Der am 31. Oktober 2021 gewählte und weiterhin amtierende Rechtsausschuß des HJV unter dem Vorsitz von Rechtsanwalt Christian Dreiling stellt mit Datum vom 2. Februar 2026 bezüglich der Ladung zu einer «außerordentlichen Mitgliederversammlung des HJV» am 22. Februar 2026 folgende Sachverhalte fest:
«1. die mit Datum vom 22. 12. 2025 auf Briefpapier des Antragsgegners versandte “Erste Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung des Hessischen Judo-Verbandes e. V.” am Sonntag 22. Februar 2026 nach 61348 Bad Homburg vor der Höhe ist nichtig.
2. ebenfalls nichtig ist die mit Datum vom 23. 01. 2026 auf Briefpapier des Antragsgegners versandte “Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung des Hessischen Judo-Verbandes e. V.” am Sonntag 22. Februar 2026 nach 61348 Bad Homburg vor der Höhe.
3. aufgrund der Nichtigkeit der Ladungen können auf der für den 22. Februar 2026 vorgesehenen außerordentlichen Mitgliederversammung keine wirksamen Versammlungsbeschlüsse gefasst werden.
4. der “sogenannte” Beschluss des “Rechtsausschusses des Hessischen Judo-Verbandes e. V.” vom 6. Januar 2026, unterzeichnet von den Personen Dr. M. Richter, S. Ortmann, M. Zackor, Thomas Driedger, B. Rottmann und J. Löwer, im Verfahren Budo-Club Nauheim e. V. gegen den Hessischen Judo-Verband e. V., ist nichtig.
5. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
6. Eine Berufung vor der Mitgliederversammlung wird ausgeschlossen. Damit ist der Weg zur öffentlichen Gerichtsbarkeit frei, ohne dass dies als verbandsschädigendes Verhalten bewertet werden kann.
7. Eine aufschiebende Wirkung der Berufung wird ausgeschlossen.»
Damit werden am 22. Februar 2026 keine wirksamen Vorstandswahlen des HJV stattfinden. Dies wäre auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ohnehin nicht möglich gewesen.
Der am 31. Oktober 2021 gewählte und weiterhin amtierende Rechtsausschuß des HJV stellt mit Datum vom 15. Februar 2026 fest, daß weder der 1. DJC als Verein noch dessen Mitglieder im Bereich des HJV “gesperrt” sind.
Der sofort rechtswirksame Beschluß lautet wie folgt:
«1. Die mit Datum vom 20. September 2025 auf der Homepage des Antragsgegners veröffentlichte “Vereins-/Veranstaltungssperre” des Antragstellers und seiner Mitglieder ist ex tunc nichtig.
2. Das seitens des Antragsgegners dem Antragsteller zugestellte “Mahnschreiben” vom 12. September 2025 ist unwirksam und kein Mahnschreiben im Sinne von § 9 der Finanzordnung des Antragsgegners.
3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
4. Eine Berufung vor der Mitgliederversammung wird ausgeschlossen. Damit ist der Weg zur öffentlichen Gerichtsbarkeit frei, ohne daß dies als verbandsschädigendes Verhalten bewertet werden kann.
5. Eine aufschiebende Wirkung der Berufung wird ausgeschlossen.»
Die Begründung des Beschlusses thematisiert den Sachverhalt, daß der Hessische Judo-Verband e. V. seit dem 20. November 2022 durch unbefugte Personen geführt wird, die als “faktische Vorstände” auftreten.
Das Führen eines gemeinnützigen Vereins durch unbefugte Personen als faktische Vorstände in Kombination mit der ausschließlichen Nutzung eines anwaltlichen Anderkontos birgt erhebliche strafrechtliche und berufsrechtliche Risiken und kann darüber hinaus die Gemeinnützigkeit des Vereins gefährden.
1. Potentielle Haftung und Strafbarkeit der als faktischer Vorstand handelnden Personen
Wird ein Verein von Personen geführt, die nicht rechtmäßig zu Vorständen bestellt, sondern nichtig gewählt sind, haften diese wie ordentliche Vorstände.
