hinnehmbare Manipulation von Wahlakten, die freilich u. a. zu seinen Gunsten erfolgte, zu korrigieren, sondern bewertet die Anträge wie folgt:
„Von den Vereinsvertretern [...] wurde meine Wahl ebenso wie die der neuen U20-Sportwartin Silke Krischke aus formalen Gründen angefochten, weil so gut wie sämtliche Vollmachten der anwesenden Vereinsvertreter angeblich falsch oder zu Unrecht ausgestellt worden seien.
Damit liegen dem Rechtsausschuss zwei Verfahren vor. Wegen „formaler Fehler”. Vordergründig. Doch was steckt dahinter?
Hinter diesen formaljuristischen aber vorgeschobenen Gründen steckt die offenkundige Absicht einiger weniger Strategen, sich den HJV mit der gleichen zerstörerischen Energie, mit der sie den Verband seit langem in Atem halten, endgültig Untertan [sic!] machen zu wollen.
Nun wurde von den restlichen Mitgliedern des HJV-Präsidiums, neben mir sind es die beiden Vizepräsidenten Sven Deeg und Willi Moritz sowie Schatzmeister Werner Müller, die angebliche Nichtigkeit meiner Wahl verkündet. Ohne die Prüfung der Argumente und das Urteil des Rechtsausschusses abzuwarten. Als willfährige Erfüllungsgehilfen der beiden klagenden Vereine.”
Nachweislich haben nun allerdings nicht die Vertreter der beiden Vereine, welche die Feststellung der bereits am Wahltag ipso facto eingetretenen Nichtigkeit der durchgeführten Wahlen beantragten, sondern sieben Mitglieder des erweiterten Vorstands des HJV den damaligen HJV-Präsidenten Klaus Hanelt zum Rücktritt veranlaßt und so den Verband „in Atem gehalten”. Merkwürdig mutet an, daß jemand, der die nicht ordnungsgemäße Durchführung von Wahlen rügt und somit dafür eintritt, daß der Wählerwille respektiert wird und Manipulationen gerade bei der Wahl des höchsten Amtes im Hessischen Judo-Verband e. V. aufgedeckt und korrigiert werden, sich angeblich den Verband untertan machen wollen soll. Geflissentlich übersehen hat Udo Wesemüller des weiteren, daß auch die Wahl von Willi Moritz seitens des HJV-Präsidiums als nichtig festgestellt wurde, und zwar aus denselben Gründen, die auch zur Nichtigkeit der anderen Wahlakte führten.
Das Bild, welches der HJV derzeit im deutschen Judo abgibt, beschreibt Udo Wesemüller wie folgt:
„Der Hessische Judo-Verband wird heute belächelt und mit Kopfschütteln bedacht, wenn man sich mit Judokas und Sportfunktionären aus anderen Ecken Deutschlands unterhält. Kein anderer Landesverband im Deutschen Judo-Bund liefert solche Schlagzeilen.”
Dies ist möglicherweise zutreffend, und es kann wohl nicht bestritten werden, daß gerade Udo Wesemüller, welcher mehreren Vorständen des HJV in den letzten Jahren angehörte - im November 2010 und im März 2012 trat er von seinem jeweiligen Amt zurück -, hieran eine gewisse Verantwortung trifft. Udo Wesemüller ist im Frühjahr 2012 als derjenige in die Annalen des HJV eingegangen, der erstmals von Mitgliedern form- und fristgerecht gestellte Anträge unter Verstoß gegen geltendes Recht zensierte, was in der Folge durch den HJV-Rechtsausschuß als unzulässig festgestellt wurde.
Es steht abzuwarten, ob und wie der Rechtsausschuß des HJV über die ihm vorliegenden Anträge auf Feststellung der Nichtigkeit der Wahlen entscheiden wird. Insofern der Antragsgegner indes der HJV ist und dieser, vertreten durch seinen gesetzlichen Vorstand, sich nunmehr bereits öffentlich dahingehend geäußert hat, daß er den Vortrag der Antragsteller überprüft hat und für zutreffend hält, ist der Ausgang dieser Verfahren vor dem Rechtsausschuß oder einem ordentlichen Gericht im Grunde bereits absehbar.
„Es ist nun bereits das zweite Mal innerhalb kurzer Zeit, dass sich der Antragssteller [d. h. der 1. DJC] einer (offensichtlich) rechtswidrigen, ihn belastenden (Straf-)Maßnahme des Antragsgegners ausgesetzt sehen mußte.
Der Rechtsausschuss fordert den Antragsgegner [d. h. den HJV] unmissverständlich dazu auf, die geltenden Regularien fortan einzuhalten, also vor Ausspruch einer Strafe und vor Eingriff in konstituierte Rechte diese nach Maßgabe der jeweils gültigen Bestimmungen in Satzung und Ordnungen genauestens zu prüfen. Es darf nicht einmal der Anschein von Willkür erweckt werden, um den rechtsstaatlichen Prinzipien, denen wir uns alle verpflichtet sehen und in denen insbesondere dem Antragsgegner eine Vorbildfunktion zukommt, gerecht zu werden.”
Im zweiten Teil des Antrags des 1. DJC ging es darum, einen Satzungsverstoß des damaligen Präsidiums feststellen zu lassen, was zur Folge gehabt hätte, daß der HJV die Anwaltskosten von weit über 2.000 Euro für den von ihm mandatierten Rechtsanwalt nicht selbst hätte tragen müssen. Gemäß der vom Rechtsausschuß des HJV getroffenen Feststellung war das Präsidium jedoch nicht passivlegitimiert, so daß der zweite Antrag des 1. DJC abgewiesen wurde. Sein eigentliches Anliegen - die Unwirksamkeitserklärung des Verweises - hat der 1. DJC damit zwar erreicht, sein Bestreben, dem HJV die Möglichkeit zu geben, die hierdurch entstandenen Kosten gesamtschuldnerisch von den für diese nach Meinung des 1. DJC verantwortlichen Präsidiumsmitgliedern zurückzufordern, ging indes ins Leere, so daß die Zeche für den unwirksamen Verweis letztlich aus dem Vereinsvermögen und damit von allen Mitgliedern des HJV gezahlt wurde.
Nach derzeitigem Kenntnisstand haben sich offenbar sogar mehr als nur zwei „Delegierte” an der Wahl des HJV-Präsidenten beteiligt, ohne hierfür wirksam bevollmächtigt gewesen zu sein. Dies kann und darf nicht hingenommen werden. Der 1. DJC wird darauf hinwirken, daß auch diese Mißstände aufgedeckt werden und die Ungültigkeit der am 26. August 2012 erfolgten Wahl zum Präsidenten des HJV festgestellt wird. Von einer demokratischen Legimation Udo Wesemüllers kann bei dieser Wahl nach Auffassung des 1. DJC nicht die Rede sein. Udo Wesemüller täte gut daran, sein Amt bis zu einer Klärung der erhobenen Vorwürfe ruhen zu lassen!
Eine die Atmosphäre der Versammlung durchaus treffend, wenn auch teilweise höflich beschönigend schildernde Kurzzusammenfassung der turbulenten Mitgliederversammlung des HJV vom 26. August 2012 aus der Feder von Volljuristen Daniel Packheiser kann auch auf der Seite des SC Budokan Maintal nachgelesen werden: http://budokan-maintal.de/index.php?option=com_content&view=article&id=362:marathonsitzung-in-maintal&catid=1:aktuelle-nachrichten&Itemid=18.
