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Letzte Änderung: 9.12.2024
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Aus dem Hessischen Judoverband (HJV)

Versammlungen

HJV-Mitgliederversammlungen




8. Dezember 2024: HJV-Mitglieder brechen die «Mitgliederversammlung» nach deren Eröffnung ab

Auch die zweite, auf den 5. November 2024 datierte Ladung zu der «Mitgliederversammlung» des HJV am 8. Dezember 2024 wurde von Personen unterzeichnet, die dem gesetzlichen Vorstand des HJV nicht angehören, und war daher unwirksam. An der Versammlung nahmen wohl aus diesem Grund nur wenige Mitglieder des HJV teil.

Als die Versammung am Sonntag, den 8. Dezember 2024, in den Räumlichkeiten des Landessportbundes Hessen e. V. in Frankfurt am Main um 11 Uhr 05 eröffnet wurde, kam nach dem Tagesordnungspunkt 1 («Begrüßung») und einem «Totengedenken» außerhalb der Tagesordnung sodann unter dem Tagesordnungspunkt 2 («Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung und Beschlußfassung») sogleich eine kontroverse Diskussion auf. Zuerst wurde dem Delegierten des 1. DJC, der die ordnungsgemäße Ladung rügen wollte und dies den sich als Vorstand gerierenden Personen etwa eine halbe Stunde vor Versammlungsbeginn der Fairness halber mitgeteilt hatte, das Wort verweigert. Es sei ihm nicht gestattet, die Rüge des DJC den versammelten Mitgliedern vorzutragen, der Versammlung zu erläutern und zu Protokoll zu geben. Man werde statt dessen die schriftlichen Ausführungen, die er den sich als Vorstände gerierenden Personen eine halbe Stunde vor Versammlungsbeginn übergeben hatte, als Zusatz an das Protokoll anfügen. Als der Delegierte des DJC widersprach, auf sein Rederecht hinwies und auf seinem Recht bestand, eine entsprechende Rüge mündlich vorzutragen und in der Form, wie er es wünsche, zu Protokoll zu geben, wurde ihm mitgeteilt, daß er für diese Äußerung erstmalig mit einer «gelben Karte» verwarnt und im Falle einer dritten Verwarnung des Saales verwiesen werden würde. Daraufhin meldeten sich weitere Vereinsvertreter zu Wort, rügten ihrerseits, daß die Versammlung nicht ordnungsgemäß geladen worden sei und daher keine Mitgliederversammlung des HJV darstelle, und kündigten an, rechtlich gegen etwaige Beschlüsse dieser Versammlung vorzugehen.

Nach einer längeren Diskussion, in der augenscheinlich eine Unvereinbarkeit zweier kontroverser Standpunkte zu Tage trat und der Versammlungsleiter sich Rechte anmaßte, die ihm nach dem Gesetz, der Satzung und den Ordnungen des HJV nicht zustanden, wurde auf Antrag des Judo-Clubs Kim-Chi Wiesbaden mit 158 Stimmen bei 137 Gegenstimmen «beschlossen», die Versammung sofort abzubrechen. Daraufhin wurde die Versammlung sofort beendet.

Im Zuge der Diskussion über einen Abbruch der Versammlung erfuhr der Großteil der versammelten Delegierten erstmals, daß der HJV die Feststellungsklage vor dem Landgericht Frankfurt am Main gegen den Beschluß 8/22 RA des Rechtsausschusses verloren hatte (Az. 2-08 O 599/23, Urteil vom 20. November 2024, siehe die Ausführungen in dem parallelen Ordner «Gerichtsurteile»). Der HJV hatte seine Mitglieder bisher nicht über den Ausgang dieses Gerichtsverfahrens informiert. Sven Deeg kündigte des weiteren an, daß «man» aus der Begründung des Urteils gelernt habe, wie «man» nun gerichtlich in einem neuen Prozeß vorgehen könne, um das «gewünschte» Ziel zu erreichen, so daß zu erwarten steht, daß der HJV in Bälde in weitere Rechtsstreitigkeiten gestürzt werden wird. (Alleine das verlorene Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main dürfte etwas mehr als 9.000 Euro an Kosten verursacht haben.)

