An sich müssen sich gemeinnützige Sportvereine in Deutschland an die Vorgaben der Abgabenordnung halten. Neben der selbstlosen Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports (§ 52 AO) gelten die Prinzipien der
– Ausschließlichkeit (§ 56 AO): Der Verein darf nur seine steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgen. Andere Zwecke (z. B. die Förderung von Kosten des privaten Lebensunterhalts prominenter Sportler) sind nicht erlaubt.
– Unmittelbarkeit (§ 57 AO): Der Verein muß seine Zwecke grundsätzlich selbst erfüllen (etwa durch einen eigenen Trainingsbetrieb).
– Satzungserfordernis (§ 59 AO): Die Satzung muß ordnungsgemäß sein und den gemeinnützigen Zweck klar definieren. Dazu gehört die Vermögensbindung, die sicherstellt, daß bei Auflösung des Vereins das Vermögen nur für gemeinnützige Zwecke verwendet wird.
Für den Hessischen Judo-Verband e. V. scheint dies offenbar nicht zu gelten. Dieser Verein hat über mehrere Jahre entgegen der Abgabenordnung, seiner Satzung und seiner Finanzordnung erhebliche Zahlungen zwei Sportlern zur Förderung von Zwecken des privaten Lebensunterhaltes zugewandt. Dabei handelt es sich keineswegs um eine «Pauschalförderung verdienter Sportler», wie zu einem späteren Zeitpunkt irreführenderweise behauptet wurde, sondern nachweislich um eine vertraglich basierte Erstattung von Ausgaben dieser beiden Sportler auf Grundlage eingereichter Belege, die auf Heller und Cent abgerechnet wurden, wobei manche eingereichten Belege auch nicht erstattet wurden. Einer der Sportler durfte wählen, ob er zu einem Stundensatz von 1.666,67 Euro jährlich sechs Stunden auf Lehrgängen des Hessischen Judo-Verbandes e. V. halten oder aber Belege zur Abrechnung einreichen wollte, wobei der mit ihm geschlossene Vertrag vom 27. 4. 2018 ihm für die Jahre 2018, 2019 und 2020 die jährliche Erstattungen von Belegen in Höhe von 10.000 Euro oder alternativ die Bezahlung von Trainerstunden (wie ausgeführt, sechs Trainerstunden jährlich für 10.000 Euro), also insgesamt 30.000 Euro, zusagte. Der Begünstigte wählte die zweite Möglichkeit und reichte sodann jährlich Belege zur Abrechnung ein.
Ursprünglich gab es dafür keine dokumentierten Beschlüsse des satzungsgemäß zuständigen Gesamtvorstandes oder des Präsidums des HJV. (Lediglich in einem Gesamtvorstandsprotokoll vom 4. Mai 2017 findet sich ein Hinweis, daß einem der beiden Begünstigen bereits damals 1.500 Euro zusagt worden seien.) Die Art der Zahlungen und die Identität der beiden Empfänger waren der Mitgliederversammlung des HJV bis zum 18. September 2022 nicht bekannt, weswegen auch die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Haushaltspläne der Jahre 2017 bis 2021 keine entsprechenden Positionen vorsahen, die eine wie auch immer geartete Förderung der zwei Privatpersonen beinhaltet hätten. Gegenüber mindestens einem der Kassenprüfer wurden die Zahlungen zudem über mehrere Jahre verschleiert. Der am 31. Oktober 2021 ausgeschiedene Schatzmeister wies seinen Nachfolger in keiner Weise auf diesen Sachverhalt hin. Sämtliche Unterlagen befanden sich in der Geschäftsstelle getrennt von den normalen Zahlungsunterlagen in sicherer Verwahrung. Eine irreführende Vorkontierung in der Geschäftsstelle des HJV diente außerdem der Täuschung des beauftragten Buchungsbüros. Die mehrjährige Verschleierung der tatsächlichen Art der Ausgaben erfolgte geradezu professionell.
Obwohl die gemeinnützigkeitsschädlichen Vorgänge bereits im September 2022 bekannt wurden und dem seit dem 20. November 2022 trotz der rechtswirksam festgestellten Nichtigkeit seiner Wahl weiterhin faktisch tätigen Vorstand vollumfänglich bekannt war – eine Kopie sämtlicher Belege, Verträge und Korrespondenz zu diesem Komplex befand sich auch nach dem 20. November 2022 stets im Zugriff des HJV, der faktische gesetzliche Vorstand erhielt zudem nochmals seitens des ehemaligen Schatzmeisters im März 2024 sämtliche Dateien mit Belegen zu diesen Vorgängen übersandt –, wurden keine Anstalten getroffen, die unrechtmäßig verausgabten Gelder dem Vereinsvermögen des HJV wieder zuzuführen. In Form von erst Ende 2022 erstellten “Gedächtnisprotokollen” zu nachträglich behaupteten Vorstandsbeschlüssen des Gesamtvorstandes, die es wohl nie gab, die zuvor an keiner Stelle dokumentiert waren, der Geschäftsstelle und den Kassenprüfern des HJV nicht bekannt waren und auch dem am 31. Oktober 2021 gewählten Schatzmeister nicht übergeben oder mitgeteilt worden waren, können rechtlich nicht die satzungswidrige Begünstigung von zwei Privatpersonen durch Förderung von Zwecken der privaten Lebensführung aus für eine gemeinnützige Verwendung bestimmtem Vermögen in beträchtlicher Höhe rechtfertigen (einschlägig sind § 2 sowie § 13 Abs. 2 Satz 3 der Satzung des HJV), sondern lediglich in haftungsrechtlicher Sicht eine Rolle spielen, da aus ihnen ein vorsätzliches Handeln der damals Beteiligten ersichtlich sein könnte.
Auch die in der Satzung des HJV verankerte Finanzordnung verbietet etwa das Erstatten von Benzinquittungen, die Kostenübernahme für Mahlzeiten, wenn nicht explizit eine Rechnung auf den HJV ausgestellt wurde, sowie die Übernahme von Übernachtungskosten von nicht über die Geschäftsstelle des HJV gebuchten Übernachtungen. Die Finanzordnung bestimmt des weiteren, daß grundsätzlich nur steuerfrei mögliche Erstattungen vorgenommen werden dürfen. Dies schließt die steuerbare Erstattung von Kosten der privaten Lebensführung wie z. B. Schrothkuren, Nahrungsergänzungsmitteln, Lebensmitteln oder Aufenthalten in Wellnesshotels zusätzlich aus.
Ein Großteil der beiden Sportlern zugewandten Geldmittel erfolgte nachweislich aufgrund von Belegen, die eindeutig Kosten der privaten Lebensführung (Nahrungsergänzungsmittel, Lebensmitteleinkäufe, Elektronikeinkäufe wie z. B. eine PlayStation, Schrothkuren und ähnliches) zuzurechnen sind. Weder nach dem Begünstigungsverbot der Satzung des HJV noch nach dessen Finanzordnung noch nach der Abgabenordnung hätten die entsprechenden Überweisungen jemals genehmigt und ausgezahlt werden dürfen. Einem der beiden Sportler sollten in drei Kalenderjahren (2018, 2019 und 2020) jeweils bis zu 10.000 Euro erstattet oder für Trainerstunden bezahlt werden, dem anderen wurden beispielsweise im Jahr 2020 3.106,68 Euro überwiesen, die zu einem gewichtigen Teil ebenfalls Kosten der privaten Lebensführung betrafen, nachdem er im Vorjahr (2019) bereits 5.000 Euro erhalten hatte.
Darüber hinaus wurden beide Sportler im Jahr 2021 durch Arbeitsverträge in Form von Mini-Jobs gefördert, für die keine Arbeitsleistung zu erbringen war und auch während des Vertragszeitraums nicht erbracht wurde. Dabei scheint es sich um Scheingeschäfte im Sinne des § 41 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung gehandelt zu haben. Die zugehörigen Arbeitsverträge scheinen zum Schein geschlossen worden zu sein, um den beiden begünstigten Personen eine feste monatliche Geldsumme ohne Gegenleistung zukommen zu lassen (pro Person sechs Monate zu 450 Euro, hinzu kamen für den HJV die Nebenkosten). Der Schaden, der dem HJV durch diese mutmaßlichen Scheinverträge entstand, dürfte einschließlich der Nebenkosten bei etwa mehr als 7.000 Euro liegen.
Vor allem Kinder und Jugendliche zahlen jährlich über ihre Vereine pro Kopf neun Euro Abgabe an den HJV (und weitere zehn Euro über den HJV an den Deutschen Judo-Bund). Weit über dreitausend dieser von Kindern zur Förderung des Sports gezahlten Beiträge kamen nicht etwa den Kindern und Jugendlichen, sondern zwei Privatpersonen, die von anderer Seite bereits ausreichend gefördert wurden, zugute. Die Beteiligten scheinen dabei ein schlechtes Gewissen gehabt zu haben, wie aus der jahrelang betriebenen Verschleierung der Vorgänge geschlossen werden kann.
Obwohl dem Finanzamt der Sachverhalt beleghaft angezeigt worden war, verlängerte es die Freistellung des Hessischen Judo-Verbandes e. V. von der Körperschaftssteuer für die Jahre 2019 bis 2021 und widerrief die erteilte Freistellung für das Jahr 2018 nicht. Für die Jahre 2018 bis 2020 hatte der Hessische Judo-Verband e. V. dem Finanzamt sachlich falsche Bilanzen vorgelegt, für das Jahr 2021 eine gleichfalls sachlich falsche Bilanz, die noch nicht einmal von der Mitgliederversammlung beschlossen worden war. Der faktische Vorstand des HJV leitete daraus die Schlußfolgerung ab, daß die getätigten Überweisungen an die beiden Sportler nicht gemeinnützigkeitsschädlich gewesen seien, da das Frankfurter Finanzamt ja in Kenntnis der Vorgänge die Gemeinnützigkeit des HJV dennoch verlängert habe:
«Finanzbehörde: Gemeinnützigkeit des HJV rückwirkend für 2019 bis 2021 erteilt
Veröffentlicht: 13. März 2024
Das Finanzamt Frankfurt hat dem Hessischen Judo-Verband jetzt erneut die Gemeinnützigkeit rechtsgültig zugesprochen und einen (Körperschaftssteuer-)Freistellungsbescheid rückwirkend für die Jahre 2019 bis 2021 erteilt.