Auf derselben Mitgliederversammlung wurden zwei Anträge des 1. DJC auf Änderung der Satzung des Hessischen Judo-Verbandes e. V. einstimmig angenommen. Die Änderungen haben zum Inhalt, daß nach Eintragung dieser Satzungsänderungen im Vereinsregister erstmalig die Satzung und die Wettkampfordnung des Deutschen Judo-Bundes e. V. auch im Bereich des HJV gelten. Bisher war dies nicht der Fall, weil die Satzung des HJV irrtümlich keinen statischen, sondern lediglich einen (rechtlich unwirksamen) dynamischen Verweis auf die Satzung und Ordnungen des DJB enthielt. (Die übrigen Ordnungen des DJB entfalten im HJV bis auf weiteres keine Wirksamkeit, da sie noch nicht mit einem statischen Verweis in der Satzung des HJV verankert wurden.) Außerdem wurde durch Annahme des zweiten Antrags des 1. DJC in der Satzung des HJV erstmals die Möglichkeit verankert, eine Wettkampfordnung zu beschließen und in Kraft zu setzen. Dies war bisher in Ermangelung eines entsprechenden Passus in der Satzung nicht möglich.
Der Umgangston mancher Versammlungsteilnehmer, darunter auch Vorstandsmitglieder, machte einmal mehr deutlich, daß der Rücktritt von Klaus Hanelt vom Amt des Präsidenten des HJV durchaus begründet und wohl auch richtig war. Wenn sich Versammlungsteilnehmer (darunter Vorstandsmitglieder!) gegenseitig der Lüge bezichtigen und auf Rückfrage bei der Tatsachenbehauptung bleiben, daß andere Versammlungsteilnehmer bewußt die Unwahrheit gesagt oder geschrieben hätten, ohne dies zu belegen oder zu beweisen, wenn ein erst vor kurzem gewähltes Präsidiumsmitglied ohne ausreichenden sachlichen Grund offenbar vor allem aufgrund emotional vorgetragener persönlicher Befindlichkeiten nach nur fünf Monaten wieder abgewählt wird, wenn ein Delegierter einem anderen innerhalb des Versammlungsraums handgreiflich den Zutritt zu einem Tisch zu verwehren sucht, sind Grenzen derart überschritten worden, daß es sehr schwierig anmutet, den HJV in absehbarer Zeit wieder zu einer „normalen” Verbandstätigkeit zurückzuführen.
Der 1.DJC wünscht allen Gewählten viel Glück und Erfolg!
Da vorliegende Rubrik „Aus dem HJV” unter der Präsidentschaft von Klaus Hanelt nicht mehr erforderlich sein wird, wird sie unmittelbar nach Eintragung des neuen gesetzlichen Vorstandes des HJV im Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt aus dem Netz genommen werden.
Darüber hinaus fand HJV-Breitensportreferent in einem offenen Brief vom 21. März 2012 an seine Vorstandskollegen deutliche Worte:
"Ferner möchte ich schärfsten gegen die einseitige Veröffentlichung der Gründe (nur der Gründe) von Frank Markloffs angekündigtem Rücktritt - ohne Vorstandsbeschluss! - auf der HJV-Homepage protestieren. Ohne die Eingaben des 1. DJC an den Rechtsausschuss würde der Willkür der Entscheidungen des Präsidiums gegen Satzung und Ordnung kein Einhalt mehr geboten. Auch würde den Nordhessen eine Anreisezeit (natürlich auch ohne Vorstandsbeschluss) zur Mitgliederversammlung zugemutet, die gegen alle guten Sitten verstoßen würde. Alle bisher entschiedenen Eingaben des 1. DJC an den Rechtsausschuss sind in der Sache gegen die jeweils angegriffenen Entscheidungen des Präsidiums entschieden worden. Ich verstehe die Welt noch und auch der überwiegende Teil der Mitglieder im HJV hat dieses Präsidium längst durchschaut, sonst wäre die vom Präsidium gewünschte Neufassung der Satzung, die ein Berlusconi wohl nicht besser hätte schreiben können, von den HJV-Mitgliedern kaum abgelehnt worden.
Ich bin fest davon überzeugt, dass dieser Alptraum am 24. März zu Ende geht, und ich werde mich auch mit aller Kraft dafür einsetzen. 16 Jahre habe ich für den HJV gearbeitet. So einen Amtsmissbrauch und eine derartige Ignoranz von Präsidiumsmitgliedern hat es noch nie gegeben und darf es in Zukunft auch nicht mehr geben. Ich wünsche mir für den HJV, dass alle demokratischen Kräfte im HJV so etwas in Zukunft verhindern oder besser erst gar nicht mehr aufkommen lassen." (HJV-Breitensportreferent Helmut Müller, 21. März 2012).
Aus der Reaktion des HJV-Präsidenten Ralph Gotta (Schreiben vom 21. März 2012) seien lediglich zwei Sätze zitiert:
"Lieber Helmut was hast du getan? [...] Wir behalten uns ausdrücklich rechtliche Schritte gegen dich persönlich vor!" (HJV-Präsident Ralph Gotta, 21. März 2012; Fettdruck im Original).
Seitens des 1. DJC und auch anderer Vereine wird davon ausgegangen, daß HJV-Präsident Ralph Gotta und weitere Präsidiumsmitglieder am 24. März 2012 ihr Mandat verlieren werden. Für eine dann erforderliche Neuwahl sollen bereits mehrere Kandidaten zur Verfügung stehen.
Diese Vorgehensweise, mit der HJV-Vizepräsident Udo Wesemüller elementar und in nicht zumutbarer Weise die Mitgliedsrechte des 1. DJC im HJV verletzt hat, ist in der Geschichte des HJV ohne Beispiel. Der 1. DJC wird diese Verletzung seiner Rechte nicht hinnehmen und sich in geeigneter Weise zur Wehr setzen. Eine Kopie des form- und fristgerecht gestellten Antrags auf Abwahl des HJV-Präsidenten Ralph Gotta finden Sie hier, eine Kopie des gleichfalls form- und fristgerecht gestellten Antrags auf Abwahl des HJV-Vizepräsidenten Andreas Bartsch finden Sie hier.
Die Zensurmaßnahme des HJV-Vizepräsidenten Udo Wesemüller, der in dieser keinen entsprechenden Vorstandsbeschluß glaubhaft macht und auch alleine zeichnet, obgleich ihm keine Alleinvertretungsbefugnis für den HJV zusteht, wurde dem 1. DJC gegenüber bisher weder angekündigt noch begründet.
Widersprüchlich mutet die Argumentation des HJV-Präsidiums in dieser Angelegenheit an: Man habe den frühen - nach Meinung des Präsidiums gerade noch vertretbaren - Versammlungsbeginn gewählt, damit seitens der Mitglieder ein entsprechendes Verfahren beim Rechtsausschuß des HJV eingeleitet werden sollte, um zu klären, zu welcher Uhrzeit Mitgliederversammlungen beginnen dürften. Da angeblich Rechtsausschußmitglieder dem HJV-Präsidium mitgeteilt haben sollen, daß der Rechtsausschuß vor der Mitgliederversammlung am 24. März 2012 keine weiteren Entscheidungen treffen werde, müßte das HJV-Präsidium somit davon ausgegangen sein, daß die Versammlung am 24. März 2012 tatsächlich um 9 Uhr (bei Stimmenausgabe ab 8 Uhr) beginnen würde und ein entsprechender korrigierender Beschluß des Rechtsausschusses erst nach dieser Versammlung ergehen würde. Dieses Ausführungen sind „starker Tabak” und würden bereits für sich genommen einen Mißtrauensantrag gegen dieses Präsidium begründen! Sie beinhalten nämlich folgende Punkte:
1. Die Mitgliederversammlung hätte somit nach dem Willen des Präsidiums in der Tat an einem Samstag um 9 Uhr beginnen sollen; Rücksicht auf aus größerer Entfernung Anreisende oder an einem Werkttag Berufstätige sollte somit gänzlich nicht genommen werden.