Zu prüfen ist hinsichtlich der ausschließlichen Verwendung eines Anderkontos, ob eine oder mehrere der nachfolgend aufgeführten Rechtsnormen verletzt wurde oder wird:
- Untreue (§ 266 StGB): Wenn durch die Nutzung des Anderkontos anstelle eines regulären Vereinskontos die Transparenz fehlt und Vereinsvermögen zweckentfremdet wird, kann eine Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht vorliegen.
- Betrug (§ 263 StGB): Falls Spendern oder Mitgliedern (etwa durch einen sachlich unrichtigen Vereinsregisterauszug, der lediglich deklaratorische Wirkung entfaltet) vorsätzlich vorgetäuscht wird, daß der Verein ordnungsgemäß geführt werde und die Gelder sicher auf einem Vereinskonto lägen, um Zahlungen von diesen zu erwirken, kann ein Betrug vorliegen.
- Geldwäsche (§ 261 StGB): Die Nutzung eines Anderkontos zur Verschleierung der Herkunft oder des Verbleibs von Vereinsmitteln kann unter bestimmten Umständen auch den Tatbestand der Geldwäsche erfüllen.
Bekannt und nachweisbar ist bisher u.a., daß in früheren Jahren (2018-2020) der Verbleib von Vereinsmitteln in fünfstelliger Höhe gegenüber einigen Vorstandsmitgliedern, einem der Kassenprüfer, den Mitgliedern und dem beauftragten Buchungsbüro verschleiert wurde und dem zuständigen Finanzamt sachlich falsche Bilanzen vorgelegt wurden, um eine Freistellung von der Körperschaftssteuer zu erhalten, obwohl ein Teil des ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwendenden Vereinsvermögens für nicht gemeinnützige Zwecke verausgabt worden war und auch nicht zurückgefordert wurde. Damals wurde noch kein Anderkonto genutzt, sondern die Buchführung durch eine entsprechende Vorkontierung in der Geschäftsstelle und eine separate Aufbewahrung der “kritischen” Beleg- und Vertragsunterlagen verschleiert.
Wie das offenbar erst seit 2023 von dem faktischen Vorstand genutzte Anderkonto im einzelnen eingesetzt wurde, ist den Mitgliedern des HJV bisher nicht bekannt. Auch liegen für mehrere Jahre keine Kassenprüfberichte vor.
2. Pflichten des das Anderkonto führenden Rechtsanwalts
Ein Rechtsanwalt darf sein Anderkonto nur zur kurzzeitigen Verwahrung von Fremdgeldern aus einer konkreten anwaltlichen Tätigkeit nutzen, nicht als allgemeines Betriebskonto für einen Verein, wie es im Hessischen Judo-Verband der Fall zu sein scheint.
Stellt ein Anwalt sein Konto wissentlich zur Umgehung vereinsrechtlicher Kontrollen zur Verfügung, kann er sich der Beihilfe zur Untreue strafbar machen.
Ein Mißbrauch eines rechtsanwaltlichen Anderkontos kann gegen die Berufsordnung für Rechtsanwälte (§ 4 BORA) und die Bundesrechtsanwaltsordnung (§ 43a Abs. 5 BRAO) verstoßen. Dies kann gegebenenfalls sogar zum Entzug der Zulassung des Rechtsanwaltes führen.
Anwälte sind im Sinne des GwG «Verpflichtete» und müssen bei jedem Verdacht auf unklare Vermögensströme eine entsprechende Meldung erstatten.
3. Mögliche Folgen für die Gemeinnützigkeit des Vereins
Bereits das Tätigwerden unbefugter Personen als faktische Vorstände kann zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen, da dies regelmäßig gegen das Gebot der tatsächlichen Geschäftsführung gemäß § 63 AO verstößt.