Die Finanzbehörde tat dieses in umfassender Kenntnis der Behauptungen ("widerrechtliche Athletenförderung" bis 2021) eines ehemaligen HJV-Schatzmeisters und entgegen einem von diesem eingeholten "Gutachten". Die damaligen (September 2022) Anschuldigungen und dessen eigenmächtige Selbstanzeige (im Namen des HJV) bestätigten sich damit nicht.
Grundlage der Entscheidung des Finanzamtes waren die lückenlosen, bis zum Jahr 2022 seitens der HJV-Vorstände eingereichten und den jeweiligen Mitgliederversammlungen bekannten Haushaltsabschlüsse. Dem Finanzamt dazu vorgelegen haben auch vollständig alle Belege der Athletenförderung, die der am 20.11.2022 gewählte Vorstand recherchiert hatte. Darunter waren auch solche, die dem Finanzamt bis dahin nicht bekannt waren und die das Handeln ehemaliger Vorstände entlasteten.
Die jetzt ergangene Entscheidung des Finanzamtes hatte sich bereits vor einem Jahr, in einem Gespräch am 20.03.2023 angekündigt *), das die seitens des HJV mit der Klärung des Sachverhaltes beauftragte Fachkanzlei für Steuer- und Wirtschaftsrecht (Vogel, Sprinke & Kollegen - Viernheim) mit der Finanzbehörde geführt hatte und über die alle HJV-Mitglieder unterrichtet waren.
*) Zitat aus dem Gesprächsprotokoll vom 20.03.2023: "In der Gesamtschau konstatiert das Finanzamt sodann, dass dem Verband zu raten sei, 'wieder ganz normal den Regelaktivitäten des Sportverbandes nachzugehen', weil zum 'jetzigen Zeitpunkt und unter Berücksichtigung aller vorliegenden Informationen keinerlei Handlungsbedarf bestünde'."
gez. HJV-Präsidium»
Damit ist zukünftigem Mißbrauch im HJV und auch in anderen Sportvereinen möglicherweise Tür und Tor geöffnet: Wenn auf eine solche Weise die Förderung von Zwecken der privaten Lebensführung in fünfstelliger Höhe als «gemeinnützig» durchgeht, werden sicherlich weitere Begehrlichkeiten geweckt werden und zukünftig auch andere Personen in anderen Verbänden und möglicherweise auch erneut im HJV auf derart großzügige Weise bedacht werden. Einige sind eben gleicher. Das Gesetz und die Abgabenordnung scheinen in Hessen nicht für alle in gleicher Weise zu gelten.
Anstatt die Unregelmäßigkeiten der Jahre 2017/2018 bis 2021 aufzuarbeiten, wurden Anwälte beauftragt und Prozesse geführt, um alles unter den Tisch zu kehren zu versuchen. Die Kosten, die dem HJV alleine durch Anwalts- und Gerichtskosten enstanden sind, dürften in den Jahren 2022 bis 2026 mindestens bei zwischen 70.000 und 100.000 Euro gelegen haben. Dabei handelte es sich mit Sicherheit nicht um Ausgaben gemäß dem Satzungszweck («Förderung des Sports»). Die Mitglieder des HJV tappen bisher im Dunkeln, welche Kosten für welche Prozesse und welche Anwälte bzw. Gerichtskosten in welchen Streitfällen entstanden sind oder noch auf den HJV zukommen können. Der letzte Prozeß, den der faktische Vorstand am 30. Dezember 2025 vor dem Landgericht Frankfurt am Main verloren hat, war der Versuch, dem amtierenden Vizepräsidenten des HJV, Kay Wolfgang Heger, zu untersagen, als Vizepräsident des HJV aufzutreten. Die Klage wurde abgewiesen. In der Begründung der Abweisung wird u. a. ausgeführt:
«Mit der Regelung in § 32 der Satzung hat sich der Kläger im Rahmen seiner Vereinsautonomie der Vereinsgerichtsbarkeit unterworfen und sich für einen Konfliktlösungsmechanismus entschieden, bei dem an letzter Stelle eine externe Kontrolle durch die staatlichen Gerichte steht (Haas/Neumayer, NZG 2017, 881). Die gerichtliche Nachprüfung vereinsinterner Maßnahmen oder Beschlüsse ist vor diesem Hintergrund nur zulässig, wenn die satzungsmäßigen Rechtsmittel ausgeschöpft wurden (BGH, Urteil vom 06.03.1967 - II ZR 231/64 mwN). Es soll vermieden werden, dass staatliche Gerichte unnötig angerufen werden und dass sie in die Selbstverwaltung des Vereins eingreifen, solange keine abschließende Entscheidung der zuständigen Vereinsorgane zustande gekommen ist (BGH, Urteil vom 27.02.1954 – II ZR 17/53).»
Die Kosten auch dieses Rechtsstreits trägt gemäß dem Urteil der Hessische Judo-Verband e. V.
Als ob die Ausgabe etlicher Zehntausend Euro für Anwalts- und Gerichtskosten nicht genug wäre, wurde zudem am 22. Februar 2026 seitens des faktischen Vorstands eine Rechtsanwältin unter Vereinbarung eines Pauschalhonorars beauftragt, eine (nichtig geladene) «außerordentliche Mitgliederversammlung» des Hessischen Judo-Verbandes e. V. zu leiten, obwohl die Satzung des HJV eine solche Beauftragung gar nicht zuläßt. Auch dabei dürfte es sich wohl nicht um eine satzungsgemäße Verwendung von Vereinsvermögen gehandelt haben.
Zum 31. Dezember 2021 hatte der HJV noch eine Liquidität von 127.594,56 Euro. Derzeit verfügt er über kein eigenes Konto, sondern operiert mit einem rechtsanwaltlichen Anderkonto als einzigem Geschäftskonto. Wie hoch die Liquidität auf diesem Konto derzeit ist, ist den Mitgliedern des HJV unbekannt. Unbekannt ist auch, ob staatliche Stellen oder der lsb h bereit sind, Fördermittel für den HJV auf ein Anderkonto, das als einziges Geschäftskonto genutzt wird, zu überweisen.
Wie aus all dem ersichtlich ist, sind die Gestaltungsspielräume eines Vereins, der sein Vereinsvermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke ausgeben darf und vom zuständigen Finanzamt als gemeinnützig anerkannt ist, bisweilen zumindest vorläufig weitaus größer, als es aus dem Wortlaut der Abgabenordnung hervorgeht. Denn der faktische Vorstand des HJV behauptet ja, daß das Frankfurter Finanzamt die Verlängerung der Gemeinnützigkeit für die Jahre 2019 bis 2021 «in umfassender Kenntnis der Behauptungen ("widerrechtliche Athletenförderung" bis 2021)» vorgenommen habe. Ob diese Behauptung, die der Frankfurter Finanzbehörde angesichts der nachweislichen Tatbestände zu unterstellen scheint, die Vorgaben der Abgabenordnung nicht zu beachten, wahr oder falsch ist, wird die Zukunft weisen.
Mit Beschluß vom 15. Februar 2026 (1/26 RA in Verbindung mit den rechtswirksamen Beschlüssen 7/22 RA, 8/22 RA und 3/24 RA) hatte der Rechtsausschuß des Hessischen Judo-Verbandes e. V. die Nichtigkeit beider Ladungen zu einer «außerordentlichen Mitgliederversammlung» des HJV, die für den 22. Februar 2026 in Bad Homburg anberaumt worden war, rechtswirksam festgestellt. Soweit bekannt ist, erfolgte hiergegen weder ein Einspruch noch ein obiter dictum eines staatlichen Gerichts. Damit ist der Beschluß rechtswirksam und sind sämtliche Wahlen, die am 22. Februar 2026 durchgeführt wurden, nichtig, ohne daß es einer gesonderten Feststellung bedarf.
Nur 63 der nur noch 159 Mitgliedsvereine des HJV waren zu Beginn der Versammlung in Bad Homburg anwesend, wobei deren Zahl im Laufe der Versammlung kontinuierlich abnahm und gegen Ende der Versammlung auf die Feststellung, wieviele Vereine und Stimmen noch im Raum vertreten waren, verzichtet wurde. Allen Mitgliedern des HJV war zuvor der Rechtsausschußbeschluß 1/26 RA mit der Feststellung der Nichtigkeit beider Ladungen zugegangen, weswegen vermutlich nicht wenige Vereine der Versammlung fernblieben.
Einem Mitgliedsverein, der seine jährliche «Stärkemeldung» nicht über die weder von der Satzung noch von Ordnungen des HJV vorgesehene Dokume-App des DJB, sondern per e-mail vorgenommen hatte, wurde das Stimmrecht verweigert, was in diesem Fall nicht von Bedeutung war, da sich der betreffende Verein aufgrund der rechtswirksam festgestellten Nichtigkeit der beiden Ladungen zu dieser Versammlung ohnehin nicht an Beschlüssen oder Wahlen beteiligen wollte. Versammlungsöffentlich wurde indes bekanntgegeben, daß kein Mitgliedsverein des HJV gezwungen sei, die (kostenpflichtige) Dokume-App zu nutzen. Die Nutzung sei freiwillig.
Unter TOP 1 der Versammlung, der von Stefan Teucher geleitet wurde, erfolgte eine für TOP 5 vorgesehene Abstimmung über die Zulassung von sechs Gästen mit Rederecht und damit ein Eintritt in die Tagesordnung. Einer der Gäste war die Fachhochschulprofessorin Dr. Anne Jakob, die an der privaten, staatlich anerkannten Fachhochschule accadis in Bad Homburg Recht und Compliance lehrt. Als der Versammlung mitgeteilt wurde, daß Frau Dr. Jakob die Versammlung leiten solle, wurde einerseits darauf verwiesen, daß die Versammlungsleitung abschließend in der Satzung des HJV geregelt und eine externe Versammlungsleitung auf Mitgliederversammlungen des HJV nicht zulässig ist, andererseits nach ihrem Mandanten und ihrem Honorar gefragt. Ihr Mandant sei der HJV, von dem sie beauftragt worden sei; sie werde für ihre Tätigkeit bezahlt. Eine Auskunftsfrage nach der Höhe ihres Honorars (es handelte sich um ein Pauschalhonorar) wurde weder von Stefan Teucher noch von ihr beantwortet.