Erfreulicherweise erteilte einer der sich derzeit als Vorstände des HJV gerierenden Personen nach dem Versammlungsende einigen Delegierten auf deren Frage die Auskunft, daß von einer drohenden Insolvenz des HJV, die Sven Deeg am 15. September 2024 gegenüber den damals in Bad Homburg anwesenden Delegierten für den Monat November 2024 angekündigt hatte, überhaupt keine Rede sein könne. Zu keinem Zeitpunkt habe eine Insolvenz gedroht. Auf dem Girokonto des HJV stehe derzeit (im Dezember) noch ein sechsstelliger Betrag zur Verfügung, und ab Januar seien die Einnahmen des neuen Jahres in gewohnter Höhe zu erwarten. Daß der HJV trotz seiner exorbitanten Anwaltskosten der vergangenen zwei Jahre nach wie vor über ausreichende Liquidität verfügt, war eine gute Nachricht dieses Tages und belegte zugleich, daß es weder im September 2024 noch im Dezember 2024 einen trifftigen Grund gab, wie beantragt die Mitgliedsbeiträge des HJV um 33,33 Prozent sowie sämtliche Gebühren in beträchtlicher Höhe zu erhöhen.

Die Ausführungen, die der DJC den sich als Vorständen gerierenden Personen eine halbe Stunde vor Versammlungsbeginn übergab, werden nachstehend veröffentlicht.

«Der 1. Deutsche Judo-Club Frankfurt am Main e. V. (1. DJC) gibt zu Protokoll der sogenannten «Mitgliederersammlung» vom 8. Dezember 2024, daß es sich bei dieser um keine beschlußfähige «Mitgliederversammlung» des HJV handelt. Weder können auf dieser «Versammlung» wirksame Beschlüsse gefaßt noch Wahlen durchgeführt werden. Delegierte des 1. DJC nehmen an dieser «Versammlung» unter dem ausdrücklichen Vorbehalt teil, die Legitimität dieser «Versammlung» nicht anzuerkennen und sich das Recht vorzubehalten, etwaige Beschlüsse dieser «Versammlung» vor dem Rechtsausschuß des HJV sowie gerichtlich anzufechten.

Begründung:

Die zweite Ladung dieser Versammlung wurde von Sven Deeg, Olga Bagci, Michael Blumenstein und Stefan Teucher gezeichnet. Diese gehören dem gesetzlichen Vorstand (Präsidium) des Hessischen Judo-Verbandes e. V. nicht an und waren insofern nicht ladungsberechtigt. Die Einberufung einer Versammlung durch Unbefugte hat zwingend die Nichtigkeit sämtlicher Versammlungsbeschlüsse zur Folge. Es ermangelte bereits eines für die Einberufung einer Mitgliederversammlung satzungsgemäß erforderlichen Vorstandsbeschlusses. Der im Ladungsschreiben behauptete Beschluß des HJV-Gesamtvorstandes vom 3. 10. 2024 ist nichtig, da er nicht von tatsächlichen Vorständen des HJV, sondern von Unbefugten, die sich lediglich als Vorstände gerieren, gefaßt wurde (Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 15. Auflage 2024, Rdn. 4, 1417 und 1420).

Gestützt auf die Vereinsautonomie aus Art. 9 Abs. 1 GG und §§ 25 und 33 BGB hat die Mitgliederversammlung des HJV eine Satzung sowie eine Rechtsordnung errichtet und geändert. § 32 Abs. 1 der von der Mitgliederversammlung als des höchsten Beschlußorgans des HJV errichteten Satzung ermächtigt den Rechtsausschuß des HJV, die Berufung vor der Mitgliederversammlung im vereinsinternen Vorschaltverfahren und/oder die aufschiebende Wirkung einer Berufung auszuschließen, wenn besondere Gründe vorliegen, es sei denn, es handele sich um ein Ausschlußverfahren nach § 6 Absatz 6 der Satzung, der dann vorrangig gilt. Macht der Rechtsausschuß von dieser Möglichkeit Gebrauch, so ist das vereinsinterne Verfahren beendet. Der Beschluß des Rechtsausschusses ist in einem solchen Falle bis zu einer eventuellen gegenteiligen Entscheidung eines staatlichen Gerichts wirksam, wobei das staatliche Gericht im Rahmen einer entsprechenden Feststellungsklage infolge der Vereinsautonomie nicht gestaltend Recht spricht, sondern lediglich die Wirksamkeit eines Beschlusses des Rechtsausschusses überprüft.