2. Das Präsidium, dem mit Rechtsanwalt Andreas Bartsch auch ein erfahrener Jurist angehört und das seitens des 1. DJC bereits mehrfach auf die geltende Rechtslage (u. a. im Standardkommentar zum BGB, dem Palandt, nachzulesen!) hingewiesen worden war, hätte somit in Kauf genommen, daß sämtliche Beschlüsse dieser Mitgliederversammlung vom HJV-Rechtsausschuß oder einem ordentlichen Gericht im nachhinein für nichtig erklärt worden wären! Alle anwesenden Mitglieder hätten nicht nur früh aufstehen müssen, sie hätten sich auch gänzlich umsonst versammelt!
3. Das Präsidium wußte und weiß sehr wohl, daß auch der HJV-Rechtsausschuß geltendes Recht nicht korrigieren kann und bei der Vermeidung einer Einberufung einer Mitgliederversammlung zur Unzeit zunächst die in dieser Sache bereits ergangenen Urteile und die Standardkommentare zu berücksichtigen sind, denen zufolge an einem Werktag - und ein Samstag ist in diesem Fall ein Werktag! - eine Mitgliederversammlung nicht an einem Vormittag beginnen darf! Oder sollte die nun ergangene HJV-Rechtsausschußentscheidung über dem Urteil etwa eines Oberlandesgerichtes stehen?
Mit anderen Worten: Entweder nahm das Präsidium es wissentlich in Kauf, die Mitglieder des HJV mit einer Einladung zur Unzeit zu brüskieren und die Nichtigkeit aller Versammlungsbeschlüsse herbeizuführen oder aber es war der Meinung, die Versammlung tatsächlich an einem Werktag zu dieser frühen Uhrzeit abhalten zu können (und dabei manche „unliebsame” Vereinsvertreter etwa aus Nordhessen aufgrund des frühen Versammlungsbeginns nicht dabeihaben zu müssen) und wurde von der nunmehr ergangenen Eilentscheidung des Rechtsausschusses schlicht und einfach überrascht, wie es selbst in seiner Mitteilung ja auch einräumt.
Die Unterstellung der Befangenheit, die in dieser Präsidiumsmitteilung gegenüber (namentlich ungenannten) Vertretern des HJV-Rechtsausschusses dahingehend gemacht wird, daß diese sich im Gespräch mit Präsidiumsmitgliedern unzulässigerweise zu Verfahrensfragen in laufenden Rechtsstreitigkeiten geäußert haben sollen, hält der DJC für unglaubwürdig und den erkennbaren Versuch, Mitglieder des HJV-Rechtsausschusses öffentlich zu diskreditieren. Daß der HJV-Rechtsausschuß vielmehr in der Tat unabhängig entscheidet und dem HJV-Präsidium keine derartigen Zusagen, wie von diesem offenbar fälschlich behauptet, gemacht haben dürfte, ist bereits daran zu erkennen, daß er bezüglich der Uhrzeit der Mitgliederversammlung eine Eilentscheidung gefällt hat und das HJV-Präsidium von dieser gänzlich überrascht wurde. Ob das HJV-Präsidium nun auch in allen anderen Verfahren, in denen es den kürzeren gezogen hat, behaupten wird, diese Verfahren selbst initiiert zu haben, um entsprechende Klarstellungen zu erreichen? Diente auch das vom Präsidium initiierte WKO-Hickhack der vergangenen Monate letztlich der Klärung von Satzungsfragen und war insofern in seinem erratischen Chaos beabsichtigt? Gespannt wird man beobachten, in welche weiteren Widersprüche sich dieses Präsidium bis zu seiner voraussichtlichen Abwahl am 24. März 2012 - entsprechende Mißtrauensanträge sind bereits gestellt - noch verwickeln wird!
Seitens des 1. DJC wird inzwischen erwartet, daß HJV-Präsident Ralph Gotta seiner für den 24. März 2012 frist- und formgerecht beantragten Abwahl durch eine vorherige Rücktrittserklärung zuvorkommt.
Mit Überraschung wurde auch innerhalb des Vorstands des HJV folgende Äußerung des HJV-Präsidenten Ralph Gotta in einem E-Brief vom 8. Februar 2012 an einen Vorstandskollegen zur Kenntnis genommen: "Wenn wir innerhalb des Vorstandes/Präsidiums Mails, Aufträge oder Hinweise versenden, so gehöert [sic!] es zum guten Ton gegenüber allen Gewählten, dass zum einen alle!! eingebunden (cc) sind und was noch viel wichtiger ist, dass zum anderen dritte hier nicht im Verteiler erscheinen." Die Frage des guten Tons scheint sich indes nicht zu stellen, wenn das Präsidium Beschlüsse faßt, über welche die übrigen Vorstandsmitglieder nicht oder nur teilweise oder nur sehr spät in Kenntnis gesetzt werden. Die Einleitung des letzten Verfahrens gegen den 1. DJC vor dem Rechtsausschuß des HJV hätte an sich im Vorstand des HJV besprochen und beschlossen werden müssen. Eine Mehrheit der Vorstandsmitglieder wurde hierüber aber noch nicht einmal informiert. Bezüglich der Vorgänge in der Judo-WG in Wiesbaden seit dem letzten Quartal 2011 wurde der Mehrheit der Vorstandsmitglieder noch immer kein reiner Wein eingeschenkt. Die Benennung des Rechtsanwaltes Andreas Bartsch als Prozeßbevollmächtigten des HJV war nicht allen Vorstandsmitgliedern bekannt. Auch der Sponsoring-Vertrag, den Ralph Gotta mit der Mutter einer Judoka der HTG Bad Homburg abgeschlossen haben soll, wurde im Vorstand weder besprochen noch beschlossen. Das erste Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung des HJV am 24. März 2012 war gleichfalls im Vorstand weder besprochen noch beschlossen worden; lediglich am Vorabend seiner Versendung, als alles bereits vorbereitet war, wurden die Vorstandsmitglieder seitens des HJV-Präsidenten kurz in Kenntnis gesetzt. Die Liste der Beispiele für das, was HJV-Präsident Ralph Gotta für "guten Ton" im Umgang mit seinen Vorstandskollegen hält, ließe sich noch verlängern. Ein entsprechender "Echoeffekt" wird wohl nicht mehr allzulange auf sich warten lassen. HJV-Präsident Ralph Gotta muß sich inzwischen fragen, ob er aufgrund seines bisherigen Verhaltens überhaupt noch eine Mehrheit seines eigenen Vorstandes hinter sich hat!
Eine Frage des guten Tons wäre es auch, daß diejenigen, welche die Verantwortung dafür tragen, daß die Einladung zu Sportwartetagung im März nicht, wie von der letzten Sportwartetagung ausdrücklich gewünscht, unter Einhaltung einer Acht-Wochen-Frist erfolgte, diese auch übernehmen. Derzeit sieht es für viele HJV-Mitglieder vermutlich so aus, als ob die als Unterzeichner aufgeführten Sportwarte für den Verzug verantwortlich wären, denen aber offenbar diesbezüglich kein Vorwurf zu machen ist, da sie die verspätete Versendung des Einladungsschreibens nicht verursacht zu haben scheinen. Es ist schade, daß der HJV-Präsident die "Transparenz", von der er so gerne redet und schreibt, nicht auch selbst verwirklicht.