Unter TOP 2 wurde zu Protokoll gegeben, daß der Rechtsausschußbeschluß 1/26 RA vom 15. 2. 2026 die Nichtigkeit beider Ladung festgestellt und ausdrücklich durch Beschluß darauf verwiesen hatte, daß die Versammlung vom 22. Februar 2026 keine wirksamen Versammlungsbeschlüsse fassen könne. Frau Dr. Jakob vertrat dennoch unsubstantiiert die Auffassung, daß die Versammlung ordnungsgemäß einberufen und beschlußfähig sei. Bereits am 10. März 2024 hatte der damalige Versammlungsleiter, Staatsanwalt Alexander Marks, die satzungswidrige Ladung durch Unbefugte entgegen dem rechtswirksamen Beschluß 8/22 RA des Rechtsausschusses des HJV ohne Angabe rechtlicher Gründe oder Belege für vermeintlich gültig erklärt, was die Feststellung der Nichtigkeit sämtlicher Wahlen und Versammlungsbeschlüsse vom 10. März 2024 durch den Rechtsausschuß des Hessischen Judo-Verbandes e. V. zur Folge hatte (3/24 RA).
Unter TOP 6 wurde Frau Dr. Jakob zur Versammlungsleiterin gewählt. Sie stellte eine von ihr entworfene «Geschäftsordnung» zur Abstimmung, die in Widerspruch zu der bestehenden Geschäftsordnung des HJV stand. Außerdem war auf der (ohnehin nichtigen) Ladung kein Tagesordnungspunkt «Beschlußfassung über eine Änderung der Geschäftsordnung» vorgesehen. Als angeblich fachkompetente Juristin vertrat sie der Auffassung, daß es einer derartigen Ankündigung nicht bedürfe, der Inhalt der Geschäftsordnung nicht direkt in der Satzung, sondern eben nur in einer Nebenordnung stehe und deswegen nicht verbindlich sei. Die Mitgliederversammlung als höchstes Organ des Vereins dürfe sich über die bestehende Geschäftsordnung hinwegsetzen und ad hoc beschließen. Widerspruch aus der Versammlung konterte sie mit dem Verweis auf ihre juristische Expertise. Sodann übergab sie die Versammlungsleitung nach der (nichtigen) Wahl einer Wahlkommission an Mirko Stange, der die Versammlung bis kurz vor deren Ende um 19 Uhr leitete.
Bei den nichtigen Wahlgängen, die mit Ausnahme der (nichtigen) Wahlen zum Ehrenrat durch Stimmkarten offen erfolgten, hoben die Delegierten mehrerer anwesender Vereine ihre Stimmkarten zu keinem Zeitpunkt, da ihnen die Nichtigkeit sämtlicher Versammlungsbeschlüsse und vermeintlicher Wahlakte bekannt war.
Unter TOP 2 stimmten unter Mißachtung üblicher Compliance-Regeln diejenigen Personen, die sich aufgrund ihrer nichtigen Wahlen für Vorstände hielten, dennoch weiterhin als Delegierte von Mitgliedsvereinen des HJV ab, teilweise sogar in erkennbarer vermeintlicher Vorstandsfunktion am Vorstandstisch. Dies wurde am Ende der Wahlgänge ausdrücklich zu Protokoll gegeben. Bei der (nichtigen) Wahl der Kassenprüfer vermeinte Frau Dr. Jakob, daß die Regelung der Satzung des HJV, daß die Wahl der beiden Kassenprüfer überlagernd auf zwei Jahre erfolge, nicht bedeute, daß auf jeder, bekanntlich jährlich abzuhaltenden Mitgliederversammlung einer der beiden Kassenprüfer neu gewählt werde, wie es bisher im HJV gehandhabt worden war, sondern empfahl die gleichzeitige Wahl beider Kassenprüfer.
Es wurde darauf verwiesen und auch zu Protokoll gegeben, daß § 11 der Satzung des HJV eine klare Regelung zur Einberufung einer Mitgliederversammlung mit bereits vorgegebener Tagesordnung, darunter die Vorstandsneuwahl, enthält. Entgegen der Satzung wurde vorliegend von Unbefugten zu einer «außerordentlichen Mitgliederversammlung» geladen, in der u. a. keine Auskunft über die Geschäftsführung der vergangenen Jahre gegeben werden sollte.
In der Tat wurden auf der Versammlung von Kandidaten, die bereits dem vorherigen «faktischen Vorstand» angehört hatten, Auskünfte zu verschiedenen Punkten verweigert, da sich die Fragen auf die Vergangenheit bezögen und diese nicht auf der Tagesordnung stünde.
Nicht beantwortet wurde u. a. die Frage, ob Mitglieder des bisherigen faktischen Vorstands durch die Übernahme von Anwaltskosten ihrer privaten Gerichtsverfahren, die diese verloren hatten, aus dem Vermögen des HJV unzulässigerweise begünstigt worden seien.
Auch die Frage nach dem Verschwinden von Rechnern und Software, die mit einem Zuschuß des Landes Hessen erworben worden waren, aus einer vor der Versammlung bekanntgewordenen «Bilanz» des Jahres 2024 blieb unbeantwortet.
Zahlen für das Jahr 2025 lagen nicht vor, die finanzielle Lage des HJV wurde nicht thematisiert, es gab auch keine Kassenprüfberichte.
Der ehemalige Schatzmeister führte versammlungsöffentlich aus, daß dem zuständigen Finanzamt seit dem Jahr 2018 wissentlich falsche Bilanzen vorgelegt worden seien, damit dieses die Freistellung von der Körperschaftssteuer (Gemeinnützigkeit) verlängere. Die Gelder des HJV, die in den Jahren 2018 bis 2021 nach Auffassung des ehemaligen Schatzmeisters in einer Höhe von mehr als 30.000 Euro veruntreut worden seien, seien von dem «faktischen Vorstand» der letzten Jahre nicht wieder dem Vereinsvermögen zugeführt worden. Auch dazu wurde keine Auskunft seitens der anwesenden drei Mitglieder des bisherigen «faktischen Vorstands» erteilt.
Der ehemalige Schatzmeister wies darauf hin, daß bereits die Führung der Verbandsgeschäfte durch dazu nicht berechtigte Personen, die sich als «faktischer Vorstand» gerierten und auf eigenes Betreiben trotz der Nichtigkeit ihrer Wahl ins Vereinsregister eingetragen worden waren, die Gemeinnützigkeit des HJV gefährden könne und daß die Verwendung von ausschließlich für gemeinnützige Zwecke vorgesehenen Mitteln des HJV für Zwecke der Förderung der privaten Lebensführung einzelner Personen oder für dem Verbandszweck nicht zuzurechnende Zwecke ebenfalls zu einem rückwirkenden Entzug des Status der Gemeinnützigkeit des HJV führen könne.
Dem wurde entgegengehalten, daß das Finanzamt in Kenntnis der Art aller seitens des ehemaligen Schatzmeisters und eines der damaligen Kassenprüfer gerügten Ausgaben die Gemeinnützigkeit des HJV verlängert habe. Falls das zuständige Frankfurter Finanzamt somit tatsächlich Ausgaben wie beispielsweise 1.943,99 Euro für Media Markt-Einkäufe (darunter u. a. ein Apple Book und eine Playstation), 1.818,22 Euro für Rewe-Einkäufe und private Restaurantbesuche oder 3.801,60 Euro für die Schrothkur — jede dieser Positionen beinhaltet Zuwendungen an jeweils nur eine einzige Person — als gemeinützige Ausgaben zur Förderung des Sports anerkannt haben sollte, brauchte man die Abgabenordnung hinsichtlich der Forderung der Ausschließlichkeit und Selbstlosigkeit der Mittelverwendung wohl nicht mehr ernst zu nehmen.
Einigkeit bestand zumindest in dem Punkt, daß satzungsgemäß die Amtsperiode des Vorstands von 2025 bis 2027 dauert und die Wahlen, wenn sie denn gültig wären, nur für den Rest der laufenden Amtsperiode 2025-2027 Gültigkeit haben könnten.
Festzuhalten bleiben außer der Nichtigkeit sämtlicher Wahlen schwere Compliance-Verstöße der drei Versammlungsleiter Dr. Anne Jakob, Mirko Stange und Stefan Teucher, insofern diese die satzungsgemäß und rechtswirksam ergangenen, von keinem staatlichen Gericht aufgehobenen Beschlüsse 7/22, 8/22, 3/24 und 1/26 des Rechtsausschusses des Hessischen Judo-Verbandes e. V. sowie wesentliche Bestimmungen der Satzung des HJV nicht nur nicht beachteten, sondern sogar in schwerwiegender Weise und unter Mißachtung des Legalitätsprinzips gegen diese verstießen, wobei Frau Dr. Jakob mehrfach ausführte, sich ausführlich und genau mit allen für den HJV relevanten rechtlichen Tatbestände vertraut gemacht zu haben.
Die Mitglieder des Hessischen Judo-Verbandes e. V. erhielten auf Briefpapier des HJV zwei «Ladungen» zu einer «außerordentlichen Mitgliederversammlung» des HJV am 22. 2. 2026 in Bad Homburg. Die erste «Ladung» war auf den 22. 12. 2025, die zweite auf den 23. 1. 2026 datiert.
Beide Ladungen waren nicht von den zuständigen gesetzlichen Vorständen, sondern entgegen der Satzung und dem Gesetz von Unbefugten unterschrieben und sind daher nichtig.