Die Vornahme der Geschäftsführung muß im Rahmen der Satzung erfolgen. Stellt der Rechtsausschuß des HJV satzungsgemäß (wie im Verfahren 8/23 RA, dessen Beschluß rechtswirksam und für alle Mitglieder des HJV verbindlich ist) rechtswirksam die Nichtigkeit von Vorstandswahlen fest und wird ein solcher Beschluß in der Folge nicht von einem ordentlichen Gericht aufgehoben, so sind die Personen, deren Wahl als nichtig festgestellt wurde, nicht zur Führung der Vereinsgeschäfte befugt. Übernehmen sie dennoch die Geschäftsführung, kann bereits dieser Umstand zum Entfall der Gemeinnützigkeit führen.
Des weiteren ist die tatsächlich Geschäftsführung hinsichtlich der Vorgaben der Satzung und der Abgabenordnung zu prüfen. Werden nicht gemeinnützig ausgegebene Vereinsmittel nicht zurückgefordert und somit dem Vereinsvermögen nicht zu einer gemeinnützigen Verwendung zugeführt, so kann dies zum Entzug der Gemeinnützigkeit (gegebenenfalls rückwirkend bis zu zehn Jahren) führen.
Die ausschließliche Nutzung eines Anderkontos als Geschäftskonto widerspricht den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung und der zeitnahen Mittelverwendung. Dies kann zum Entzug des Status der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt führen.
Ohne Zugriff auf ein offizielles Vereinskonto dürfte es schwierig oder sogar unmöglich sein, den Nachweis einer zeitnahen Mittelverwendung (§ 55 AO) zu erbringen.
Es wird den Mitgliedern des Vereins keine Einsicht in die Buchführungsunterlagen gewährt. Außerdem wird seitens des faktischen Vorstands eine Neuwahl des Vorstands angestrebt, ohne zuvor die satzungsgemäß zwingend für den Fall einer Neuwahl des Vorstands vorgeschriebenen Tagesordnungspunkte “Entgegennahme des Kassenberichts”, “Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüferinnen und Kassenprüfer” und “Genehmigung des Haushaltsvoranschlages” auf die Tagesordnung der (nichtig einberufenen) Versammlung vom 22. Februar 2026 zu setzen. Dies begründet dies Sorge, daß auf diesem Wege beabsichtigt sein könnte, erneut etwas zu verschleiern. Gerade wenn Gelder auf ein Anderkonto umgeleitet werden, ist genau zu prüfen, ob hinsichtlich der Verwendung sämtlicher Gelder des Vereins der Grundsatz der Selbstlosigkeit (§ 55 AO) uneingeschränkt Beachtung findet.
Jeder Mitgliedsverein des HJV sollte daher genau überlegen, ob er aus seinen zur gemeinnützigen Verwendung bestimmten Mitteln Mitgliedsbeiträge auf das Anderkonto überweisen darf, das der faktische Vorstand des HJV derzeit als einziges HJV-Konto ausgibt, und dabei insbesondere die Vorgaben des Geldwäschegesetzes und der Abgabenordnung zur Prüfung heranziehen. Fraglich ist, ob die Überweisung von Mitgliedsbeiträgen auf ein Konto, das zum einen kein Konto des HJV ist und zum anderen von unbefugten Personen kontrolliert wird, die keine gesetzlichen Vorstände des HJV sind, und das des weiteren von einem Anwalt geführt wird, der zu keinem Zeitpunkt eine wirksame Mandatierung durch den gesetzlichen Vorstand des HJV erhielt, seitens gemeinnütziger Mitgliedsvereine des HJV zulässig ist.
Der am 31. Oktober 2021 gewählte und weiterhin amtierende Rechtsausschuß des HJV stellt mit Datum vom 2. September 2024 fest, daß sowohl die erste und zweite Ladung zu einer «Mitgliederversammlung des HJV» am 10. März 2024 als auch sämtliche Beschlüsse, Bestätigungsbeschlüsse und Wahlen der Versammlung vom 10. März 2024 nichtig waren. Der Beschluß schließt eine aufschiebende Wirkung einer eventuellen Berufung aus und beendet das vereinsinterne Vorschaltverfahren. Von der Möglichkeit, gegen diesen Beschluß vor einem staatlichen Gericht Klage zu erheben, hat kein Klageberechtigter fristgerecht Gebrauch gemacht. Damit ist dieser Beschluß nicht nur rechtswirksam, sondern auch bestandskräftig und bindet alle Mitglieder und Organe des Hessischen Judo-Verbandes e. V.