Dies ist nun schon das siebte Verfahren, in dem sich der HJV und der 1. DJC vor dem Rechtsausschuß des Hessischen Judo-Verbandes gegenüberstehen. Weitere Verfahren waren und sind zwischen dem JC Kim-Chi Wiesbaden und dem HJV anhängig. Solange der HJV noch von Ralph Gotta geführt wird, dürfte mit weiteren Verfahren dieser Art vor dem verbandseigenen Rechtsausschuß zu rechnen sein. Bisher hat der HJV noch keines von ihnen gewonnen. Anträge auf Abwahl von HJV-Präsident Ralph Gotta und HJV-Vizepräsident Andreas Bartsch sowie weiterer Vorstandsmitglieder auf der Mitgliederversammlung des HJV vom 24. März 2012 in Maintal wurden bereits gestellt. Daß das HJV-Präsidium der Meinung ist, HJV-Vizepräsidenten Andreas Bartsch als Rechtsanwalt dahingehend mandatieren zu können, daß dieser alleinvertretungsberechtigter und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Prozeßbevollmächtigter des HJV in allen anhängigen und zukünftigen Verfahren sein soll, ist nach Auffassung des 1. DJC angesichts des Fehlens einer entsprechenden Grundlage in der Satzung bemerkenswert. Zu welchem Stundensatz der Prozeßbevollmächtigte des HJV seine erbrachten Leistungen abrechnet oder ob er sich im voraus schriftlich zu einem umfassenden Honorarverzicht in allen anhängigen Verfahren bereit erklärt haben sollte, ist dem 1. DJC bislang noch nicht bekannt.
„Dies ist aus Gründen der Rechtssicherheit für die Mitglieder des Antragsgegners und deren Mitglieder gerade im Hinblick auf den laufenden Sport- und Wettkampfbetrieb unabdingbar. Es ist für keinen Beteiligten zumutbar, in Bezug auf die geltenden Bestimmungen im Unklaren gelassen zu werden. Geschweige denn könnten auf Basis einer ggf. unwirksamen Ordnung eingetretene Ereignisse oder getroffene Entscheidungen angemessen rückabgewickelt werden.” (Die vollständige Begründung des Rechtsausschusses finden Sie hier.)
So ist es in der Tat. Man muß insbesondere dem JC Kim-Chi Wiesbaden und seinen Vorsitzenden Alexandra Lenk und Siegbert Geuder dafür dankbar sein, daß sie entschlossen für Rechtssicherheit im Wettkampfbetrieb des HJV gesorgt haben, der ansonsten durch das seitens des Präsidiums angerichtete Verwirrspiel und Chaos um die „gültige/ungültige/halbgültige” Wettkampfordnung ein nicht zu unterschätzendes Chaos in seinem Sportbetrieb hätte erleben müssen.
Beide Schreiben des Rechtsausschusses (das zweite Schreiben des Rechtsausschusses finden Sie hier) schließen mit einer deutlichen Rüge für das HJV-Präsidium:
„Der Rechtsausschuß rügt als rechtsprechende, unabhängige und neutrale Instanz des Antragsgegners ausdrücklich dessen im vorliegenden Schreiben dargelegte Tonalität, insbesondere die Tatsache, Forderungen an den Rechtsausschuß zu stellen. Der Antragsgegner hat jedes Recht, entsprechende Anträge zu stellen, aber ist nicht in der Position, Forderungen an den Rechtsausschuß zu richten.”
„Das ist weit mehr als eine schallende Ohrfeige. Jetzt steht das HJV-Präsidium bezüglich seines in der Sache wie im Ton unangemessenen Verhaltens für alle HJV-Mitglieder deutlich sichtbar am Pranger”, kommentierte DJC-Präsident Schönberger die beiden Rügen.
Einmal mehr stellt das HJV-Präsidium unter Führung von HJV-Präsident Ralph Gotta nunmehr unter Beweis, daß auf sein Wort kein Verlaß ist: HJV-Schatzmeister Roland Denkewitz und HJV-Vizepräsident Udo Wesemüller haben den Rechtsausschuß des HJV mit zwei Schreiben angeschrieben: Zum einen ficht das HJV-Präsidiums den „unwiderruflich” geschlossenen Vergleich bezüglich der Sportordnung, der Jugendsportordnung und der Wettkampfordnung des HJV mit Datum vom 13. Januar 2012 an (den Text des ersten Schreibens des HJV-Vizepräsidenten Udo Wesemüller und des HJV-Schatzmeisters Roland Denkewitz finden Sie hier), zum anderen widersprechen Roland Denkewitz und Udo Wesemüller als Vertreter des HJV-Präsidiums sowohl dem Vergleich in Sachen Nominierungs- und Kaderkriterien sowie Nominierung von Athleten als auch insbesondere dessen Begründung (den Text des zweiten Schreibens des HJV-Schatzmeisters sowie des HJV-Vizepräsidenten Udo Wesemüller finden Sie hier).
Da dem HJV-Präsidium mit Rechtsanwalt Andreas Bartsch auch ein Volljurist angehört, darf unterstellt werden, daß allen Präsidiumsmitgliedern § 779 BGB (Titel 21. Vergleich) und dessen Kommentierung bekannt sein dürfte. Unwirksamkeit der Vergleiche wäre gegeben, wenn der nach dem Inhalt der geschlossenen Vergleiche als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspräche und der Streit oder die Ungewißheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden wäre. Etwa bei Vorliegen eines Geschäftsirrtums, einer arglistigen Täuschung oder einer Drohung gegen eine der Parteien ist eine Anfechtung eines Vergleichs möglich. Kennt man die rechtlichen Umstände, unter denen ein Vergleich unwirksam ist oder angefochten werden kann, so kann man in vorliegendem Falle nur feststellen, daß das HJV-Präsidium nicht nur den vom HJV-Rechtsausschuß unternommenen Versuch einer gütlichen Einigung zwischen den im Streit liegenden Parteien (JC Kim-Chi Wiesbaden e. V. ./. Hessischer Judo-Verband e. V.) zunichte macht, sondern insbesondere dem Rechtausschuß des HJV selbst einen Fehde-Handschuh entgegenwirft, insofern der Protokollierung durch den Rechtsausschuß widersprochen wird, was den Vorwurf einer fehlerhaften oder sogar parteilichen Protokollierung durch den Rechtsausschuß beinhaltet. Das ist ein unerhörter Vorfall, wie er bisher in der Geschichte des Hessischen Judo-Verbandes e. V. noch nie zuvor vorgekommen zu sein scheint! Wäre er berechtigt, müßten die vier unterzeichneten Vertreter des HJV-Rechtsausschusses sofort von allen ihren Ämtern im HJV zurücktreten. Ist er aber unberechtigt, so gibt alleine dieser Vorfall Anlaß zur Abwahl des HJV-Präsidiums durch einen Mißtrauensantrag auf der nächsten Mitgliederversammlung!
Während das HJV-Präsidium mit Schreiben vom 13. Januar 2012 an den HJV-Rechtsausschuß ausdrücklich wieder einmal die Gültigkeit der HJV-Wettkampfordnung behauptete, veröffentlichte es mit Datum vom 20. Januar 2012 um 9 Uhr 12 auf www.hessenjudo.de eine „Klarstellung zum Sportbetrieb”, aus der eindeutig hervorgeht, daß die Wettkampfordnung bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung des HJV keine Gültigkeit hat. Wer verläßt sich mittlerweile noch auf das Wort dieses HJV-Präsidiums? Wohl nur durch einen erfolgreichen Mißtrauensantrag wird weiterer Schaden vom Hessischen Judo-Verband e. V. abgewandt werden können. Einen weiteren Rundbrief des JC Kim-Chi Wiesbaden e. V. an alle HJV-Mitglieder finden Sie hier.
1. Die Sportordnung und die Jugendsportordnung des HJV sind weiterhin gültig.
2. Die durch das Präsidium des HJV verbreitete „Wettkampfordnung” ist keine gültige Ordnung des HJV.
3. Weder das Präsidium noch der Vorstand noch die Mitgliederversammlung noch die Sportwartetagung des HJV können eine „Wettkampfordnung” wirksam beschließen oder in Kraft setzen, solange diese nicht in der Satzung des HJV verankert ist.