Der ersten Ladung lag ein Schreiben des Deutschen Judo-Bundes bei, daß dieser «für sich» Sven Deeg & Co. als «rechtmäßigen» Vorstand des HJV anerkenne. Bekanntlich ist der DJB kein Rechtsquell und sind die Eintragungen von Vorständen im Vereinsregister nicht konstitutiv, sondern lediglich deklaratorisch. Dem DJB ist die tatsächliche Rechtslage, die sich aus den satzungsgemäßen Beschlüssen des Rechtsausschusses des HJV ergibt, bekannt. Aufgrund seiner Kenntnis der tatsächlichen Vertretungslage darf er sich daher nicht auf den derzeit sachlich falschen Eintrag des HJV im Vereinsregister berufen. Tut er dies dennoch, so verstößt er u. a. gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und der insbesondere für gemeinnützige Vereine gebotenen Rechtstreue. Er dürfte freilich wohl ein Eigeninteresse haben, so zu verfahren, da alle Beschlüsse und Wahlen der DJB-Mitgliederversammlungen seit dem Jahr 2023, an denen zur Vertretung des HJV unbefugte Personen trotz Vorlage wirksamer Rechtsausschußbeschlüsse des HJV als vermeintliche stimmberechtigte Delegierte des HJV zugelassen worden waren, nichtig sein dürften. Diese Rechtslage hat der DJB sehenden Auges herbeigeführt.
Der zweiten «Ladung» war ein Schreiben von sechs Personen beigegeben, die sich als «Rechtsausschuß» des HJV gerieren, ohne wirksam in diesen gewählt worden zu sein. Dieses (gleichfalls nichtige) Schreiben stellt seinen Verfassern hinsichtlich ihrer Kenntnis des Vereinsrechts kein gutes Zeugnis aus. (‛Jeder blamiert sich, so gut er kann.’) Daß die sechs ‛Möchtegern-Rechtsausschußmitglieder’, die in weniger als 24 Stunden ohne Gewährung rechtlichen Gehörs einen wohl fingierten Antrag eines Mitgliedsvereins des HJV abschließend behandelt haben wollen, von dem sie vor dem 5. Januar aufgrund des Neutralitätsgebots keine Kenntnis gehabt haben sollten, noch nicht einmal die gültige Satzung des HJV, sondern unprofessionellerweise eine seit etlichen Jahren nicht mehr gültige, veraltete Fassung zugrundegelegt haben, spricht Bände.
Der amtierende Rechtsausschuß des HJV unter Vorsitz von Rechtsanwalt Christian Dreiling hat unter dem Aktenzeichen 1/26 RA nach Gewährung rechtlichen Gehörs festgestellt, daß beide Ladungen zu der «außerordentlichen Mitgliederversammlung» des HJV am 22. Februar 2026 nichtig sind und daher am 22. Februar 2026 keine wirksamen Versammlungsbeschlüsse gefaßt werden können. Ebenso wurde die Nichtigkeit des sogenannten «Beschlusses» vom 6. Januar 2026 der sechs Personen festgestellt, die sich für Mitglieder des Rechtsausschusses des HJV halten, ohne es zu sein. Der vereinsinterne Rechtsweg wurde für beendet erklärt und die aufschiebende Wirkung einer eventuellen Berufung satzungsgemäß ausgeschlossen. Damit ist der Beschluß 1/26 RA rechtswirksam.
Der HJV muß alle seine Gelder ausschließlich für die Förderung des Sportes unter Beachtung der in seiner Satzung (§ 2 Abs. 1) abschließend in Form von sieben Punkten vorgenommenen Präzisierung verausgaben. Er hat nachweislich über mehrere Jahre unter Täuschung zumindest eines der Kassenprüfer, der Mitgliederversammlung und des beauftragten Buchungsbüros mehrere zehntausend Euro für nicht gemeinnützige Zwecke, sondern zur Förderung von Kosten der privaten Lebensführung lediglich zweier begünstigter Personen ausgegeben. Die solcherart mutmaßlich veruntreuten Gelder sind dem Vereinsvermögen verzinst wieder zuzuführen. Dies ist bisher nicht erfolgt. Die dem Finanzamt vorgelegten Bilanzen des HJV sind seit mindestens dem Jahr 2018 sachlich falsch und ab dem Jahr 2022 außerdem unvollständig. Für das Jahr 2021 wurde keine gültige Bilanz erstellt. Ein damaliger Bilanzentwurf wurde vom Schatzmeister des HJV gegenüber den Mitgliedern vor dessen Abstimmung in einer Mitgliederversammlung zurückgezogen und als sachlich falsch widerrufen, da auch der Schatzmeister zunächst getäuscht worden war. Aufgrund einer vorsätzlichen, sachlich falschen Vorkontierung in der Geschäftsstelle war die gemeinnützigkeitswidrige Verausgabung von Geldern in diesem Entwurf verschleiert worden und waren die Anschlußbilanzzahlen aus den Vorjahren falsch. Seit Jahren gab und gibt es zudem keinen von den Mitgliedern beschlossenen Haushaltsplan. Die Gelder des HJV wurden und werden von unbefugten Personen nach deren Gutdünken und in für die Mitglieder intransparenter Weise ausgegeben. Allein dies begründet Zweifel, ob der HJV noch die Vorgaben der Abgabenordnung hinsichtlich der Gemeinnützigkeit erfüllt.
Es spricht daher nichts dagegen, daß sich am 22. Februar 2026 Mitgliedsvereine des HJV treffen, um unverbindlich über die verfahrene Lage zu diskutieren. Sobald die Gruppe um Sven Deeg ihre ‛Blockade’ einer ordnungsgemäßen Verbandsarbeit beendet, die rechtswirksamen Beschlüsse des Rechtsausschusses des HJV anerkennt und sämtliche Unterlagen und Zugänge den amtierenden gesetzlichen Vorständen des HJV (dies sind derzeit Kay Wolfgang Heger und Fridolin Heger) übergibt, können diese alle erforderlichen Maßnahmen treffen und Schritte einleiten, damit eine gültig eingeladene ordentliche Mitgliederversammlung für den Rest der laufenden Vorstandsperiode (2025-2027) die satzungsgemäß erforderlichen Wahlen vornimmt. Dabei sollte es sich von selbst verstehen, daß sich sämtliche Personen, die sich seit November 2022 als Mitglieder des gesetzlichen und erweiterten Vorstandes des HJV gerierten, nicht zur Wahl stellen, bis nicht sämtliche zivilrechtlichen und gegebenenfalls auch strafrechtlichen Aspekte ihres Handelns abschließend geklärt sind.
Außerdem ist es dringend geboten, daß die dem Finanzamt vorgelegten, sachlich falschen Bilanzen der Jahre 2018 (evtl. sogar 2017) ff. seitens des HJV zurückgezogen und sachlich richtige Bilanzen eingereicht werden. Des weiteren ist zu veranlassen, daß dem Vereinsvermögen sämtliche mutmaßlich veruntreuten, in jedem Fall aber nicht für den gemeinnützigen Vereinszweck ausgegebenen Gelder verzinst wieder zugeführt werden. Unterbleibt dies weiterhin, wird es für den HJV entsprechende Folgen haben. Im Falle des Entzugs der Freistellung des HJV von der Körperschaftssteuer müssen der DJB und der lsb h die Mitgliedschaft des HJV suspendieren und sind alle gemeinnützigen Mitglieder des HJV gezwungen, sofort ihre Mitgliedschaft im HJV zu beenden, sofern sie nicht selbst ihre Gemeinnützigkeit verlieren wollen.
Dr. Marcus Coesfeld hat eine aufschlußreiche Dissertation über das Thema Japanischer Kampfsport im Deutschen Reich: Adaptierung und Entwicklung von Jiu-Jitsu und Judo, 1905-1945 (Bielefeld: transcript Verlag, 2026, 316 S.) veröffentlicht. Das Buch geht an verschiedenen Stellen auch auf das Judo in Hessen und damalige prominente hessische Judoka ein. Insbesondere die problematische Rolle von Otto Schmelzeisen (Stahlhelm- und SA-Mitglied, SA-Scharführer, NSDAP-Mitglied (Nummer: 5.393359), Gau-Obmann für Judo und ausweislich erhaltener Korrespondenz überzeugter Nationalsozialist) wird ausführlich diskutiert (S. 225-230). «Nazis wie Otto Schmelzeisen, der noch in den 70er Jahren mit dem Bundesverdienstkreuz für seine Verdienste in der Verbreitung des Judo-Sports geehrt wurde, hatten noch viele Jahrzehnte lang weiterhin massiven Einfluss auf die Judo- und damit insgesamt auf die Kampfsportszene.» (S. 271). «Fälle wie das Offenlegen des NS-Hintergrundes eines Otto Schmelzeisen sind nur möglich gewesen durch das Auftauchen neuer Dokumente.» (S. 279-280).
Jigoro Kano überzeugte auf seiner Deutschlandreise im Jahr 1933 führende Nationalsozialisten (insbesondere Reichssportführer von Tschammer und Osten im Juli 1933 in Berlin) vom Wert des Judo für die nationalsozialistische Ideologie. Die Nationalsozialisten wandelten in der Folge die Jiu-Jitsu-Vereine in Judo-Vereine um. «Judo und Jiu-Jitsu waren allerdings eher Randdisziplinen und eigneten sich, anders etwa als das Boxen, weniger für propagandawirksame Massenveranstaltungen. […] Wohl aber erkannte man den Wert von Kampfsport wie Judo als wesentliches Instrument zur Erziehung von Jugendlichen zu harten, disziplinierten und ideologisch gefestigten Kämpfern, die bereit waren, sich für das Volksganze aufzuopfern. Judo wurde daher vor allen in der HJ als Teil der vormilitärischen Ausbildung eingeführt. Diese sportliche Erziehung sollte nicht nur die körperliche Fitness der Jugendlichen fördern, sondern auch charakterliche Eigenschaften wie Härte, Durchsetzungsvermögen und den bedingungslosen Gehorsam gegenüber dem nationalsozialistischen Staat entwickeln. Ziel war es, aus den Jugendlichen politische Soldaten zu formen, die bereit waren, die nationalsozialistische Weltanschauung bedingungslos zu verteidigen.» (S. 256-257).