Der rechtswirksame und bestandskräftige Beschluß hält fest, daß Olga Bagci, Michael Blumenstein, Sven Deeg und Stefan Teucher dem gesetzlichen Vorstand des HJV nicht angehören. Aus ihm geht des weiteren hervor, daß sämtliche Ämter des erweiterten Vorstandes des HJV derzeit vakant sind. Außerdem wurden weder Kai Schumacher und Rudolf Rittiger wirksam zu Kassenprüfern noch die Herren Dr. Michael Richter, Martin Zackor, Sebastian Ortmann, Thomas Driedger, Benjamin Rottmann und Jan Löwer wirksam zu Mitgliedern des Rechtsausschusses des HJV gewählt. Auch Ersatzbestellungen zu Kassenprüfern und Rechtsausschußmitgliedern dieses Tages sind sämtlich nichtig.
Mitglieder und Organe des HJV, die sämtlich Kenntnis des Beschlusses 3/24 RA vom 2. 9. 2024 haben, dürfen sich nicht auf den Vertrauensschutz des Vereinsregisters berufen, in dem derzeit noch deklaratorisch Personen als vermeintliche HJV-Vorstände ausgewiesen sind, die diese Ämter nicht innehaben. Es gilt § 68 BGB insofern, als den Mitgliedern und Organen des HJV bekannt ist, daß Olga Bagci, Michael Blumenstein, Sven Deeg und Stefan Teucher seit dem 20. November 2022 keine gesetzlichen Vorstände des HJV waren und der Vereinsregistereintrag vom 10. März 2023 sachlich falsch ist.
Auf Antrag des Hessischen Judo-Verbandes e. V. hat dessen Rechtsausschuß in einem Verfahren gegen die Herren Blumenstein, Deeg und Teucher mit Datum vom 6. März 2024 einen Hinweisbeschluß gefaßt, der zum Inhalt hat, daß die von Sven Deeg, Michael Blumenstein und Stefan Teucher auf Briefpapier des HJV gezeichneten, auf den 4. Januar bzw. 11. Februar 2024 datierten Ladungen zu einer Mitgliederversammlung des HJV am 10. März 2024 nichtig sein könnten und daß es aufgrund der Nichtigkeit der Ladung zu dieser Versammlung sein könnte, daß auf dieser keine wirksamen Beschlüsse gefaßt und keine Wahlen wirksam durchgeführt werden könnten.
Aufgrund dieses allen Mitgliedern des HJV umgehend zugestellten Hinweisbeschlusses nahmen viele Mitgliedsvereine des HJV an der «Versammlung» vom 10. März 2024 nicht teil. Dennoch führten die drei genannten Personen, die gemäß dem rechtswirksamen und bestandskräftigen Beschluß 8/22 RA des Rechtsausschusses des HJV kein Vorstandsamt innehaben, eine «Versammlung» durch und ließen Beschlüsse fassen und Wahlen durchführen. Auf Antrag des Judoclubs Petersberg e. V. hat der Rechtsausschuß mit Datum vom 2. September 2024 die Nichtigkeit ex tunc sämtlicher Wahlen und Beschlüsse der «Versammlung» vom 10. März 2024 mit rechtswirksamem und inzwischen auch bestandskräftigem Beschluß festgestellt (3/24 RA).
Bezüglich eines gegen Prof. Dr. Axel Schönberger (als Schatzmeister des HJV?) gerichteten Feststellungsantrags des Hessischen Judo-Verbandes e. V. vom 14. August 2023 weist der Rechtsausschuß darauf hin, daß der Antrag unstimmig ist. Es wird dem HJV anheim gestellt, den Antrag zurückzunehmen.
Es wird festgestellt, daß sämtliche Beschlüsse und Wahlen der Kampfrichterversammlung des Hessischen Judo-Verbandes e. V. vom 21. Januar 2023 nichtig sind und keine Rechtskraft entfalten.
Die Mitgliederversammlung wird als Berufungsinstanz ausgeschlossen. Die aufschiebende Wirkung einer Klageerhebung gegen diesen Beschluß wird ausgeschlossen.