In diesem Zusammenhang überrascht, daß auf der Heimseite des HJV am 11. Januar 2012 um 13 Uhr 59 ein nicht unterschriebener Entwurf des Protokolls der Mitgliederversammlung des HJV vom 23. Oktober 2011 veröffentlicht wurde, in dem es unter TOP 15 heißt: „Die Wettkampfordnung ist ab sofort gültig. Wettkampfordnung Anlage 8”. Jeder Leser dieses Protokolls muß den - falschen - Eindruck gewinnen, daß die eindeutig nicht gültige Wettkampfordnung nunmehr gültig sei. Eine derartige, irreführende Veröffentlichung hätte - wenn überhaupt - nur mit einem klärenden Zusatz erfolgen dürfen. Da das HJV-Präsidium zudem auf seiner eigenen Internetseite bisher nicht über die Verfahren vor dem Rechtsausschuß und deren Ausgang informiert, haben daher zur Zeit die Leserinnen und Leser der DJC-Seite einen Informationsvorsprung vor den Nutzerinnen und Nutzern der offiziellen HJV-Seite. Es bleibt dabei: Es gibt im HJV derzeit keine gültige Wettkampfordnung, wie der 1. DJC im übrigen bereits am 16. November 2011 auf seiner Heimseite unter der Rubrik „Aus dem HJV” berichtet hatte.
Den Text der Anerkenntnis des HJV-Präsidiums im ersten Verfahren finden Sie hier.
Im zweiten Verfahren des JC Kim-Chi Wiesbaden gegen den HJV wurde gleichfalls seitens des HJV-Präsidiums (in Abwesenheit von Ralph Gotta) unwiderruflich anerkannt:
1. Weder das Präsidium noch der Vorstand des HJV sind berechtigt, Nominierungs- und Kaderkriterien durch Beschluß des Präsidiums oder des Vorstands wirksam zu erlassen und diese zu veröffentlichen, solange die Sportordnung des HJV in ihrer Fassung vom 27. Juni 2010 Bestand hat und diesbezüglich nicht geändert wurde.
2. Die Unwirksamkeit der am 14. November 2011 unter www.hessenjudo.de seitens des Präsidiums des HJV veröffentlichten „Nominierungs- und Kaderkriterien des HJV” wird festgestellt, soweit diese in Widerspruch zu Satzung und gültiger Sportordnung des HJV stehen.
3. Weder das Präsidium des HJV noch die Landestrainer sind berechtigt, ohne Wissen und Zustimmung der zuständigen Sportwarte Athleten zu HJV-Maßnahmen zu nominieren.
Aus Punkt 3 folgt unmittelbar die Unwirksamkeit aller eventuell von den Landestrainern eigenmächtig oder lediglich in Abstimmung mit dem Präsidium ausgesprochenen Nominierungen von Athleten, sofern diese ohne Wissen und Zustimmung der zuständigen Sportwarte erfolgt sein sollten.
Den Text der Anerkenntnis des HJV-Präsidiums im zweiten Verfahren finden Sie hier.
Der JC Kim-Chi Wiesbaden hat somit in zwei Musterverfahren Rechtssicherheit für alle Mitglieder des HJV, die Athleten und Kampfrichter erreicht. Dies wäre nicht notwendig gewesen, wenn das Präsidium des HJV nicht zuvor mehrfach in gravierender Weise gegen Satzung und Ordnungen des HJV verstoßen hätte. Es ist daher verständlich, daß der JC Kim-Chi Wiesbaden, vertreten durch Alexandra Lenk und Siegbert Geuder, nunmehr verbandspolitische Konsequenzen in Form eines Rücktritts des HJV-Präsidiums fordert.
Judo-Club Kim-Chi Wiesbaden e. V.
zu Händen von Herrn Siegbert Geuder
Sporthalle der Ludwig-Beck-Schule
Wörtherseestr. 8
65187 Wiesbaden
Der 1. DJC unterstützt diesen Aufruf und hat ihn bereits unterzeichnet.
Der 1. DJC hatte ursprünglich HJV-Präsident Ralph Gotta persönlich, sodann den HJV selbst als Antragsgegner benannt, da das Schreiben, in dem die Sanktion ausgesprochen wurde, weder einen Vorstandsbeschluß anführte noch von einem zweiten Mitglied des gesetzlichen Vorstandes des HJV unterschrieben war, so daß zunächst unklar war, ob es sich um ein persönliches Schreiben des HJV-Präsidenten oder um ein dem HJV zuzurechnendes Schreiben handelte. Im vorstehend erwähnten Beschluß des Rechtsausschusses ist der HJV als alleiniger Antragsgegner festgehalten. Mit weiterem Beschluß vom 6. Januar 2012 wies der HJV-Rechtsausschuß den Antrag des 1. DJC gegen Ralph Gotta in derselben Angelegenheit mangels fehlender Passivlegitimation desselben zurück. (Den Text dieses Beschlusses finden Sie hier.) Ein zweiter Entscheid in derselben Angelegenheit wäre ohnehin nicht erforderlich gewesen, da der Antrag des 1. DJC im ersten Verfahren ja bereits vollumfänglich zugunsten des 1. DJC entschieden worden war.
DJC-Präsident Axel Schönberger spricht in diesem Zusammenhang von einer „schallenden Ohrfeige” des HJV-Rechtsausschusses für den HJV-Präsidenten Ralph Gotta, der offenbar nach dem überlebten, mittelalterlichen und vormodernen Motto zu verfahren beliebe, „Der eine wartet, daß die Zeit sich wandelt, der andere packt sie kräftig an und handelt”, anstatt sich an die Satzung und Ordnungen des HJV zu halten. Ein HJV-Präsident, so Schönberger, der rechtswidrig in derart willkürlicher Weise die Rechte eines Mitgliedsvereins des HJV zu beschneiden versuche, sollte am besten auf der Stelle zurücktreten. Der 1. DJC unterstütze die Forderung von Kim-Chi Wiesbaden und anderer Vereine nach einem sofortigen Rücktritt des HJV-Präsidenten Ralph Gotta.
Das zweite Verfahren des 1. DJC gegen den HJV (1. DJC ./. HJV 2011-II) wurde am 17. Dezember 2011 durch einen im Interesse des 1. DJC liegenden Vergleich beendet, in welchem festgestellt wurde, daß der Antrag des 1. DJC im Verfahren 1. DJC ./. HJV 2011-I (siehe oben) aufschiebende Wirkung hatte. Da das Schreiben des HJV-Präsidenten Gotta, in dem die Sanktion rechtswidrig ausgesprochen wurde, keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, kam es dem 1. DJC genau hierauf an. (Den Text des zwischen dem 1. DJC und dem HJV unwiderruflich geschlossenen Vergleichs finden Sie hier.)
Auch das vierte Verfahren des 1. DJC gegen den HJV (1. DJC ./. HJV 2011-IV) wurde am 17. Dezember 2011 durch einen Vergleich beendet, der im Ergebnis genau auf das hinauslief, was der 1. DJC beantragt hatte, nämlich die Herausgabe der vollständigen Mitgliederliste des HJV an den 1. DJC. HJV-Vizepräsident Andreas Bartsch teilte dem Präsidenten des 1. DJC am 17. 12. 2011 in Anwesenheit von vier Mitgliedern des Rechtsausschusses mit, daß der HJV dem 1. DJC die gewünschte Liste bisher nicht habe übergeben können, weil sie dem HJV bislang noch nicht vollständig in der der vom 1. DJC gewünschten, rechtsverbindlichen Form vorliege. Es sei unstreitig, daß der 1. DJC Anspruch auf Herausgabe der vollständigen Mitgliederliste habe. Man werde diese erstellen und verpflichte sich, diese dem 1. DJC bis zum 31. Januar 2012 zur Verfügung zu stellen. (Den Text des zwischen dem 1. DJC und dem HJV unwiderruflich geschlossenen Vergleichs finden Sie hier.)