Zudem ist es dem HJV derzeit bei Bußgeldandrohung durch die zuständige Aufsichtsbehörde untersagt, Rechtsausschußverfahren in zweiter Instanz vor dem Spruchkörper seiner Mitgliederversammlung gemäß den Vorschriften seiner im Vereinsregister eingetragenen, gegen den Datenschutz verstoßenden Rechtsordnung durchzuführen. Verfahren vor dem Spruchkörper der Mitgliederversammlung werden jedoch möglich sein, sobald die in Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde im Januar 2018 von der Mitgliederversammlung des HJV beschlossenen Änderungen der Rechtsordnung im Vereinsregister eingetragen sein werden. Dies wurde seit dem Jahr 2018 von wechselnden Vorständen noch nicht beantragt, so daß nach wie vor — unter Mißachtung des Willens der Mitgliederversammlung durch das Präsidium — die ‘alte’ Rechtsordnung gilt.

Der Rechtsausschuß des HJV hat im Verfahren 8/22 RA mit Beschluß vom 31. August 2023 festgestellt, daß Olga Bagci, Michael Blumenstein, Sven Deeg und Stefan Teucher keine gesetzliche Vorstände des HJV sind, und satzungsgemäß den Weg zur staatlichen Gerichtsbarkeit freigegeben. Gegen diesen Beschluß wurde sodann beim Landgericht Frankfurt am Main Feststellungsklage eingelegt (Az. 2-08 O 599/23). Die Klage wurde vom Landgericht Frankfurt am Main durch (noch nicht rechtskräftiges) Urteil vom 20. November 2024 in allen Punkten abgewiesen. Damit bleibt der Beschluß 8/22 RA weiterhin rechtswirksam und bindet den HJV, dessen Organe und Mitglieder.

Im Verfahren 3/24 RA hat der Rechtsausschuß des HJV mit Beschluß vom 2. September 2024 festgestellt, daß sämtliche Wahlen und Beschlüsse der sogenannten «Mitgliederversammlung» des HJV vom 10. März 2024, zu der von Unbefugten geladen wurde, nichtig sind. Gegen diesen Beschluß wurde kein Rechtsmittel eingelegt. Er ist rechtswirksam.

Somit steht fest, daß Olga Bagci, Michael Blumenstein, Sven Deeg und Stefan Teucher im Zeitraum vom 20. November 2022 bis zum 8. Dezember 2024 zu keiner juristischen Sekunde gesetzliche Vorstände des Hessischen Judo-Verbandes e. V. waren und somit nicht berechtigt waren, zu Mitgliederversammlungen des HJV einzuladen.

Im Falle der Feststellung der Nichtigkeit einer Wahl sind nichtig Gewählte auch dann nicht zur wirksamen Ladung einer Mitgliederversammlung befugt, wenn sie zum Zeitpunkt der Ladung im Vereinsregister als vermeintliche gesetzliche Vorstände eingetragen sind, da die Eintragung nichtig Gewählter keine Wirksamkeit erzeugt.

«Die als Vorstand handelnde Person wird als eine ihrer ersten Amtshandlungen ihre Bestellung zum Registergericht anmelden. Ist aber die Bestellung nichtig, so fehlt eine Befugnis zur Anmeldung. Wird der Anmelder gleichwohl als Vorstand eingetragen, so stellt dies eine rechtsbekundende Eintragung dar. Ein Verfahrensfehler im Eintragungsverfahren (hier: fehlende Anmelde- und damit Antragsbefugnis) führt bei deklaratorischen Eintragungen zur Amtslöschung nach § 395 Fam FG, wenn die Eintragung sachlich nicht richtig ist. Ein Löschungsermessen besteht hier nicht, weil der Anmelder infolge seiner fehlenden Vorstandsbestellung nicht in das Vereinsregister eingetragen werden durfte und infolgedessen die sich aus § 68 BGB ergebende negative Publizität des Vereinsregisters wieder zu beseitigen ist.» (Reichert, a. a. O., 15. Aufl. 2024, Rdn. 4, 1211).

«Konsequenz dieses Regelungskonzepts ist es, dass das Registergericht auch ohne Vorliegen eines Feststellungsurteils die Nichtigkeit eines Versammlungsbeschlusses von Amts wegen zu berücksichtigen hat. Wird die Nichtigkeit einer Wahl oder eines Beschlusses vom Rechtspfleger nicht erkannt und aufgrund dessen eine Eintragung in das Vereinsregister vorgenommen, so erzeugt die Eintragung keine Wirksamkeit, das Registergericht kann die Eintragung von Amts wegen gemäß § 395 FamFG löschen.» (Reichert, a. a. O., 15. Aufl. 2024, Rdn. 6, 77).