Der HJV, obgleich somit nicht durch seinen amtierenden, sondern einen nichtig gewählten Vorstand vertreten, hat vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main am 21. September 2023 eine Feststellungsklage gegen den Beschluß 2/23 RA eingelegt (Amtsgericht Frankfurt am Main, Az. 32 C 3815/23). Der Beschluß 2/23 RA des Rechtsausschusses war zwar seit seiner Zustellung mit sofortiger Wirkung erga omnes rechtswirksam, konnte aber, wie alle Beschlüsse des Rechtsaussschusses des HJV, nach Abschluß des vereinsinternen Vorschaltverfahrens vor einem staatlichen Gericht angegriffen werden, ohne daß ein solches Verfahren jedoch aufschiebende Wirkung gehabt hätte.
Der für die mündliche Verhandlung angekündigte Antrag des seitens des (nicht ordnungsgemäß vertretenen) HJV mandatierten Rechtsanwaltes Leonard Langenkamp an das Gericht lautete wie folgt:
A. Antrag des Klägers:
Es solle durch das Gericht festgestellt werden, daß
— das Urteil des Rechtsausschusses des Hessischen Judo-Verbandes e. V. vom 3. Mai 2023 — Az. 2/23 RA — dahingehend abgeändert werde, daß die Anträge des Antragstellers zurückgewiesen werden und festgestellt werde, daß sämtliche Beschlüsse und Wahlen der Kampfrichterversammlung vom 21. Januar 2023 wirksam seien.
Das Gericht ordnete mit Datum vom 13. Dezember 2023 ein schriftliches Vorverfahren an. Dem Beklagten wurde die Klage erst am 12. März 2024 zugestellt, da der Kläger eine falsche Anschrift des Beklagten angegeben hatte.
B. Antrag des Beklagten:
Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trug in mehreren Schriftsätzen vor, weswegen die Klage abzuweisen sei. Dem hatte der Kläger nichts entgegenzusetzen. Mit Datum vom 13. November 2024 nahm Rechtsanwalt Leonard Langenkamp die Klage seitens seiner (behaupteten) Mandantschaft zurück. Die Rücknahmeerklärung finden Sie hier.
Damit hat der Hessische Judo-Verband e. V. zunächst sämtliche Kosten in Zusammenhang mit dieser Klage zu tragen, kann und muß sie aber bei denjenigen Personen geltend machen, die unbefugterweise Herrn Rechtsanwalt Langenkamp mit der gerichtlichen Vertretung des HJV in dieser Angelegenheit beauftragt haben.
Der ohnehin kraft Satzung des HJV im Bereich des HJV für den HJV, dessen Organe und Mitglieder seit seiner Zustellung am 5. September 2023 rechtswirksame Beschluß 2/23 RA ist damit auch bestandskräftig. Daraus folgt unter anderem:
1. Stefan Himmler ist seit dem 21. Januar 2023 kein Kampfrichterreferent des Hessischen Judo-Verbandes e. V.
2. Das Amt des Kampfrichterreferenten des Hessischen Judo-Verbandes e. V. ist derzeit vakant.
3. Die am 18. November 2024 und damit fünf Tage nach der Klagerücknahme auf www.hessenjudo.de veröffentlichte, von Stefan Himmler gezeichnete 1. Ladung zu einer Kampfrichterversammlung des HJV am 25. Januar 2024 ist nichtig, da sie von einem nicht ladungsberechtigten Unbefugten gezeichnet wurde. Am 25. Januar wird daher keine beschlußfähige Kampfrichterversammlung des Hessischen Judo-Verbandes e. V. stattfinden.
«1. Weder ‘die Sportwarte’ noch einzelne Sportwarte sind zur Änderung der Wettkampfordnung in der Form der am 17. Januar 2023 und 18. Januar 2023 auf der Homepage des HJV veröffentlichten Beschlüsse berechtigt.
2. Die Beschlüsse, die zu den am 17. Januar 2023 und 18. Januar 2023 auf der Homepage des HJV veröffentlichten Hinweisen zum geänderten Startrecht von NICHT EU-Ausländern geführt haben, sind nichtig.