Nach der Sportwartetagung vom 17. Dezember 2011 erfolgte eine Besprechung von Teilen des HJV-Präsidiums (Andreas Bartsch, Udo Wesemüller und Roland Denkewitz) mit vier Vertretern des HJV-Rechtsausschusses und den beiden Delegierten des 1. DJC. Dabei verpflichtete sich das HJV-Präsidium unter anderem, dem 1. DJC bis spätestens zum 31. Januar 2012 eine vollständige ladungsfähige Liste aller HJV-Mitglieder zukommen zu lassen, damit der 1. DJC Unterschriften für die Einberufung einer Mitgliederversammlung des HJV sammeln kann, auf welcher dann Mißtrauensanträge gegen den HJV-Präsidenten Ralph Gotta und weitere Mitglieder des HJV-Präsidiums gestellt werden und gegebenenfalls entsprechende Nachwahlen erfolgen können.
Das HJV-Präsidium erklärte dabei verbindlich, daß während der Dauer des vom 1. DJC gegen den HJV angestrengten Rechtsausschußverfahrens alle Mitgliedsrechte des 1. DJC im HJV uneingeschränkt bestehen. HJV-Präsident Ralph Gotta hatte gegen den 1. DJC die von der Satzung des HJV nicht vorgesehene Sanktion eines "Einfrierens der Mitgliedsrechte" ausgesprochen. Hiergegen hatte der 1. DJC noch am selben Tag des Zugangs den Rechtsausschuß des HJV angerufen, um die Unwirksamkeit dieser Maßnahme feststellen zu lassen.
Das Präsidium des Hessischen Judo-Verbandes äußerte auf dieser Tagung des weiteren massive Kritik an dem geplanten Online-Portal des Deutschen Judo-Bundes (DJB), der sich der 1. DJC vollumfänglich anschließt.
Die bis zum 28. November 2011 bei der HJV-Geschäftsstelle eingegangenen Anträge zur HJV-Sportwartetagung auf der Ronneburg am 17. Dezember 2011 wurden bisher immer noch nicht den HJV-Mitgliedsvereinen durch Briefsendung oder Veröffentlichung auf der HJV-Seite zugänglich gemacht. Unter den eingereichten Anträgen befindet sich auch ein Antrag des TSV Pfungstadt e. V. auf Feststellung der gültigen Sportordnung des HJV, in dessen Begründung auch Ausführungen zur unwirksamen Wettkampfordnung des HJV enthalten sind: "Auf der Homepage des Hessischen Judo-Verbandes ist derzeit die Sportordnung Stand 27.06.2010 veröffentlicht. Auf der anderen Seite, selbst in der Einladung zur Sportwartetagung am 17. 12. 2011, wird in jüngster Zeit die Begrifflichkeit "Wettkampfordnung" genutzt und von einer solchen, gültigen auch immer wieder unter Funktionären gesprochen. Und dies, ohne dass hierzu aus Sicht des TSV Pfungstadt e. V. ein gültiger Beschluss respektive ein gültiges, nachzulesendes Exemplar vorliegt, an Vereine verteilt oder in anderer geeigneter Weise, unter Hinweis auf einen gültigen Gremienbeschluss, veröffentlicht wurde. Mit dem Tagesordnungspunkt 5. soll Klarheit darüber geschaffen werden, dass die Sportordnung vom 27. 06. 2010 die derzeit gültige ist."
Das Kata-Training richtet sich an alle interessierten jugendlichen und erwachsenen Judoka in Hessen. Der 1.DJC stellt diese Übungsmöglichkeit kostenfrei zur Verfügung.
Auf Anweisung der Stadt Frankfurt am Main ist ab 19.15 Uhr bis zum Trainingsende die Eingangstür der Sporthalle geschlossen zu halten. Für später Eintreffende wird an der Eingangstür eine Funkklingel angebracht; es besteht auch die Möglichkeit, über den Schulhof rechts um die Halle herumzugehen und an eine an der Ostseite der Halle befindliche Notausgangstür zu klopfen.
Kata ist ein wesentlicher Bestandteil des Kodokan-Judo. Ein regelmäßiges Kata-Training führt zu einer sicheren Beherrschung und insbesondere zu einem besseren Verständnis des Judo und seiner Techniken. Mit Werner Müller und Klaus Hanelt stehen den Teilnehmerinnen und Teilnehmern zwei der erfahrensten hessischen Kata-Spezialisten als Lehrer zur Verfügung.
„Die bisherigen Haushaltsplanungen für 2011 sind knapp und zielorientiert kalkuliert und von der Versammlung genehmigt! Insbesondere die neue Personalsituation (mehr Referenten als geplant) und die neue Finanzordnung müssen kommuniziert und mit neuen Formularen allen erklärt werden. Auf die neue Regel, dass ab sofort keinerlei Vorschüsse mehr ausgezahlt werden, weise ich ausdrücklich hin!
Vor diesem Hintergrund verhängt das Präsidium des HJV ab sofort eine 100 % ige Haushaltssperre! Dies gilt auch für schon ausgekehrte Vorschüsse an Referenten.
Diese Sperre gilt bis zur konstituierenden Sitzung des neuen Gesamtvorstandes. [...]
Dringend erforderliche Ausgaben sind der Geschäftsstelle - die sich mit dem Präsidium ins Benehmen setzt - vorzulegen. Gerne stimmen wir zwingend erforderliche Zahlungen auch telephonisch ab!
[...]
PS an alle: Wir versuchen offen und zeitnah zu kommunizieren. Der Empfängerkreis wird dabei vom Absender festgelegt! Weiterleitungen von Mails außerhalb des angesprochenen Verteilerkreises wird automatisch eine Amtsenthebung nach sich ziehen.”
Eine "Amtsenthebung" eines Vorstandsmitglieds erfolgte bisher noch nicht. Stattdessen wies HJV-Präsident Ralph Gotta seine Vorstandskollegen auf die Berichterstattung des 1. DJC im Internet über den HJV hin.
Die nächste ordentliche HJV-Mitgliederversammlung wird voraussichtlich im März 2012 stattfinden.
Zu TOP 2a «Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung» sah sich der 1. DJC gezwungen, fünf Rügen zu Protokoll zu geben, weil er u. a. seiner Ansicht nach bei der Erstellung der vorläufigen Tagesordnung in seinen Rechten verletzt worden war.
Zu TOP 3 «Beschlußfassung über die Tagesordnung» (Antrag des Präsidiums) lagen Änderungsanträge der TGS Walldorf, des JC Gießen, des JC Rüsselsheim und des 1. DJC vor. Gleichwohl ließ Versammlungsleiter und HJV-Präsident Ralph Gotta zuerst über den «Antrag des Präsidiums» abstimmen und erklärte nach erfolgter Abstimmung die weiteren Anträge zur Tagesordnung für erledigt. Seitens des 1. DJC war er zuvor darauf hingewiesen worden, daß das Präsidium des HJV zu diesem Zeitpunkt weder beschlußfähig, da nicht vollständig besetzt, noch laut Satzung des HJV überhaupt antragsberechtigt war. Der 1. DJC hat auch gegen dieses Vorgehen seinen Protest zu Protokoll gegeben. Zu diesem Zeitpunkt wurden 85 Vereine (von ca. 235 Mitgliedsvereinen des HJV) mit 236 Stimmen als anwesend gemeldet; hinzu kam eine Stimme des Vorstandes.