Wie der Dokumentation von Dr. Coesfeld zu entnehmen ist, verboten die Alliierten nach dem Zweiten Weltkrieg die aktive Ausübung des großenteils in den Dienst des Nationalsozialismus gestellten Judo-Sports aus nachvollziehbaren Gründen für mehrere Jahre. Das geschönte Bild eines weitgehend unpolitischen deutschen Judo-Geschehens während des Nationalsozialismus kann nicht länger aufrechterhalten werden. Die Verbreitung des erst im Jahr 1932 durch den 1. DJC in Deutschland eingeführten japanischen Judo war in der Anfangszeit vielmehr eng mit dem Nationalsozialismus verbunden.
1. Sämtliche Wahlen der Mitgliederversammlung vom 20. November 2022 waren nichtig (Az. 8/22 RA). Eine Feststellungsklage gegen die Feststellung der Nichtigkeit wurde vom Landgericht Frankfurt am Main abgewiesen (2-08 O 599/23, Urteil vom 20. 11. 2024). Damit ist die Nichtigkeit der Wahlen vom 20. November 2022 rechtswirksam und bestandskräftig festgestellt.
2. Sämtliche Wahlen und Beschlüsse der von Unbefugten geladenen vermeintlichen Mitgliederversammlung, die lediglich eine informelle, nicht beschlußfähige Versammlung eines Teils der Mitglieder war, vom 10. März 2024 waren nichtig. Auf dieser Versammlung wurde niemand wirksam gewählt (Az. 3/24 RA). Die Feststellung der Nichtigkeit ist rechtswirksam und bestandskräftig.
3. Olga Bagci, Michael Blumenstein, Sven Deeg und Stefan Teucher sind (seit dem 20. November 2022) keine gesetzlichen Vorstände des HJV (Az. 8/23 RA sowie 3/24 RA). Von ihnen vorgenommene Maßnahmen sind im Innenverhältnis und im Außenverhältnis in jedem Falle auch gegenüber dem Deutschen Judo-Bund e. V., dem die einschlägigen Rechtsausschußbeschlüsse und Urteile staatlicher Gerichte vorliegen, sowie gegenüber dem lsb h nichtig.
4. Rainer Dötsch, Helmut Eckardt, Vanessa Feiling, Julia Gottwald, Christian Heck, Stefan Himmler, Farina Keller, Bettina Müller, Ervin Susnik, Michaelo Walter und Jannik Zettl gehören dem erweiterten Vorstand des HJV nicht an (Az. 3/24 RA). Von ihnen namens des Hessischen Judo-Verbandes e. V. vorgenommene Maßnahmen sind nichtig.
5. Thomas Driedger, Jan Löwer, Sebastian Ortmann, Dr. Michael Richter, Benjamin Rottmann und Michael Zackor gehören dem Rechtsausschuß des Hessischen Judo-Verbandes e. V. nicht an (Az. 3/24 RA).
6. Rudi Rittiger ist kein Kassenprüfer des Hessischen Judo-Verbandes e. V. (Az. 3/24 RA).
7. Personen, deren Wahl rechtswirksam und bestandskräftig als nichtig festgestellt wurde, wie es im Hessischen Judo-Verband e. V. der Fall ist, sind auch dann, wenn sie (noch) im Vereinsregister eingetragen sind, nicht befugt, rechtswirksam zu einer Mitgliederversammlung des HJV einzuladen. (Es können im Vereinsregister noch eingetragene, ehemals gültig gewählte, aber nicht mehr amtierende Vorstände bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zu einer Mitgliederversammlung einladen. Dies ist jedoch bei gegebener Nichtigkeit der Vorstandsschaft von im Vereinsregister eingetragenen Personen wie im HJV nicht der Fall. Der Vereinsregistereintrag ist nicht konstitutiv, sondern lediglich deklarativ.) Jede Einladung zu einer Mitgliederversammlung des HJV durch Olga Bagci, Michael Blumenstein, Sven Deeg und Stefan Teucher führt aufgrund ihrer Gesetzwidrigkeit (Ladung durch Unbefugte) automatisch zur Nichtigkeit sämtlicher Beschlüsse und Wahlen dieser Versammlung (Reichert / Schimke / Dauernheim / Schiffbauer, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, 15. Aufl. 2024, Rdn. 4, 1211). Ladungsberechtigt ist der tatsächlich amtierende gesetzliche Vorstand (derzeit Kay Wolfgang Heger und Fridolin Heger).
8. Es hat den Anschein, daß dem Finanzamt Frankfurt am Main von Unbefugten vorsätzlich sachlich falsche Bilanzen über die Geschäftsjahre 2019 bis 2021 des Hessischen Judo-Verbandes e. V. vorgelegt wurden, um so die gemeinnützigkeitswidrige Verausgabung von ausschließlich für eine gemeinnützige Verwendung vorgesehenen Mitteln des Hessischen Judo-Verbandes e. V. zu verschleiern und eine Verlängerung der Freistellung von der Körperschaftssteuer für diesen Zeitraum zu erschleichen. Die beantragte Freistellung für die Jahre 2019-2021 wurde seitens des Finanzamts unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erteilt, obwohl das Finanzamt Kenntnis davon hatte, daß Mittel des Vereins für nicht gemeinnützige Zwecke ausgegeben worden waren, und sogar von einem Beamten des Finanzamtes, der im HJV als Kassenprüfer fungierte, mit einer ausführlichen Dokumentation darauf aufmerksam gemacht worden war. Weder gibt es bisher eine ordnungsgemäße Bilanz des Hessischen Judo-Verbandes e. V. für die Geschäftsjahre 2021 (und fortfolgende) noch wurde den Mitgliedern eine ordnungsgemäße Bilanz für das Geschäftsjahr 2021 vorgelegt. (Ein Bilanzentwurf für 2021 wurde im Jahr 2022 vom damals zuständigen Schatzmeister als sachlich falsch widerrufen, bevor er auf einer Mitgliederversammlung zur Diskussion und Abstimmung gestellt wurde.)
9. Seit Oktober 2025 wickelt der Hessische Judo-Verband e. V. offenbar sämtliche finanziellen Transaktionen über ein Anderkonto des Rechtsanwalts Dr. Michael Richter bei der Sparkasse Marburg-Biedenkopf ab. Den Mitgliedern des HJV ist nicht bekannt, ob es sich bei diesem Konto um ein Einzel- oder Sammelanderkonto handelt. Diese Vorgehensweise kann steuerlich und rechtlich problematisch sein. Der HJV muß als eingetragener Verein eine eindeutig nachvollziehbare Buchführung haben und eigene Konten führen, so daß seine Vermögensverwaltung transparent und nachvollziehbar ist (§ 259 BGB analog, steuerliche Dokumentationspflichten). Wenn Einnahmen und Ausgaben nicht eindeutig dem Verein zuzuordnen sind, kann dies als Verstoß gegen ordnungsgemäße Verwaltung des Vereinsvermögens bewertet werden und zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen. Darüber hinaus dürfte eine dauerhafte Nutzung eines Sammelanderkontos, sofern dies der Fall sein sollte, für eigene wirtschaftliche Transaktionen des HJV zweckwidrig sein. Eine Zweckverschleierung von Vermögen könnte ein Risiko für einen Geldwäschetatbestand und einen Verstoß des kontoführenden Rechtsanwalts gegen § 4 BORA (Fremdgelder und andere Vermögenswerte) darstellen. Würden darüber hinaus Gelder des HJV nicht transparent verwaltet, Zweckbindungen verletzt, steuerlich richtige Angaben wegen Intransparenz verunmöglicht oder Fördermittelgeber sowie Spender getäuscht, so könnten Tatbestände der §§ 263 und 266 StGB sowie § 370 AO in Betracht kommen. Bei nicht klar nachweisbarer Mittelverwendung, nicht ordnungsgemäßer Mittelverwaltung und der Verletzung von Transparenzpflichten könnte auch das zuständige Finanzamt dem HJV die Gemeinnützigkeit entziehen. Zudem ist festzuhalten, daß die nicht zur Vertretung des HJV berechtigten Personen dem Marburger Steuerbüro Heike Proelß unter Vortäuschung einer nicht gegebenen Vorstandsschaft ein Mandat für die Buchführung des HJV erteilten. Frau Heike Proelß war zum Zeitpunkt der Erteilung dieses Mandats Geschäftspartnerin des Dr. Michael Richter, dem Betreiber des Anderkontos, der sich zudem eine Mitgliedschaft im Rechtsausschuß des HJV anmaßt.
10. Wenn nicht wirksam gewählte Personen die Gestaltungsmacht in einem eingetragenen Verein an sich reißen, indem sie über das Vereinsvermögen, die Geschäftsstelle und den Internetauftritt des Vereins verfügen und keine Übergabe an den tatsächlich im Amt befindlichen gesetzlichen Vorstand vornehmen, sondern stattdessen rechtswidrig ihre eigene Vorstandsschaft trotz rechtswirksam und bestandskräftig feststellter Nichtigkeit ihrer Wahl behaupten und sich als Vorstände gerieren, so können grundsätzlich durch ein solches, gegen das Vereinsrecht verstoßendes Verhalten u. a. die Straftatbestände der Untreue, der Unterschlagung, des Betrugs und auch der Urkundenunterdrückung verwirklicht werden:
a) Untreue (§ 266 StGB) könnte vorliegen, wenn Personen ohne Mandat oder Legitimation des Vereins, die sich lediglich auf einen die tatsächlichen Vertretungsverhältnisse nicht wiedergebenden Vereinsregisterauszug stützen, Zugriff auf das Vereinsvermögen erhalten, sich Spesen auszahlen oder auszahlen lassen oder Entscheidungen über die Verwendung des Vereinsvermögens treffen und insoweit Pflichten der Vermögensbetreuung verletzen und dies zu einer Schädigung des Vereinsvermögens oder einem Risiko für den Verein führt.
b) Wenn unbefugte Personen sich als Verantwortliche ausgeben oder eine Vorstandsschaft vortäuschen, um Gelder zu erhalten oder gegen den Willen des Vereins Zugriff zu bekommen, kann Betrug vorliegen (§ 263 StGB).
c) Nimmt jemand ohne Berechtigung Vereinsgelder, Vereinsunterlagen und/oder Vermögensgegenstände eines Vereins an sich und gibt sie nicht heraus, kann dies den Straftatbestand der Unterschlagung verwirklichen (§ 246 StGB).
d) Sofern Unterlagen absichtlich zurückgehalten, vernichtet oder unzugänglich gemacht werden (beispielsweise Buchhaltung, Verträge oder Kontoauszüge), um die Kontrolle zu übernehmen, etwas zu verschleiern oder den tatsächlichen Vorstand zu blockieren, kann dies eine Urkundenunterdrückung darstellen (§ 274 StGB).
e) Des weiteren kann es eine Amtsanmaßung (§ 132 StGB) darstellen, wenn jemand öffentlich ein Amt (etwa als angeblicher gesetzlicher Vorstand oder angebliches Mitglied des Rechtsausschusses des HJV) ausübt, das er nicht innehat. Werden dabei gewählte Vorstände (oder Rechtsausschußmitglieder) blockiert, dürfte es zivilrechtlich eindeutig eine verbotene Eigenmacht darstellen.