3. Wettkampfergebnisse von Meisterschaften oder anderen Wettkämpfen des HJV, die mit einer Startrechtsänderung aufgrund der veröffentlichten Beschlüsse durchgeführt wurden oder werden, sind nichtig.
[...]
5. Zur Wirksamkeit von Satzung oder Fremdordnungen des DJB bedarf es entsprechender statischer Verweise in der Satzung des Antraggegners (satzungsgemäße Doppelverankerung).
6. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
7. Die Berufung vor der Mitgliederversammlung innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Beschlusses wird zugelassen.
8. Eine aufschiebende Wirkung der Berufung wird ausgeschlossen.»
Dem Beschluß des Rechtsausschusses vom 31. August 2023 war ein Hinweisbeschluß vom 6. März 2023 an den HJV vorausgegangen. Dieser wurde vom HJV ignoriert. Die nunmehr eingetretene Nichtigkeit von Wettkampfergebnissen des HJV und auch des DJB bei Qualifizierungsmaßnahmen hätte bei Beachtung des Hinweisbeschlusses vermieden werden können.
1. Die Wahl von Frau Olga Bagci zur Schatzmeisterin und zum Mitglied des Präsidiums des HJV vom 20. November 2022 ist nichtig. Frau Bagci war zu keiner juristischen Sekunde Schatzmeisterin des HJV.
2. Die Wahlen der Herren Sven Deeg, Michael Blumenstein und Stefan Teucher zu Mitgliedern des Präsidiums des HJV vom 20. November 2022 sind nichtig.
3. Die Wahlen von Petra Seibert, Jannik Zettel, Bettina Müller, Ervin Susnik, Michaelo Walter, Rainer Dötsch und Christoph Vetter zu Mitgliedern des erweiterten Vorstandes des HJV sind nichtig.
4. Das allein von Sven Deeg und Nadine Okamoto unterzeichnete Protokoll der Mitgliederversammlung des HJV vom 20. November 2022 ist noch kein gültiges Protokoll der Versammlung.
5. Eine Berufung vor der Mitgliederversammlung des HJV wird nicht zugelassen. Beiden Parteien steht der Weg zu einem ordentlichen Gericht offen.
6. Die aufschiebende Wirkung der Berufung im Wege einer Klage vor den ordentlichen Gerichten wird aufgehoben.
7. Der Rechtsweg im Hessischen Judo-Verband e. V. ist damit beendet.
8. Die Kosten des Verfahrens trägt der Hessische Judo-Verband e. V.
Das Vereinsregister ist aufgrund der Beschlüsse 8/22 RA und 6/22 RA ohne jeglichen Ermessensspielraum verpflichtet, den Eintrag der Personen Bagci, Blumenstein und Teucher als für den HJV vertretungsberechtigter Vorstand aufgrund der Feststellung der Nichtigkeit ihrer vermeintlichen Wahlen auf dem Wege eines Amtslöschungsverfahrens zu löschen.
«Die als Vorstand handelnde Person wird als eine ihrer ersten Amtshandlungen ihre Bestellung zum Registergericht anmelden. Ist aber die Bestellung nichtig, so fehlt eine Befugnis zur Anmeldung. Wird der Anmelder gleichwohl als Vorstand eingetragen, so stellt dies eine rechtsbekundende Eintragung dar. Ein Verfahrensfehler im Eintragungsverfahren (hier: fehlende Anmelde- und damit Antragsbefugnis) führt bei deklaratorischen Eintragungen zur Amtslöschung nach § 395 Fam FG, wenn die Eintragung sachlich nicht richtig ist. Ein Löschungsermessen besteht hier nicht, weil der Anmelder infolge seiner fehlenden Vorstandsbestellung nicht in das Vereinsregister eingetragen werden durfte und infolgedessen die sich aus § 68 BGB ergebende negative Publizität des Vereinsregisters wieder zu beseitigen ist.» (Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 15. Aufl. 2024, Rdn. 4, 1211).