Unter TOP 4 erfolgten die Berichte der Vorstandsmitglieder. Aus der Versammlung wurde der Vorwurf der «Zensur» erhoben, da mehrere Berichte nicht verschickt und zumindest ein Bericht ohne Wissen seines Verfassers gekürzt worden war. Hiergegen verwahrte sich der gesetzliche Vorstand des HJV; man habe keine Zensur ausgeübt. Sowohl zur Frage der nicht versandten bzw. gekürzten Berichte als auch zur Kassenführung fand eine lebhafte, kontroverse Diskussion statt, in deren Verlauf unter anderem deutlich wurde, daß der gesetzliche Vorstand des HJV zwar eine Bilanz für das Jahr 2010 hatte erstellen lassen, die zur Vorlage beim Finanzamt und gegenüber den beiden Kassenprüfern bestimmt war, den HJV-Mitgliedern diese Bilanz aber nicht zugänglich gemacht worden war; diese hatten statt ihrer nur ein einseitiges, dürres Zahlenwerk mit zusammengefaßten Positionen erhalten. Aus dem Kreise der Versammelten wurde darauf hingewiesen, daß bereits auf der ordentlichen Mitgliederversammlung des Jahres 2008 beschlossen worden war, daß zukünftig der Kassenbericht in Form einer Bilanz erfolgen sollte, und daß der vormalige Vorstand auch ordnungsgemäß im Jahr 2010 eine Bilanz für das Jahr 2009 vorgelegt hatte. Der Vorstand wurde aus dem Kreise der Versammelten gebeten, der Mitgliederversammlung zukünftig wieder eine Bilanz vorzulegen. Gegen Ende dieses Tagesordnungspunktes erklärte der Versammlungsleiter und HJV-Präsident Ralph Gotta, er werde ab sofort nicht mehr zulassen, daß einzelne Delegierte ihre Rechtsmeinungen zu Verfahrensfragen versammlungsöffentlich äußerten.
TOP 5 beinhaltete den Bericht der beiden Kassenprüfer, der sehr differenziert ausfiel und auf eine Menge von Ungereimtheiten und zumindest künftig zu korrigierende Tatbestände hinwies. Unter anderem ging es darum, daß nach Ansicht der Kassenprüfer im HJV praktizierte Regeln gegen die Abgabenordnung verstoßen würden. Den Kassenprüfern lag die Tantiemen-Vereinbarung für die Landestrainer nicht vor, so daß sie entsprechende Ausgaben nicht hinsichtlich ihrer inhaltlichen Berechtigung überprüfen konnten. Sie merkten kritisch an, daß der HJV in einem Fall Einbürgerungskosten für einen Judoka in Höhe von mehreren Hundert Euro übernommen habe. Es gehe nicht an, daß bei der Einreichung von Übernachtungsrechnungen die begünstigten Personen nicht namentlich benannt würden. Auch dürfe man keinen zusätzlichen Verpflegungsmehraufwand in Form von Spesen erstatten, wenn bereits in den Übernachtungskosten ein Frühstück oder sogar weitere Mahlzeiten enthalten seien. Dies entspreche nicht den steuerlichen Vorgaben. Möglicherweise handele es sich auch bei einigen Zahlungen, die nach gültiger Finanzordnung erfolgt seien, finanztechnisch um «Arbeitslohn». Bezüglich der an Vorstandsmitglieder gezahlten Vergütungen etwa für die Teilnahme an Vorstandssitzungen müsse die HJV-Satzung entsprechende Regelungen enthalten, was bisher noch nicht der Fall sei. Auch die derzeitige Praxis, Vorstandsmitgliedern die Fahrtkosten für deren Teilnahme an Mitgliederversammlungen zu erstatten, habe keine Satzungsgrundlage. Des weiteren wiesen die Kassenprüfer darauf hin, daß die Judo-WG in Wiesbaden, die im Jahr 2010 ohne Beschluß einer Mitgliederversammlung eingerichtet worden war, nicht im von der Mitgliederversammlung 2009 beschlossenen Haushaltsplan für 2010 enthalten gewesen war und durch eine Kostenunterdeckung ein Minus im vierstelligen Bereich verursacht habe. Zur Einrichtung dieser Judo-WG sei ihnen ein Vorstandsbeschluß vom 21. Mai 2010 vorgelegt worden; damals hätten zwölf Vorstandsmitglieder bei drei Enthaltungen für die Einrichtung dieser Judo-WG gestimmt. Auch hätte eine stichprobenartige vergleichende Überprüfung der Stärkemeldungen an den lsb h und den HJV ergeben, daß teilweise unterschiedliche Mitgliederzahlen gemeldet worden seien; dennoch seien bisher ihres Wissens keine Nachbelastungen der betreffenden Mitglieder erfolgt. Im Ergebnis bescheinigten die Kassenprüfer daher lediglich die rechnerische Übereinstimmung der Zahlen der Bilanz mit den vorgenommenen Buchungen. Auf Rückfrage erklärte HJV-Präsident Ralph Gotta, daß die Buchhaltung extern vorgenommen worden sei und die Kosten hierfür in Höhe von 3.756,10 Euro für das Jahr 2010 in der Position «Geschäftsführungskosten» enthalten seien.
Nach einer etwa halbstündigen Mittagspause – im Saal waren jetzt noch 82 Vereine mit 229 Stimmen vertreten – wurden die Vorstände des Jahres 2010 in Form einer Blockabstimmung unter TOP 6 mit 142 Stimmen bei 51 Gegenstimmen und 19 Enthaltungen entlastet. Zuvor war ein Antrag der TGS Walldorf auf geheime Abstimmung abgelehnt worden.
Unter TOP 7 wurde der Entwurf einer Ehrenordnung des HJV diskutiert und einstimmig angenommen.
Unter TOP 8 wurde eine von Klaus Hanelt ausgearbeitete neue Prüfungsordnung für Judo erörtert und unter Einarbeitung eines Änderungsantrags des SC Budokan Maintal mit 112 Stimmen bei 73 Gegenstimmen mehrheitlich angenommen.
Am 14. August 2011 hatte der gesetzliche Vorstand des HJV den Mitgliedern seinen Entwurf einer Neufassung der HJV-Satzung auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung in Maintal vorgelegt. Dieser Antrag fand damals nicht die erforderliche Zwei-Drittel-Mehrheit. Zum Versammlungszeitpunkt wurde seinerzeit ein Stimmenergebnis von 92 Ja-Stimmen und 62 Nein-Stimmen festgestellt. Erst am 23. 10. 2011 wurde bekannt, daß der JC Wiesbaden aufgrund einer Falschmeldung an den HJV an dieser Abstimmung mit mehr Stimmen, als ihm aufgrund seiner tatsächlichen Mitgliederstärke zugestanden hätten, teilgenommen hatte (16 statt 10 Stimmen); da der JC Wiesbaden in offener Abstimmung für diese Satzung votierte, hätten seine Stimmen damals an sich insgesamt als ungültig bewertet werden müssen, da der Sachverhalt damals bereits bekannt gewesen zu sein scheint. Somit hätte es bei entsprechender Bewertung an sich bereits damals nur 76 Ja-Stimmen gegeben.
Der JC Wiesbaden, der sich wenige Wochen vor Versammlungsbeginn einen Teil seines Mitgliedsbeitrags für 2011 hatte zurückzahlen lassen und auf der Mitgliederversammlung vom 23. 10. 2011 nur noch mit zehn Stimmen auftrat, nachdem er auf den entscheidenden außerordentlichen Mitgliederversammlungen vom März und August 2011 (Neuwahl des gesetzlichen Vorstands und Beschlußfassung über eine Neufassung der Satzung) wie erwähnt mit einer ihm aufgrund seines tatsächlichen Mitgliederbestandes nicht zustehenden höheren Stimmenzahl gestimmt hatte, hatte für den 23. 10. 2011 erneut eine Abstimmung über den bereits einmal durchgefallenen Satzungsentwurfs des gesetzlichen Vorstands beantragt. Dieses Mal wurde auf Antrag des SC Budokan Maintal geheim abgestimmt, und das Abstimmungsergebnis fiel noch eindeutiger als zuvor gegen den Satzungsentwurf des Präsidiums aus: 112 Ja-Stimmen bei 95 Nein-Stimmen; die erforderliche Zwei-Drittel-Mehrheit wurde damit deutlich verfehlt. Zum zweiten Mal wurde damit der Satzungsentwurf des im März 2010 gewählten gesetzlichen Vorstandes des HJV abgelehnt.