Somit ist festzustellen, daß keine ordnungsgemäße Ladung zu einer «außerordentlichen Mitgliederversammlung» des HJV am 8. Dezember 2024 vorliegt und in der Folge auf dieser Versammlung keine wirksamen Beschlüsse gefaßt werden können. Es können auf dieser Versammlung auch weder Wahlen noch Nachwahlen durchgeführt werden.

Darüber hinaus sei angemerkt, daß eine Beschlußfassung über eine zu erhebende «Umlage» (TOP 5.2.a der mit der zweiten «Ladung» versandten Tagesordnung) gegen § 58 BGB (in Verbindung mit der Satzung des HJV) verstieße und daher selbst auf einer legitim einberufenen Mitgliederversammlung des HJV nicht wirksam beschlossen werden könnte.»

3.11.2024: Erste Ladung zu einer «Mitgliederversammlung» des HJV am 8. Dezember 2024

Mit Datum vom 9. Oktober 2024 haben Olga Bagci, Michael Blumenstein, Sven Deeg und Stefan Teucher auf Briefpapier des HJV zu einer «Mitgliederversammlung» des HJV eingeladen, die am 8. Dezember 2024 stattfinden soll. Aufgrund der Feststellung der Nichtigkeit ihrer Wahl durch den rechtswirksamen und inzwischen auch bestandskräftigen Beschluß 3/24 RA des Rechtsausschusses des Hessischen Judo-Verbandes e. V. gehören die einladenden vier Personen jedoch dem gesetzlichen Vorstand des HJV nicht an und können sich aufgrund dieser Feststellung der Nichtigkeit ihrer Wahl auch nicht darauf berufen, daß sie derzeit noch im Vereinsregister eingetragen sind. Daher ist bereits jetzt absehbar, daß die versammelten Mitglieder des HJV am 8. Dezember 2024 weder einen gültigen Beschluß fassen noch eine Wahl durchführen können. Da die Mitglieder des HJV indes ein großes Interesse daran haben dürften, endlich Näheres zu der im laufenden Jahr angeblich sehr schwierigen finanziellen Lage des HJV zu erfahren — erst am 15. September 2024 hatte Sven Deeg den damals anwesenden Vereinsvertretern (im Indikativ!) mitgeteilt, daß bereits im November 2024 eine Insolvenz des Hessischen Judo-Verbandes e. V. eintreten werde, sofern nicht durch entsprechende Beschlüsse weitere Einnahmen für den HJV generiert würden —, könnte es sicherlich sinnvoll sein, diese Gelegenheit für Informationszwecke und eine Aussprache zu nutzen. Derzeit ist noch nicht bekannt, ob seitens des HJV in den Jahren 2018 bis mindestens 2020 nicht für gemeinnützige Satzungszwecke aus dem ausschließlich für gemeinnützige Zwecke vorgesehenen Vereinsvermögen verausgabte Gelder in beträchtlicher Höhe bereits zivilrechtlich von den seinerzeit verantwortlich Handelnden zurückgefordert wurden oder nicht. Die diesbezüglich sachlich falschen Bilanzen des HJV der Jahre 2018 ff., die offenbar im Jahr 2023 dem zuständigen Finanzamt eingereicht wurden, obwohl der Sachverhalt einer nicht gemeinnützigen Verwendung von Teilen des Vereinsvermögens in diesen Jahren seit 2022 bekannt war, müssen von einer wirksam einzuberufenden Mitgliederversammlung des HJV noch korrigiert werden.

Die Vereinsvertreter hatten am 15. September 2024 klar und deutlich gewünscht, daß erst dann wieder zu einer weiteren Versammlung eingeladen werden sollte, wenn sich die Mitglieder des am 31. Oktober 2021 gewählten Rechtsausschusses des HJV und die Personen, deren Wahl in den Rechtsausschuß vom 15. März 2024 durch den Beschluß 3/24 RA als nichtig festgestellt wurde, zuvor zusammengesetzt und einen gemeinsamen Lösungsvorschlag erarbeitet hätten, wie in der derzeit verfahrenen Lage rechtssicher zu einer dann auch beschlußfähigen Versammlung eingeladen werden könnte. Anstatt einen solchen gemeinsamen Vorschlag abzuwarten, ist nun erneut eine erkennbar von Unbefugten gezeichnete Ladung ergangen, so daß die Lage am 8. Dezember 2024 nicht anders als am 15. September 2024 sein wird und insbesondere keine Beschlußfähigkeit der Versammlung gegeben sein wird.






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