Zivilrechtlich stellt ein solcher Fall einen Verstoß gegen § 26 BGB (Vertretungsbefugnis des Vorstands) dar. Nur der gewählte Vorstand darf den Verein vertreten. Keine Person, deren Wahl als nichtig festgestellt wurde, ist dazu befugt. Wenn nichtig gewählte Personen «die Macht übernehmen», ist das wirkungslos und rechtswidrig.
Wer dem legitimen Vorstand Unterlagen, Schlüssel, Konten oder Vermögen verweigert, handelt rechtswidrig und macht sich unter Umständen schadensersatzpflichtig.
Am 18. 10. 2025 fand in Maintal eine Mitgliederversammlung des Deutschen Judo-Bundes e. V. (DJB) statt. Der DJB hat weniger als dreißig Mitglieder. Ihm gehören vor allem die Judo-Landesverbände als Mitglieder an. Die Mitglieder des DJB verfügen insgesamt über 56 Stimmen, dem Präsidium des DJB kommt auch eine Stimme zu, obwohl dieses keinen Mitgliedsbeitrag zahlt, so daß es in der Summe 57 Stimmen gibt.
Der Hessische Judo-Verband e. V. ist auf der Mitgliederversammlung des DJB nur stimmberechtigt, wenn zwei Mitglieder seines gesetzlichen Vorstandes anwesend sind. Eine Umgehung der Beschränkung der Satzung des HJV etwa dahingehend, daß zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes ein drittes mit einer alleinigen rechtlichen Vertretung beauftragen, ist rechtlich unzulässig.
Auf der Mitgliederversammlung des DJB vom 18. 10. 2025 war kein Mitglied des gesetzlichen Vorstandes des HJV anwesend. Anwesend war lediglich Herr Michael Blumenstein, der entgegen geltendem Recht (die Beschlüsse 8/22 und 3/24 des Rechtsausschusses des HJV, die satzungsgemäß und rechtswirksam feststellen, daß Herr Blumenstein kein Mitglied des gesetzlichen Vorstandes des HJV ist, liegen dem DJB vor und sind diesem somit bekannt, so daß dieser sich nicht auf den veralteten, zudem sachlich falschen Vereinsregistereintrag des HJV vom März 2023 berufen kann), der selbst dann, wenn er einer der gesetzlichen Vorstände wäre, den HJV alleine nicht vertreten und insbesondere nicht dessen Stimmrecht wahrnehmen dürfte.
Dennoch ließ es der DJB zu, daß Michael Blumenstein ohne Vertretungsberechtigung den HJV auf der Mitgliederversammlung vertrat und von dem Stimmrecht des HJV, dem vier der auf der Versammlung laut Protokoll vertretenen 55 Stimmen zukamen, Gebrauch machte. Damit dürften die Beschlüsse der Mitgliederversammlung des DJB vom 18. 10. 2025 nichtig sein und keine Rechtswirkung entfalten, zumal der dem DJB bekannte gesetzliche Vorstand des HJV nicht zu dieser Mitgliederversammlung geladen wurde. Nichtigkeit tritt ipso facto ein, ein Gericht stellt das Eintreten lediglich fest.
Unter dem Namen der Bettina Müller, die sich als Mitglied des Gesamtvorstands des Hessischen Judo-Verbandes e. V. geriert, ohne wirksam in dieses Amt gewählt worden zu sein, erfolgte am 31. Oktober 2025 eine Veröffentlichung auf hessenjudo.de, die mehrere unwahre Tatsachenbehauptungen enthält.
1. Es ist unwahr, daß es sich bei dem Konto DE39 5335 0000 0015 0138 00 bei der Sparkasse Marburg-Biedenkopf um eine Kontoverbindung des Hessischen Judo-Verbandes e. V. handele. Es handelt sich vielmehr um ein privates Anderkonto des Rechtsanwaltes Dr. Michael Richter.
2. Es ist unwahr, daß der HJV seine Kontoverbindung ‘gewechselt’ habe. Die Kontoverbindung des HJV wurde von der Kreissparkasse Groß-Gerau gekündigt. Die Sparkasse Hanau bot dem HJV an, durch eine Eigenkündigung einer Kündigung des Kontos durch die Sparkasse Hanau zuvorzukommen. Der HJV verfügt seit dem 1. Oktober 2025 über keine eigene Kontoverbindung.
3. Es ist unwahr, daß der Präsident des 1. DJC der Sparkasse Hanau «gedroht» habe. Die Sparkasse Hanau hat nach Prüfung der Vertretungsberechtigung des HJV durch ihre Rechtsabteilung mitgeteilt, daß sie das Konto des HJV nicht länger führen wolle.
4. Daß Sven Deeg, Olga Bagci, Michael Blumenstein und Stefan Teucher keine gesetzlichen Vorstände des HJV und insofern nicht zu dessen Vertretung berechtigt sind, ist keine «Behauptung» des Präsidenten des 1. DJC, sondern geltendes Recht.
Der HJV hat in seiner Satzung von seiner grundgesetzlich garantierten Vereinsautonomie Gebrauch gemacht und einen Rechtsausschuß installiert, der als vorgeschaltete Gerichtsbarkeit für Vereinsangelegenheiten zuständig ist. Dieser Rechtsausschuß hat das satzungsgemäße Recht, in Angelegenheit des HJV Recht zu sprechen und die sofortige Wirksamkeit seiner Beschlüsse für den HJV und alle seine Mitglieder zu beschließen.
Aufgrund der Existenz des Rechtsausschusses des HJV dürfen staatliche Gerichte (außer in Eilverfahren) über Vereinsangelegenheiten des HJV nicht direkt urteilen, soweit der Rechtsausschuß als vorgeschaltete Gerichtsbarkeit zuständig ist. Die Entscheidungen des Rechtsausschusses des HJV können innerhalb einer Frist vor einem staatlichen Gericht auf dem Wege einer Feststellungsklage angegriffen werden. Dabei kommt dem staatlichen Gericht kein eigene Gestaltungskompetenz in Vereinsangelegenheiten des HJV zu. Es entscheidet lediglich, ob ein Beschluß des Rechtsausschusses des HJV gegebenenfalls ganz oder in Teilen unwirksam ist. Wird die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausgeschlossen, sind Beschlüsse des Rechtsausschusses des HJV in Vereinsangelegenheiten sofort rechtswirksam. Daß ein staatliches Gericht, sofern es mittels einer Feststellungsklage angerufen wird, die Unwirksamkeit von Beschlüssen des Rechtsausschusses des HJV feststellen kann, ändert nichts daran, daß diese bis zu einem eventuellen gegenteiligen Beschluß eines ordentlichen Gerichts wirksam sind. (Im Falle eines Schiedsgerichts, das es im HJV nicht gibt, sind Beschlüsse nicht nur rechtswirksam, sondern nach Verkündung auch sogleich bestandskräftig, stehen aber grundsätzlich auch der Überprüfung durch staatliche Gerichte offen.)
Die Nichtigkeit einer Wahl eines Vereinsvorstands ergibt sich nicht aus dem Beschluß eines Rechtsausschusses oder eines staatlichen Gerichts. Sie tritt von selbst ein. Der Rechtsausschuß oder ein staatliches Gericht stellen die (bereits gegebene) Nichtigkeit lediglich fest. Stellt der Rechtsausschuß die Nichtigkeit einer Wahl fest, so kann ein gegen dessen Beschluß angerufenes staatliches Gericht urteilen, ob der Feststellungsbeschluß des Rechtsausschusses wirksam oder unwirksam ist, aber nicht selbst in einem Hauptsacheverfahren etwa die Nichtigkeit feststellen, da diese Kompetenz bei der Vorschaltgerichtsbarkeit des HJV liegt.
Bereits mit Beschluß 8/22 RA vom 31. August 2023 stellte der Rechtsausschuß fest, daß Olga Bagci zu keiner juristischen Sekunde Schatzmeisterin des HJV war und die Wahlen von Michael Blumenstein, Sven Deeg und Stefan Teucher vom 20. November 2022 nichtig waren. Der Rechtsausschuß machte von seinem satzungsgemäßen Recht Gebrauch, das vereinsinterne Vorschaltverfahren zu beenden und den Weg zur staatlichen Gerichtsbarkeit freizugeben. Er hob die aufschiebende Wirkung einer Berufung im Wege einer Klage vor den ordentlichen Gerichten im Rahmen seiner ihm durch die Satzung verliehenen Kompetenz auf.
Gegen diesen Beschluß wurde Feststellungsklage vor dem Landgericht Frankfurt am Main erhoben. Die von vier Parteien gemeinsam vorgebrachte Feststellungsklage gegen den Beschluß 8/22 RA wurde vom Landgericht Frankfurt am Main mit am 20. 11. 2024 verkündetem Urteil abgewiesen, die Kosten des Rechtsstreits den Klägern auferlegt (2-08 O 599/23). Die Kläger, darunter Sven Deeg und Stefan Teucher, legten keine Berufung ein. Damit ist dieses Urteil rechtskräftig. An der Rechtswirksamkeit des Beschlusses 8/22 RA hat sich somit nichts geändert. Er ist seit seiner Verkündung rechtswirksam, inzwischen auch bestandskräftig und für alle Mitglieder des HJV sowie den HJV selbst bindend.