«Konsequenz dieses Regelungskonzepts ist es, dass das Registergericht auch ohne Vorliegen eines Feststellungsurteils die Nichtigkeit eines Versammlungsbeschlusses von Amts wegen zu berücksichtigen hat. Wird die Nichtigkeit einer Wahl oder eines Beschlusses vom Rechtspfleger nicht erkannt und aufgrund dessen eine Eintragung in das Vereinsregister vorgenommen, so erzeugt die Eintragung keine Wirksamkeit, das Registergericht kann die Eintragung von Amts wegen gemäß § 395 FamFG löschen.» (Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 15. Aufl. 2024, Rdn. 6, 77).
Innerhalb der Berufungsfrist wurde bezüglich dieses Beschlusses keine Klage gegen den für Klagen auf Unwirksamkeit von Beschlüssen seiner Organe einzig passivlegitimierten Hessischen Judo-Verband e. V. eingelegt (Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 15. Aufl. 2024, Rdn. 6, 87). Sechs Mitgliedsvereine des HJV (Budo-Club Nauheim, Blau-Gelb Darmstadt, JC Elz, JC Kiedrich, SC Budokan Maintal und TV Gladenbach) legten zeit- und wortgleich unter Mißachtung der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses sechs an die Mitgliederversammlung des HJV gerichtete Berufungsanträge vor. Da diese als Berufungsinstanz satzungskonform und rechtswirksam ausgeschlossen worden war, wies der Rechtsausschuß des HJV in Form von sechs separaten Beschlüssen diese Anträge sämtlich als unzulässig zurück.
Damit ist der Beschluß 8/22 RA für alle Mitglieder und Organe des HJV rechtswirksam und bestandskräftig.
Der HJV (obgleich nicht durch seinen amtierenden, sondern einen nichtig gewählten Vorstand vertreten), die Herren Sven Deeg und Stefan Teucher sowie der Budo-Club Nauheim haben vor dem Landgericht Frankfurt am Main eine Feststellungsklage gegen den Beschluß 8/22 RA eingelegt. Dieser Beschluß des Rechtsausschusses des HJV war zwar seit seiner Zustellung an die Parteien mit sofortiger Wirkung für den HJV, dessen Organe und Mitglieder rechtswirksam, konnte aber, wie alle Beschlüsse des Rechtsaussschusses des HJV, nach Abschluß des vereinsinternen Vorschaltverfahrens vor einem staatlichen Gericht angegriffen werden, ohne daß dies jedoch aufschiebende Wirkung gehabt hätte. Mit einem am 20. November 2024 verkündeten Urteil hat das Landgericht Frankfurt am Main die Klage der vier vorgenannten Parteien gegen den Beschluß des Rechtsausschusses 8/22 RA in allen Punkten abgewiesen. Das Urteil finden Sie im Auszug hier.
Damit ist der Beschluß 8/22 RA weiterhin rechtswirksam in Kraft. Es gilt wie bisher, daß Olga Bagci sowie Michael Blumenstein, Sven Deeg und Stefan Teucher seit dem 20. November 2022 keine gesetzlichen Vorstände des HJV waren oder sind.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens dürften für die Kläger bei etwas mehr als 9.000 Euro liegen. Den Streitwertbeschluß finden Sie hier.
Das Urteil ist zum Zeitpunkt dieser Veröffentlichung noch nicht rechtskräftig. Die Kläger können innerhalb der vorgegebenen Frist Berufung einlegen. Im absehbaren Falle ihres Unterliegens auch in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht hätte dies weitere Kosten zur Folge. Die Rechtsschutzversicherung des HJV hat es abgelehnt, derartige Kosten zu übernehmen, so daß diese zunächst zu einem Viertel aus den Mitgliedsbeitragseinnahmen des HJV zu bezahlen sind. Dreiviertel der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind von Sven Deeg und Stefan Teucher privat sowie von dem Budo-Club Nauheim zu tragen und dürfen nicht über den HJV abgerechnet werden.
Der Berufungsantrag des Hessischen Judo-Verbandes e. V. vom 6. 7. 2023 wird als unzulässig zurückgewiesen.