Ebenfalls abgelehnt wurden nach den Richtlinien der NADA und auf Empfehlung des lsb h vom 1. DJC gestellte Anträge auf Satzungsänderungen, welche die Aufnahme einer Anti-Doping-Regelung in die HJV-Satzung zum Ziel hatten. Dazu passend hatte der 1. DJC auch eine Anti-Doping-Ordnung vorgeschlagen und beantragt. HJV-Präsident Ralph Gotta informierte die Versammelten, daß man im HJV keine wirksamen Dopingkontrollen vornehmen wolle. Es ginge nur darum, dem lsb h gegenüber eine grundsätzliche Erklärung, daß man gegen Doping im Sport sei, in die HJV-Satzung aufzunehmen, damit ab dem Jahr 2012 die lsb h-Zuschüsse weiterhin an den HJV gezahlt würden. Die vom 1. DJC beantragte NADA-konforme Anti-Doping-Regelung liege nicht im Interesse des HJV. Auch liege der DJB derzeit mit der NADA im Streit, da ihm die von der NADA gewünschten Regelungen gleichfalls zu weit gingen. Ralph Gotta verwies auf einen entsprechenden Antrag des Vorstands. Die Abstimmung über den Antrag des 1. DJC ergab 88 Ja-Stimmen gegenüber 88 Nein-Stimmen. Damit waren die erforderlichen Mehrheit weit verfehlt und der Antrag abgelehnt. Den Text der abgelehnten Satzungsänderungen finden Sie hier, die vom 1. DJC vorgeschlagene Anti-Doping-Ordnung hier.
Da nach Rechtsauffassung nicht nur des 1. DJC das HJV-Präsidium weder antragsberechtigt noch zu diesem Zeitpunkt beschlußfähig war, so daß eine Annahme des entsprechenden Antrags des HJV-Präsidiums möglicherweise zu einem unwirksamen Beschluß geführt hätte, schlug der 1. DJC der Versammlung vor, einen zweiten, von ihm vorsorglich gestellten, weniger weitreichenden Antrag auf Einführung einer Anti-Doping-Regelung in die Satzung dahingehend abzuändern, daß er mit der vom gesetzlichen Vorstand des HJV gewünschten Regelung textlich übereinstimmte. Dieser somit formal vom 1. DJC gestellte, inhaltlich aber die vom gesetzlichen Vorstand des HJV gewünschte Regelung enthaltende Antrag wurde sodann einstimmig angenommen.
Ein weiterer Antrag des 1. DJC auf Neufassung des § 1 der HJV-Satzung fand die erforderliche Zwei-Drittel-Mehrheit. Den neuen Text des § 1 finden Sie hier.
Ebenfalls angenommen wurden zwei weitere Satzungsänderungsanträge der TGS Walldorf und von Tamanegi, während ein Antrag des SC Budokan Maintal, in der HJV-Satzung ein Grundrecht auf freie Meinungsäußerung zu verankern, bei nur 18 Ja-Stimmen und 29 Enthaltungen mehrheitlich abgelehnt wurde.
Unter TOP 10 fanden die anstehenden Wahlen statt. Alle Ämter des Gesamtvorstandes wurden besetzt, die Namen der Gewählten können unter www.hessenjudo.de nachgelesen werden. In den meisten Fällen gab es nur einen Kandidaten. Zwei Kandidaten standen bei der Wahl zu folgenden Ämtern zur Verfügung:
Referent für das Prüfungswesen: Uwe Gehrisch: 104 Stimmen, Werner Müller: 83 Stimmen.
Schatzmeister: Roland Denkewitz (er war zuvor vom Amt des Vizepräsidenten Verwaltung zurückgetreten): 128 Stimmen, Axel Schönberger: 56 Stimmen
Vizepräsident Verwaltung: Udo Wesemüller: 96 Stimmen, Axel Schönberger: 91 Stimmen.
Der neu eingerichtete Ehrenrat wurde mit Klaus Hanelt, Erich Scherer und Lothar Zerull besetzt.
TOP 11 «Finanzbericht bis 30. 9. 2011» wurde seitens des Versammlungsleiters zurückgezogen.
Unter TOP 12 wurde der Haushaltsplan für 2011 vorgestellt, kritisch und kontrovers diskutiert und sodann einstimmig beschlossen.
Unter TOP 13 wurde der Haushaltsplan für 2012 vorgestellt und gleichfalls einstimmig beschlossen.
Unter TOP 14 wurde bei acht Gegenstimmen eine neue Finanzordnung beschlossen. Diese enthält die in den Monaten zuvor von verschiedenen Vereinen, auch seitens des 1. DJC, kritisierten, ursprünglich geplanten Gebührenregelungen nicht mehr.
Unter TOP 15 wurde einstimmig eine neue, durch verschiedene Anträge von Kim Chi Wiesbaden maßgeblich veränderte (und aus Sicht des 1. DJC dadurch verbesserte!) Wettkampfordnung in Übereinstimmung mit einem entsprechenden Votum der Anfang Oktober durchgeführten Sportwartetagung beschlossen.
TOP 16 «Bestätigung der neuen Jugendordnung» mußte entfallen, da die Jugendversammlung vom 28. August 2011 in Maintal eine nicht satzungskonforme Jugendordnung beschlossen hatte.
Unter TOP 17 wurde einem verdienten hessischen Judoka der vierte Dan Judo verliehen.
TOP 18 «Protokoll der Mitgliederversammlung vom 27. 6. 2010» entfiel, weil hierzu keine Änderungsanträge oder Widersprüche eingegangen waren.
Unter TOP 19 wurde Maintal als Versammlungsort für die ordentliche Mitgliederversammlung des Jahres 2012 bestimmt.
Unter TOP 20 «Verschiedenes» wurden mehrere Anträge abgehandelt. Ein Antrag von Tamanegi auf Änderung der Kampfrichterordnung wurde angenommen. Anträge sowohl der TSG Walldorf als auch des 1. DJC auf Senkung des Quorums für geheime Abstimmungen in der Geschäftsordnung wurden abgelehnt. Es wurde auf Rückfrage des 1. DJC seitens des Versammlungsleiters erklärt, daß dem JC Wiesbaden etwa zwei Wochen vor der Versammlung ein Teil seines für das Jahr 2011 gezahlten Beitrags zurückerstattet worden sei, da der JC Wiesbaden dem HJV zu Jahresbeginn versehentlich zu viele Mitglieder gemeldet habe; deshalb verfüge der JC Wiesbaden jetzt nicht mehr über 16, sondern nur noch über 10 Stimmen. Mehrere Versammlungsteilnehmer drücken diesbezüglich ihre Verwunderung und teilweise auch ihren Protest aus. Ein Antrag des 1. DJC auf Senkung des Mitgliedsbeitrags um 0,50 Euro pro Jahressichtmarke wird abgelehnt. Des weiteren erteilt der Versammlungsleiter dem 1. DJC auf dessen Antrag Auskunft über die Gesamthöhe der vom HJV zu zahlenden Gehaltskosten. Eine weitere Frage des 1. DJC nach der rechtlichen Regelung des im Jahr 2011 ohne Beschluß einer Mitgliederversammlung für einen der Landestrainer gekauften Dienstwagens im Arbeitsvertrag dieses Landestrainers wurde nicht zu dessen Zufriedenheit, sondern lediglich ausweichend beantwortet. Über die vom 1. DJC beantragte Anti-Doping-Ordnung konnte nicht mehr abgestimmt werden, da die entsprechende Satzungsregelung nicht beschlossen worden war. Ein Antrag des JC Gießen, der HJV möge auf seine am 14. August 2011 gegenüber dem 1. DJC erhobene Forderung von etwa 1.400 Euro für angeblich zu hohe Kopier- und Portokosten, die dem HJV durch den 1. DJC entstanden wären, verzichten, wurde bei 21 Gegenstimmen mehrheitlich angenommen.
Um 21 Uhr 20 wurde die Versammlung geschlossen.