Mit Datum vom 2. September 2024 hat der Rechtsausschuß des HJV in einem weiteren Verfahren rechtswirksam beschlossen (und die aufschiebende Wirkung einer eventuellen Berufung ausgeschlossen), daß die auf der vermeintlichen Mitgliederversammlung des HJV vom 10. März 2024 durchgeführten Wahlen, Beschlüsse, Bestätigungsbeschlüsse und Entlastungen nichtig sind, weil beide Ladungen zu dieser Versammlung gesetzeswidrig erfolgten, und eine aufschiebende Wirkung einer eventuellen Berufung ausgeschlossen. Dieser Beschluß ist bis zu einer etwaigen gegenteiligen Entscheidung eines staatlichen Gerichts seit seiner Verkündung rechtswirksam und für den HJV und dessen Mitglieder bindend.
5. Bettina Müller behauptet, das Landgericht Frankfurt am Main habe in einem «unmißverständlichen Urteil» bestätigt, daß zumindest Sven Deeg und Michael Blumenstein wirksam zu Vorständen des HJV gewählt worden seien. Diese Tatsachenbehauptung ist falsch. In einem Einstweiligen Verfügungsverfahren des HJV gegen Michael Blumenstein hat das Landgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 21. 2. 2024 eine sofortige Beschwerde des HJV gegen ein Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Az. 31 C 4371/23), das den Erlaß einer Einstweiligen Verfügung gegen Michael Blumenstein abgelehnt hatte, zurückgewiesen, da keine Prozeßfähigkeit des HJV gegeben sei. Aus einer solchen Zurückweisung aus formalen Gründen folgt im deutschen Recht keine materielle (inhaltliche) Feststellung. Das Urteil lautet wie folgt:
«1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 12. 12. 2023, Az. 31 C 4371/23, in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 08.01.2024 wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.700,00 Euro festgesetzt.»
Die von Bettina Müller behaupteten Feststellungen sind nicht Gegenstand dieses Urteils. Bei diesem Verfahren handelte es sich nicht um eine Feststellungsklage gegen einen Beschluß des Rechtsausschusses des HJV. Zu den Vertretungsverhältnissen im HJV erging durch dieses Urteil keine rechtswirksame Feststellung. Hierzu hätte es einer Feststellungsklage gegen den Beschluß 8/22 RA bedurft. Eine solche Klage lag vor und wurde vom Landgericht Frankfurt am Main, wie ausgeführt, mit Datum vom 20. 11. 2024 (und damit nach dem von Frau Müller wahrheitswidrig wiedergegebenen Urteil des Landgerichts vom 21. 2. 2024) abgewiesen.
Unabhängig davon dürfte für die Kreissparkasse Hanau und deren Entscheidung, das Konto des HJV nicht weiter führen zu wollen, der Beschluß 3/24 RA des Rechtsausschusses des HJV vom 2. September 2024 ausschlaggebend gewesen sein. Dieser Beschluß erging Monate nach der von Frau Müller angeführten Klageabweisung. Weshalb sie vermeint, daß ein Urteil, aus dem keine materielle Feststellung zur Vorstandsschaft im HJV folgt, einen über ein halbes Jahr später ergangenen Beschluß des Rechtsausschusses des HJV hätte aufheben können, ist mit gesundem Menschenverstand nicht nachvollziehbar.
6. Unsubstantiiert und wahrheitswidrig behauptet Bettina Müller des weiteren, der Präsident des 1. DJC urteile «über Recht und Unrecht ein weiteres Mal selbst». Der Präsident des 1. DJC hat an den Beschlüssen 8/22 RA und 3/24 RA nicht mitgewirkt und war auch kein Mitglied des Rechtsausschusses des HJV. Das Anführen eines rechtswirksamen Beschlusses des Rechtsausschusses des HJV, der geltendes Recht ist, ist etwas anderes als das, was Bettina Müller dem Präsidenten des 1. DJC wahrheitswidrig unterstellt.
7. Die Tatsachenbehauptung, der 1. DJC und dessen Mitglieder seien derzeit von allen Veranstaltungen des HJV infolge einer Sperre ausgeschlossen, ist falsch. Das amtierende Präsidium des HJV hat keinen solchen Beschluß gefaßt, es wurde keine wirksame Sperre gegen den 1. DJC verhängt. Die Gruppe um Sven Deeg hat keine Befugnis, Vorstandsbeschlüsse des HJV zu fassen und eine derartige Sperre zu verhängen. Da dennoch eine solche Sperre von Bettina Müller auf hessenjudo.de publiziert wurde, hat der 1. DJC satzungsgemäß den dafür zuständigen Rechtsausschuß des HJV angerufen. Sofern Mitglieder des 1. DJC aufgrund dieser behaupteten «Sperre» von Wettkämpfen ausgeschlossen werden sollten, wird dies gegebenenfalls die rechtliche Annullierung aller betreffenden Wettkampfergebnisse zur Folge haben.
Die Geschäftsstelle des HJV war trotz mehrfacher Aufforderung bisher nicht in der Lage, dem 1. DJC eine dem HJV und dessen tatsächlichem gesetzlichen Vorstand zuzurechnende Kontoverbindung anzugeben. Deswegen hat der 1. DJC seinen Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr noch nicht überwiesen. Sobald ihm eine entsprechende Kontoverbindung mitgeteilt wird, wird er den Mitgliedsbeitrag ordnungsgemäß entrichten. Zu einer Zahlung auf ein Konto, das nicht dem HJV zuzurechnen ist oder der alleinigen Kontrolle durch für den HJV nicht vertretungsbefugte Personen unterliegt, hat der 1. DJC keine Veranlassung.
Das zuständige Frankfurter Finanzamt hat die Gemeinnützigkeit des HJV für den Zeitraum 2019-2021 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung verlängert, obwohl in diesem Zeitraum zur gemeinnützigen Verwendung bestimmte Mittel des Hessischen Judo-Verbandes e. V. in fünfstelliger Höhe zur nicht gemeinnützigen Förderung von Zwecken der privaten Lebensführung zweier Privatpersonen aufgewandt worden waren, die dem ausschließlich gemeinnützig zu verwendenden Vereinsvermögen des HJV bislang nach wie vor nicht wieder zugeführt worden zu sein scheinen.
Dies legt den Verdacht nahe, daß dem Finanzamt sachlich falsche Bilanzen vorgelegt worden sein könnten, zumal es für das Jahr 2021 (ebenso wie für die Folgejahre) bislang keine den Mitgliedern vorgelegte und von diesen beschlossene Bilanz des HJV gibt. Die Bilanzen der Jahre 2019 und 2020, die der Mitgliederversammlung des HJV vorgelegt und von dieser beschlossen wurden, verstoßen gegen den Grundsatz der Bilanzwahrheit. Sie sind sachlich falsch und daher zurückzuziehen.
Sven Deeg hat im September 2024 vor mehreren Vereinsvertretern von einer zum Jahresende des Jahres 2024 drohenden Insolvenz des HJV gesprochen. Diese trat bekanntlich nicht ein. Die nicht gemeinnützige Verausgabung von Teilen des gemeinnützigen Vereinsvermögens über mehrere Jahre und deren vorsätzliche Verschleierung birgt indes tatsächlich die Gefahr einer möglichen Insolvenz des HJV in sich, sofern die Vorkommnisse nicht aufgearbeitet werden und alles wieder in Ordnung gebracht wird.
Daß sich vier Personen, die geradezu daran zu kleben scheinen, sich als angebliche Vorstände des HJV zu gerieren, über rechtswirksame Beschlüsse des Rechtsausschusses des HJV zu stellen belieben und sich als Vorstände des HJV gerieren, ohne dies zu sein, könnte den Tatbestand des verbandsschädigenden Verhaltens erfüllen. Sofern sie auch als angebliche Vertreter des HJV auf Mitgliederversammlungen des DJB erscheinen, dort mitdiskutieren und für den HJV abstimmen, kann dies auch die Nichtigkeit sämtlicher Wahlen und Beschlüsse der betreffenden Mitgliederversammlungen des Deutschen Judo-Bundes zur Folge haben.
Am 23. Juni 2024 fand in Bad Homburg vor der Höhe eine Versammlung statt, zu der mit der Vorgabe, es handele sich um eine Jugendversammlung, Personen eingeladen hatten, die zum Ladungszeitpunkt und derzeit kein Vorstandsamt im Bereich des HJV innehaben (Beschluß 3/24 RA des Rechtsausschusses des Hessischen Judo-Verbandes e. V.). Deswegen handelte es sich bei dieser Versammlung nicht um eine Jugendversammlung des HJV und konnten auf ihr auch keine gültigen Beschlüsse gefaßt werden. Folgerichtig bestritt der Judoclub Petersberg e. V. die Ordnungsgemäßheit dieser Versammlung und wies darauf hin, daß auf ihr weder gültige Wahlen durchgeführt noch wirksame Beschlüsse gefaßt werden könnten. Auch der Judoverein Bad Hersfeld bestritt, daß ordnungsgemäß zu dieser Versammlung geladen worden sei. Auf der Versammlung waren ohnehin nur 24 von rund 200 Mitgliedern des HJV vertreten, und einige von ihnen bestritten, wie ausgeführt, daß es sich um eine ordnungsgemäß geladene Jugendversammlung des HJV handele. Der 1. DJC als Mitglied des HJV nahm wie auch andere HJV-Mitglieder nicht an dieser Versammlung teil, da rechtlich klar erkennbar war, daß es sich nicht um eine Jugendversammlung des HJV, sondern lediglich um ein unverbindliches, beschlußunfähiges Treffen einiger Vereinsvertreter handelte.
Aufmerksamkeit verdient indes eine Aussage, die laut «Protokoll» (S. 4 oben) dieser Versammlung Sven Deeg auf ihr getätigt haben soll:
«Sven Deeg berichtete das [sic!] das letzte Jahr eine Ausnahme im HJV gewesen wäre. Man hätte im HJV momentan ein defizitäres Konto. Durch die schwierige rechtliche Situation, die es zwischendurch gab, haben Vereine ihre Abgaben nicht gezahlt und anderweitige Rechnungen wurden nicht geschrieben. Zusätzlich muss Geld für Rechtsanwälte bereitgehalten werden.»
Dies ist bemerkenswert, da derselbe Sven Deeg bei anderer Gelegenheit Mitglieder des HJV informiert hatte, daß zumindest zwei Anwälte, die Dres. Joachim Bechtold und Michael Richter, ausnahmslos pro bono (zu deutsch ‘kostenlos’) für den HJV tätig seien und insofern keine Kosten für deren Tätigwerden anfielen. Ein ordnungsgemäßes Mandat des HJV wurde den beiden Anwälten ohnehin zu keinem Zeitpunkt erteilt. Es mag eine Mandatserteilung durch Personen gegeben waren, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren, den HJV gesetzlich zu vertreten (s. die Beschlüsse 8/22 RA, 1/24 RA und 3/24 RA des Rechtsausschusses des HJV). Die finanzielle Lage des HJV bleibt vorerst unklar, da die Mitglieder keine aktuellen Informationen erhalten. Insolvenzantrag scheint bisher nicht gestellt worden zu sein.
Auch am 15. September 2024 äußerte Sven Deeg gegenüber mehreren Vertretern von Mitgliedsvereinen des HJV im Indikativ, daß der HJV bereits im November 2024 insolvent sei, falls nicht am 15. September 2024 Beschlüsse gefaßt würden, die neue Einnahmen für den HJV hervorbrächten. Am 15. September 2024 wurden keine derartigen Beschlüsse gefaßt und konnten auch nicht gefaßt werden, da es sich nicht um eine Mitgliederversammlung des HJV handelte. In der Folge vorgebrachte Fragen von Mitgliedern des HJV nach den Gründen für das angekündigte Eintreten einer Insolvenz und nach der Art und Höhe der Anwaltskosten blieben bisher unbeantwortet.
Der DJB hat dem neuen Präsidium am 15. September 2023 die Einladungsunterlagen zur nächsten Mitgliederversammlung des DJB zukommen lassen. Der lsb h hat dem seitens des HJV beauftragten Rechtsanwalt am 15. September 2023 mitgeteilt, daß die Zugangskarten der nichtig gewählten Personen zur Geschäftsstelle des HJV am 14. September 2023 gesperrt wurden. Die Dachverbände des HJV sind grundsätzlich bestrebt, sich aus innerverbandlichen Angelegenheiten des HJV herauszuhalten.
Der Anwalt des HJV erhält vom zuständigen Finanzamt für Körperschaften auf Anfrage die Auskunft, daß der HJV bisher keinen Antrag auf Verlängerung der Freistellung von der Körperschaftssteuer («Gemeinnützigkeit») für die Jahre 2019 bis 2021 eingereicht und auch keine Fristverlängerung beantragt hat. Fristablauf war am 31. August 2023. Fristverlängerung wurde erstmalig am 14. September 2023 beantragt und für einen Monat gewährt.
Ein Verlust der Gemeinnützigkeit des HJV muß nicht, aber kann die Gemeinnützigkeit aller Vereine gefährden, die dem HJV als Mitglieder angeschlossen sind (so ein Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 11. August 2014, Az. 6 K 1449/12).
Nachdem am 12. September 2023 auf www.hessenjudo.de die aktuelle Zusammensetzung des Präsidiums und eine Information des derzeitigen Präsidiums an die hessischen Judoka veröffentlicht worden war, wurde die Seite am 13. September 2023 unter Verstoß gegen u. a. § 202a StGB von Unbefugten gehackt. Das strafbewehrte Vergehen wurde der zuständigen Stelle innerhalb der vorgeschriebenen Frist angezeigt. Nach zeitweiser Neutralisierung des Hackerangriffs mit Hilfe des Providers in der Nacht vom 14. auf den 15. September brachten die Hacker am 15. September 2023 die Seite kurz darauf erneut unter ihre Kontrolle.
Die Hacker schalteten der Seite einen irreführenden Text vor, daß diese gehackt und daher vorübergehend vom Netz genommen worden sei, um so offenbar den falschen Eindruck zu erwecken, es handele sich bei der Stillegung der Seite um eine Maßnahme des dazu befugten aktuellen Präsidiums. In Wahrheit stammt dieser Text jedoch von den Hackern selbst, die auf diesem Wege möglicherweise das Sportgeschehen im HJV lahmzulegen versuchen. Das Präsidium des HJV ist bemüht, die HJV-Seite kurzfristig wieder frei zugänglich ins Netz zu stellen.
Auf einer Gesamtvorstandssitzung werden u. a. folgende Beauftragungen beschlossen:
— Beauftragter für das Kampfrichterwesen: Roberto Linke
— Beauftragter für das Lehrwesen: Tayeb Adnane
— Beauftragter für das Prüfungswesen: Nils Häusler
— Kata-Beauftragte: Birgit Martin
Der Kata-Beauftragte Werner E. Müller wird mit sofortiger Wirkung abgewählt, seine Bestellung widerrufen.
Der Gesamtvorstand wird die Aufrechterhaltung des Sportbetriebs sowie des Lehr- und Prüfungswesens bis zur nächsten Mitgliederversammlung sicherstellen. Deswegen hat er beschlossen, Kay Heger, der auch als Bezirksjugendwart Nord fungiert, als Beauftragten für die Organisation, Durchführung und sportliche Leitung folgender Veranstaltungen zu bestellen:
— Hessische Einzelmeisterschaften U11 und U13 sowie Hessischer Jugendpokal U15 am 23. und 24. September 2023 in Neuhof;
— Bezirkskämpfe der Jugend und Hessische Einzelmeisterschaften der Frauen und Männer am 14. Oktober 2023 in Vellmar;
— sämtliche weiteren Turniere, die im Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung des HJV stattfinden werden.»
Die Meldeadresse für alle Meisterschaften ist in Änderung der erfolgten Ausschreibungen ab sofort folgende:
bezirk-nord@hessenjudo.de
Am 8. September 2023 gibt Sven Deeg im Rahmen einer Videokonferenz der bis zum 5. September 2023 faktisch als Vorstände des HJV aufgetretenen, nichtig gewählten Personen bekannt, daß vor Gericht sogleich eine Einstweilige Verfügung gegen den Beschluß des Rechtsausschusses beantragt, jedoch erstinstanzlich abgelehnt wurde. Die Nachricht traf am 8. September 2023 ein. Das Gericht folgt dem Beschluß des Rechtsausschusses auf Feststellung der Nichtigkeit der Vorstandswahlen. Hinzugezogene Anwälte raten davon ab, eine Klage vor Gericht gegen den Beschluß des Rechtsausschusses weiter zu verfolgen, da dies wohl kaum Aussichten auf Erfolg hätte.
Felix Martin (JC Hünfelden) wird auf einer Gesamtvorstandssitzung zum Vizepräsidenten für Verwaltung des HJV gewählt und nimmt die Wahl an. Klaus Gilbert wird zum Referenten für Breitensport gewählt. Auch er nimmt seine Wahl an.
Am 6. 9. 2023 gingen den Parteien in den Verfahren 8/22 RA und 2/23 RA die Entscheidungen des Rechtsausschusses zu.
Mit Beschluß vom 3. 5. 2023 stellte der Rechtsausschuß des Hessischen Judo-Verbandes e. V. fest, daß sämtliche Beschlüsse und Wahlen der Kampfrichterversammlung des HJV vom 21. Januar 2023 nichtig sind und keine Rechtskraft entfalten. Somit ist das Amt des Kampfrichtereferenten des HJV spätestens seit dem 21. Januar 2023 vakant. (Die letzte Wahl fand im Jahr 2019 statt.)
Mit Beschluß vom 31. 8. 2023 stellte der Rechtsausschuß des Hessischen Judo-Verbandes e. V. im Verfahren 8/22 RA fest:
1. Die Wahl von Frau Olga Bagci zur Schatzmeisterin und zum Mitglied des Präsidiums des HJV vom 20. November 2022 ist nichtig. Frau Bagci war zu keiner juristischen Sekunde Schatzmeisterin des HJV.
2. Die Wahlen der Herren Sven Deeg, Michael Blumenstein und Stefan Teucher zu Mitgliedern des Präsidiums des HJV vom 20. November 2022 sind nichtig.
3. Die Wahlen von Petra Seibert, Jannik Zettel, Bettina Müller, Ervin Susnik, Michaelo Walter, Rainer Dötsch und Christoph Vetter zu Mitgliedern des erweiterten Vorstandes des HJV sind nichtig.
4. Das allein von Sven Deeg und Nadine Okamoto unterzeichnete Protokoll der Mitgliederversammlung des HJV vom 20. November 2022 ist noch kein gültiges Protokoll der Versammlung.
5. Eine Berufung vor der Mitgliederversammlung des HJV wird nicht zugelassen. Beiden Parteien steht der Weg zu einem ordentlichen Gericht offen.
6. Die aufschiebende Wirkung der Berufung im Wege einer Klage vor den ordentlichen Gerichten wird aufgehoben.
7. Der Rechtsweg im Hessischen Judo-Verband e. V. ist damit beendet.
8. Die Kosten des Verfahrens trägt der Hessische Judo-Verband e. V.
Nichtig sind des weiteren alle Kooptionen in den Gesamtvorstand, die die nichtig Gewählten vorgenommen haben. Damit verbleibt der Schatzmeister als alleiniges Mitglied des Präsidiums und des Gesamtvorstandes des HJV.
Die Hausbank des HJV sperrt sogleich den Zugriff der bisher als faktische Vorstände auftretenden Personen auf das Verbandskonto. Sie können und dürfen keine Überweisungen mehr tätigen.